Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Pony

VG Minden

18.11.2010

2 K 2485/08

Sachverhalt

Der Kläger bietet Ponyreiten für Kinder auf Volksfesten an. Die notwendige tierschutzrechtliche Genehmigung wurde dem Kläger unter den Auflagen erteilt, dass bei den Ponys nach jeweils 30 Minuten ein Handwechsel durchzuführen ist oder dass sie alternativ nach jeweils 1 Stunde für 1/2 Stunde abgesattelt und mit Futter und Wasser versorgt werden müssen. Zudem dürften die Ponys nicht länger als 3 Stunden im Reitbetrieb genutzt werden und danach für 1 Stunde abgesattelt und versorgt werden. Die Erlaubnis wurde befristet für 3 Jahre erteilt.

Der Kläger wendet sich gegen die Auflagen mit der Begründung, dass sämtliche seiner Pferde in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand seien und regelmäßig kontrolliert würden. Die Auflagen seien nicht erforderlich, weil eine einseitige Belastung bei seinen Ponys, die er auf einer rechteckigen Reitbahn führt, nicht besteht und die Tiere außerhalb der Arbeitszeit genügend Gelegenheit für ausgleichende Bewegung hätten. Auch sei ein Handwechsel den Tierenzum Teil nicht mehr antranierbar. Die Alternativlösung sei nicht praktikabel. Die Befristung sei zur Gewährleistung tierschutzgerechter Zustände nicht erforderlich, da bei den jeweiligen Gastspielen die Veterinärämter hinreichende Kontrollen durchführen würden.

Der Beklagte wendet ein, der Handwechsel entspreche der Zirkusleitlinie. Dass eine Antrainierung nicht mehr möglich sei, falle in den Verantwortungsbereich des Klägers. Die Tiere würden durch die einseitige Belastung einseitig belastet, was zu Schmerzen und Schäden führe. Anspruch auf eine unbefristete Genehmigung bestehe nicht. Durch die Befristung werde sichergestellt, dass künftig Kontakt zu dem Kläger bestehe. Eine BEfristung von 5 Jahren sei angemessen.

Beurteilung

Die angefochtenen Auflagen und die Befristung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Auflagen sind bereits nicht erforderlich i.S.d. § 11 Abs. 2a TierSchG. Eine verbindliche Wirkung gehe weder von der Zrikusleitlinie noch von dem Merkblatt Nr. 116 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. aus. Die Erforderlichkeit müsse im EInzelfall festgestellt werden. Beim Gehen im Schritttempo in einer rechteckigen Bahn würden die Ponys nicht eindeutig belastet. Das belege auch der gute Zustand der Tiere. Zukünftige Schäden der Tiere seien nicht zu erwarten.
Die Auflage sei zudem unverhältnismäßig, da dem Kläger keine Übergangsfrist eingeräumt wurde und er dadurch gezwungen werde, seinen Betrieb vorübergehend zu schließen. Diese Aspekte sowie der Zustand der Tiere hätten in die Ermessensentscheidung einfließen müssen.
Die angebotene Alternative zum Handwechsel ist unverhältnismäßig und bereits nicht geeignet, um den Pferden einen Ausgleich zu verschaffen.
Die Begründung der Befristung der Genehmigung ist zum Schutz der Tiere nicht erforderlich und zudem nicht hinreichend begründet.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet.