Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Schwäne

VG Trier

20.11.2013

5 K 966/13.TR

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihm unter Bezugnahme auf jagd- und naturschutzrechtliche Bestimmungen das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Bereich des Landkreises Trier-Saarburg untersagt wird.
Er betätigt sich seit vielen Jahren im Bereich der Schwanenbetreuung und ist Vorsitzender des Umwelt- und Katastrophenschutzvereins Trier e.V., der in der Vergangenheit eine Versorgungsstation für Schwäne betrieben hat, die am 13.6.2012 auf behördliche Anordnung geschlossen wurde.
Der Kläger soll am Tag der Räumung gesehen worden sein, als er mit zwei Schwänen auf dem Weg zur Station gewesen sei. Die Beklagte untersagte ihm mit sofort vollziehbarer ordnungsbehördlicher Verfügung unter Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 750 € das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne. Als Rechtsgrundlage berief sich die Beklagte auf § 5 Landesjagdgesetz (LJG) und führte aus, dass sich nach Mitteilung seines Veterinäramts das vom Kläger praktizierte Einsammeln von Schwänen nicht auf das Gebiet der Stadt Trier beschränke, sondern der Kläger im ganzen Kreisgebiet tätig sei und es nicht mehr hinnehmbar sei, dass die von der Stadt Trier angeordnete Räumung der Station unterlaufen werde. Eine Anhörung habe aufgrund der Eilbedürftigkeit unterbleiben müssen.

Mit seinem Widerspruch macht der Kläger geltend, er habe sich niemals Schwäne angeeignet, sondern lediglich verletzte, kranke Schwäne gem. § 45 Abs. 5 S. 1 BNatSchG aufgenommen, gepflegt und anschließend unter Aufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier wieder ausgewildert. Eine Rechtsgrundlage für die nunmehr ergangene Verfügung sei nicht ersichtlich.

In dem sich anschließenden Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 1352/12.TR rügte der Kläger das Fehlen einer Anhörung und einer geeigneten Rechtsgrundlage. Er führte aus, dass er stets die Behörden und Jagdpächter über das Aufgreifen von Schwänen informiert habe und regelmäßig als Schwanenexperte herangezogen werde von den Behörden. Auch treffe es nicht zu, dass die luxemburgischen Behörden ihm jedes Tätigwerden untersagt hätten.

Der Beklagte machte geltend, dass bei der Auflösung der Station 22 der vorgefundenen 62 Schwäne keine Verletzungen und bei 11 weiteren haltungsbedingte Verletzungen festgestellt worden seien. Die Tiere seien dort rechtswidrig gehalten worden. Wegen der fehlenden Anhörung hob die Beklagte die Verfügung auf und erließ sie am 3.4.2013 erneut gestützt auf § 5 LJG und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jeweils i.V.m. §§ 4 und 9 POG und §§ 62, 64 LVwVG. Er führte aus, der Kläger habe mehrfach Schwäne in Besitz genommen, ohne sie bei den in dieser Bestimmung angegebenen Personen abzugeben, mehr als die Hälfte der Schwäne sei unter Verstoß gegen §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 5 BNatSchG gehalten worden. Ziel der Verfügung sei es, weitere widerrechtliche Tierentnahmen und ein Verbringen der Tiere zu einer weiteren ungenehmigten Schwanenstation zu verhindern.

Der Kläger hat Klage gegen diese Verfügung erhoben. Er verweist zur Begründung auf das vorangegangen Verfahren und ergänzt, dass er nicht in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen habe. Er sei mehrfach von der Polzei zu Hilfe gerufen worden. Er betreibe keine illegale Schwanenzucht. DIe tierärztliche Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar. Äußerlich gesunde Tiere hätten zum Teil an erheblichen inneren Erkrankungen gelitten. Er habe die Schwäne nie zu Sammelzwecken eingefangen oder sich gar angeeignet.

Beurteilung

Gem. § 5 Abs. 1 LJG ist derjenige, der den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignugnberechtigt zu sein, verpflichtet, das Wild abzugeben. Aur Grundlage dieseer Norm kann i.V.m. § 9 Abs. 1 POG eine Verbotsverfügung ergehen.
Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen. § 45 Abs. 5 BntSchG gestattet abweichend von § 44 BNatSchG die Aufnhame und Pflege verletzter Tiere, bis sie freigelassen werden müssen, weil sie sich selbst erhalten können.
Das BNatSchG enthält keine unmittelbare Rechtsgrundlage, sodass § 9 Abs. 1 POG zu berücksichtigen ist. Ein Verbot könnte daher nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger sich wildlebende, dem Jagdrecht unterliegende Schwäne aneignet, gesunde dem Jagdrecht unterliegende Tiere einfängt oder kranke und verletzte Tiere unter Verstoß gegen § 34 Abs. 3 LJG an sich nimmt.
Daran fehlt es indessen vorliegend. Das Gericht zwar prüft nur, ob die behördliche Ermessensentscheidung den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht. Es trifft keine eigene Ermessensentscheidung. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, da nicht ersichtlich ist, wo der Kläger konkret gegen Jagd- oder tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen haben soll. Die pauschale Behauptung des Beklagten, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen haben soll, wird nicht durch Fakten unterlegt und lässt unberücksichtigt, dass das OVG Rheinland-Pfalz den Verein des Klägers im Beschluss 7 B 10271/08.OVG als einschränkungslos positiv bezeichnet hat, einen erheblichen Bedarf an der Tätigkeit des Vereins bejaht, dessen ehrenamtlichen Einsatz als unverzichtbar und vorbildlich bezeichnet sowie die Bitte geäußert hat, die Schwanenbetreuung nach Kräften fortzsetzen. Angesichts dieser Aussagen ist die Begründung der vorliegenden Verfügung unzureichend, um nachvollziehen zu können, dass der Kläger sein Verhalten so verändert hätte, dass durch sein Verhalten nunmehr erhebliche Gefahren für Schwäne ausgelöst werden könnten.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet.