Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

Bayerischer VGH

31.05.2005

25 ZB 04.3457

Sachverhalt

Der Antragsteller hielt jeweils einen Teil seiner Hunde wiederholt und über einen längeren Zeitraum (bis zu 9 Stunden) unbeaufsichtigt in seinem Auto. Ihm wurde untersagt, seine Hunde über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt im PKW zu halten. Das VG München (Az: M 4 K 04.1468) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung vor dem bayerischen VGH.

Er trägt zur Begründung vor, dass die Unterbringung der Hunde im Auto nur vorübergehend gewesen sei. Die Feststellung des VG, er halte seine Tiere die meiste Zeit im PKW sei falsch. Das VG habe zudem seine persönlichen Lebensgewohnheiten nicht beachtet, sondern nur auf die allgemeinen Haltungsbedürfnisse von Hunden abgestellt. Auch würden sich die Hunde laut dem Privatgutachten des Klägers im Auto wohl fühlen. Auch sei die VErfügung zu unbestimmt.

Beurteilung

Die Berufung ist unbegründet. Durch das wiederholte und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterbringen seiner Hunde in seinem Auto hat der Kläger gegen die durch § 2 Nr. 1 TierSchG vorgeschriebene, der Art und den Bedürfnissen der Tiere entsprechende verhaltensgerechte Unterbringung verstoßen. Ein unbeaufsichtigtes Verwahren von Hunden über mehrere Stunden läuft diesem Gebot zuwider. Auf eine genaue Abgrenzung der höchstzulässigen Dauer von der tierschutzwidrigen Verwahrung kommt es bei dieser Art von Verstoß nicht an. Die tierschutzwidrige Haltung fällt dem Kläger als Halter zur Last. Der beamtete Tierarzt hat bestätigt, dass eine solche Haltung mit einem erheblichen Belastungspotential für die Hunde einhergeht. Soweit das VG auf Vorgaben der TierSchHundeV verweist, sind dies lediglich ergänzende Erwägungen zu der fachlich festgestellten tierschutzwidrigen Unterbringung. Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Untersagung zur Sicherstellung einer tiergerechten Unterbringung erforderlich war. Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

Entscheidung

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.