Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Vögel, Affen Gericht OVG Berlin-Brandenburg Datum 15.07.2013 Aktenzeichen OVG 5 N 11.10 Sachverhalt Der Kläger hielt in einer allein zu Zwecken der Tierhaltung genutzten Wohnung in Berlin seit dem Jahre 2004 ein Paar Trompeter-Nashornvögel (Bycanistes bucinator), zwei Rotbrust-Samenknacker (Spermophaga haematina), zwei Gabelracken (Coracias caudatus) und ein von Zoopark Erfurt erworbenes Paar Lisztaffen (Saguinus oedipus). Er beabsichtigte den Weiterverkauf der Tiere. Eine Genehmigung für das gewerbsmäßige Halten oder Handeln mit Wirbeltieren besitzt der Kläger nicht. Bei einer Begehung der Wohnung im Jahre 2006 stellte die Amtstierärztin erhebliche Mängel in der Tierhaltung mit der Folge einer Mangel- und Unterernährung sowie Erkrankungen und Verhaltensstörungen bei den Tieren fest. Sie ordnete gegenüber dem anwesenden Kläger mündlich die Fortnahme der Tiere und ein generelles Tierhaltungsverbot an. Die Tiere wurden in eine Tiersammelstelle verbracht. In ihrem schriftlichen Gutachten gelangte die Amtstierärztin zu der Einschätzung, die Tiere seien weder angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht gewesen, ihnen seien durch Zwangseinpferchung unter ekelerregenden, denaturierten Haltungsbedingungen über längere Zeit erhebliche Leiden zugefügt worden. Mit schriftlichem Bescheid bestätigte das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt die mündlichen Anordnungen und verfügte zugleich die Veräußerung der Tiere. Den Wiederspruch des Klägers wies das Bezirksamt zurück. Der Kläger wurde wegen Verstößen gegen das TierSchG vom Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 16.07.2007 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die Klage des Klägers gegen die Anordnungen wurde abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung zur Berufung hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht und dazu die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerügt und den von der Kammer im Urteil getroffenen Feststellungen im Einzelnen widersprochen. Beurteilung Die allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG. Der Vorwurf, das VG habe sich nciht inhaltlich tatsächlich mit den Angaben des Klägers auseinandergesetzt, trifft ausweislich der ausführlichen Würdigung des Klägervortrags nicht zu. Es ist Ausdruck eines kontradiktorischen Verfahrens, dass die Kammer zu anderen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen gelangen kann, hat aber mit dem Gebot rechtlichen Gehörs nichts zu tun. Die Rüge, das VG habe einseitig auf die Darstellungen der Amtstierärztin abgestellt, geht fehl. Die Kammer hat die besondere Bedeutung eines amtstierärztlichen Gutachtens unter Hinweis auf § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG und die ständige Rechtsprechung des Senats begründet. Amtstierärzten ist es nicht verwehrt, in einschlägigen Fällen ihre Entsetzen zum Ausdruck zu bringen, solange dies nicht geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu wecken. Wenn der Kläger behauptet, seine nicht artgerechte Tierhaltung sei im Vorgriff auf eine baldige Abgabe der Tiere und eine Gewöhnung an den Transport geschehen und daher gerechtfertigt, belegt dies nur seinen zynischen Umgang mit Tieren. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Feststellung einer langandauernden tierschutzwidrigen Unterbringung nicht um eine \"Vermutung\", sondern um eine durch Indizien getragene Schlussfolgerung, die eine schlichte Behauptung des Gegenteils nicht widerlegt. Die vom Kläger vermisste Untersuchung der Tiere hat stattgefunden. Die nachvollziehbaren Ausführungen einer Amtstierärztin, der nach dem Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, vermochte der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen. Das Gesetz traut den beamteten Tierärzten aufgrund ihrer besonderen Fachkunde insbesondere zu, schwerwiegende Verahaltensstörungen und einen etwaigen Zusammenhang zur Haltung der Tiere zu erkennen. Soweit der Kläger der Ansicht ist, es habe mildere Mittel gegeben als die sofortige Wegnahme, hat das VG ausgeführt, dass die Behörde angesichts des Zustands der Wohnung und wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers habe davon ausgehen können, dass mildere Mittel nicht gleichermaßen geeignet waren. Entscheidung Der Antrag des Klägers auf Zulassung zur Berufung wird abgelehnt. Zurück zur Übersicht