Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Katze, Schildkröte

VG Stuttgart

16.12.2013

4 K 29/13

Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Tierheim. Er begehrt von der beklagten Fundbehörde Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.

Die Schildkröte und die Katze wurden von der Polizei und einer Nachbarin aufgefunden und in das Tierheim des Klägers verbracht. In beiden Fällen hat der Kläger den Fund gegenüber der Beklagten angezeigt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie hinsichtlich der Katze mangels eines Chips oder einer Tätowierung von einem herrenlosen Tier ausgehe. Hinsichtlich der Schildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde, ansonsten werde auch hier von einem herrenlosen Tier ausgegangen. Für herrenlose Tiere bestehe für die Gemeinde keine Kostentragungspflicht. Unabhängig davon habe die Gemeinde mit dem Tierschutzverein K.e.V. eine Vereinbarung für die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren und herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Der Kläger werde gebeten, für diese und zukünftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz geleistet werden könne.

Der Kläger verwies darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden könne und er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen und auf Kosten der Beklagten versorgen werde.

Der Kläger hat Klage vor dem VG Stuttgart erhoben und begehrt Ersatz der Kosten i.H.v. 392 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Er trägt er vor, ihm stehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB zu.

Die Beklagte trägt vor, die Beweislast dafür, dass es sich um Fundtiere handele, liege beim Kläger. Auch habe die Geschäftsführung nicht dem von der Beklagten geäußerten tatsächlichen Willen entsprochen, sodass ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestehe.

Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ergebe sich aus §§ 677 ff. BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind.

Nach § 683 S. 1 BGB kann ein Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn das Geschäft dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Nach Satz 2 besteht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB auch bei einem entgegenstehenden Willen des Geschäftherrn, wenn die Erfüllung der Pflicht im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzunge n sind gegeben.

Der Kläger hat eine objektives fremdes Geschäft für die Beklagte getätigt und handelte dabei mit Fremdgeschäftsführungswillen, wie sich aus der Fundtieranzeige an die Beklagte ergibt. Bei der Unterbringung der Tiere handelt es sich um ein Fremdes Geschäft der gem. § 5 a AGBGB zuständigen Gemeinde. Es handelt sich bei den Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere. Bei beiden Tieren handelt es sich um Haustiere und nicht um Tiere aus wildlebenden Populationen. Diese sind auch nicht herrenlos geworden, weil § 3 Nr. 3 TierSchG als einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 20 a GG es ausdrücklich verbeitet, sich eines Haustieres zu entledigen. Ob dadurch die Dereliktion schon gar nicht wirksam ist oder die Vorschrift nur Basis für Sanktionen ist, kann danhingestellt bleiben, da die Regelvermutung des rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass von einem Fundtier auszugehen ist.

Der Finder (Kläger) hat die Beklagte auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die beiden Tiere verwahrt. Damit oblag der Beklagten die Pflicht, die beiden Tiere zu verwahren. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen oder anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen. Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten übernommen. Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille erweist sich als unbeachtlich, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung besteht. Zwar darf hier der Spielraum der Gemeinde nicht durch private Inititative beeinträchtigt werden, doch ist dies im konkreten Fall auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte ihre Verantwortung für beide Tiere abgelehnt, weil sie sie als herrenlos angesehen hat. Die Frage, welche Bedeutung die Vereinbarung mit dem Tierheim K. für den Anspruch hat, stellte sich nicht mehr und war nicht zu entscheiden.

Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist mit 4 € pro Tag für die Schildkröte und 10 € pro Tag für die Katze nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in entsprechender Anwendung.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet.