Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch in Höhe von 77,22 € in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB zu. Diese Vorschriften finden Anwendung, wo es um die Erstattung von Aufwendungen für Aufgaben geht, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehört.
Voraussetzung des Anspruches ist, dass jemand ein fremdes Geschäft tätigt und dessen Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kann gem. §§ 683 S. 2, 679 BGB unbeachtlich sein, wenn die Erfüllung des Geschäfts im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Klägerin hat mit der Untersuchung und Einschläferung der Schildkröte ein Geschäft für die Beklagte erledigt. Die Beklagte ist als Fundbehörde gem. § 967 BGB für die Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen zuständig. Vorliegend ist nicht eindeutig zu klären, ob es sich um ein Fundtier oder ein herrenloses Tier handelt. Bestehen maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein aufgefundenes Tier nicht herrenlos ist, kann dies aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so ist nach Auffassung des Gerichts aus Gründen des Tierschutzes davon auszugehen, dass es sich um ein Fundtier handelt. Diese Interpretation der Rechtslage findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 20 a GG, der den Tierschutz zum Staatsziel erklärt. Vor diesem verfassugnsrechtlichen Hintergrund sind die Wertungen des Tierschutzgesetztes - insbesondere die Verbote in § 1 S. 2, § 3 Nr. 3 TierSchG - im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Fundtierbegriffs zu beachten. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht im Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Der Finder ist nach § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Er kann die Sache aber nach § 967 BGB an die zuständige Behörde abgeben. Zuständige Behörde ist die Beklagte. Zwar wurde das Tier bei der Klägerin abgegeben und nicht bei der Fundbehörde, doch konnte nur eine sofortige Behandlung verhindern, dass das Tier weiter entgegen § 1 TierSchG leiden musste.
DIe Klägerin hat somit ein Geschäft der Beklagten wahrgenommen. Der entgegenstehende Wille der Beklagten kann gem. § 683 S. 2 BGB unbeachtlich sein, wenn die Erfüllung der Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt. Zwar muss ein der Behörde zustehender Handlungsspielraum gewahrt bleiben, doch ist deren Ermessen vorliegend nicht beeinträchtigt, da zur Durchführung der Behandlung und Euthanasie der Schildkröte auch die Beklagte verpflichtet gewesen wäre und jede andere Entscheidung aus tierschutzrechtlichen Gründen ermessensfehlerhaft gewesen wäre.
Gem. §§ 683, 670 BGB sind der Klägerin die Kosten in voller Höhe zu ersetzen. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht, weil VErzugszinsen aus öffentlichen-rechtlichen Ansprüchen grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher geseztlicher Regelung gewährt werden und eine solche nicht existiert. Ab Rechtshängigkeit ist die Geldschuld gem. § 291 S. 1 BGB zu verzinsen.