Gem. § 5 Abs. 1 LJG ist derjenige, der den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignugnberechtigt zu sein, verpflichtet, das Wild abzugeben. Aur Grundlage dieseer Norm kann i.V.m. § 9 Abs. 1 POG eine Verbotsverfügung ergehen.
Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen. § 45 Abs. 5 BntSchG gestattet abweichend von § 44 BNatSchG die Aufnhame und Pflege verletzter Tiere, bis sie freigelassen werden müssen, weil sie sich selbst erhalten können.
Das BNatSchG enthält keine unmittelbare Rechtsgrundlage, sodass § 9 Abs. 1 POG zu berücksichtigen ist. Ein Verbot könnte daher nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger sich wildlebende, dem Jagdrecht unterliegende Schwäne aneignet, gesunde dem Jagdrecht unterliegende Tiere einfängt oder kranke und verletzte Tiere unter Verstoß gegen § 34 Abs. 3 LJG an sich nimmt.
Daran fehlt es indessen vorliegend. Das Gericht zwar prüft nur, ob die behördliche Ermessensentscheidung den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht. Es trifft keine eigene Ermessensentscheidung. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, da nicht ersichtlich ist, wo der Kläger konkret gegen Jagd- oder tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen haben soll. Die pauschale Behauptung des Beklagten, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen haben soll, wird nicht durch Fakten unterlegt und lässt unberücksichtigt, dass das OVG Rheinland-Pfalz den Verein des Klägers im Beschluss 7 B 10271/08.OVG als einschränkungslos positiv bezeichnet hat, einen erheblichen Bedarf an der Tätigkeit des Vereins bejaht, dessen ehrenamtlichen Einsatz als unverzichtbar und vorbildlich bezeichnet sowie die Bitte geäußert hat, die Schwanenbetreuung nach Kräften fortzsetzen. Angesichts dieser Aussagen ist die Begründung der vorliegenden Verfügung unzureichend, um nachvollziehen zu können, dass der Kläger sein Verhalten so verändert hätte, dass durch sein Verhalten nunmehr erhebliche Gefahren für Schwäne ausgelöst werden könnten.