Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2014 in formell rechtmäßiger Weise angeordnet. Die Ausführungen des Antragsgegners lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem EInzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund behördlicher Anordnung - wie hier für die Bestandsauflösung und die Folgenregelungen - bzw. gesetzlich ausgeschlossen ist gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg - bezüglich der Zwangsmittelandrohung. Voraussetzung ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Diese Abwägung fällt insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus, da sich bei summarischer Prüfung sowohl die Bestandsauflösung als auch die Folgenregelung als auch die Zwangsmittelandrohungen als rechtmäßig erweisen und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
Die Anordnung, den Tierbestand durch Veräußerung oder sonstige Abgabe an Dritte aufzulösen, findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG und unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu den zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen erforderlichen Maßnahmen gem. § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG gehört auch die Auflösung eines Tierbestands. Die Verfügung ist formell nicht zu beanstanden. Sie ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt gem. § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang mit der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann, was vorliegend der Fall ist.
Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Der nach der Regelung des § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG erdorderliche Verstoß der Antragsteller liegt darin, dass sie entgegen dem bestandskräftigen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 2. März 2012 die am 16. Juli 2014 vorgefunden Tiere gehalten haben. Die Wirkung einer Tierhaltungsuntersagung ist nicht regional begrenzt auf den Zuständigkeitsbereich der verfügenden Behörde, sondern gilt für den gesamten Geltungsbereich des TierSchG, d.h. für die Bundesrepublik Deutschland. Von der Haltereigenschaft der Antragsteller, für die das eigene Interesse, die grundsätzliche Besitzerstellung und die Befugnis, über Betreuung und ggf. Existenz des Tieres zu entscheiden, ist der Antragsgegner zurecht ausgegangen. Die Auflösung des Tierbestands ist auch verhältnismäßig, denn sie ist geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, die Haltung von Tieren in der Hand der tierschutzrechtlich unzuverlässigen Antragsteller zu beenden. Bei der Kontrolle am 16. Juli 2014 wurde u.a. festgestellt, dass Hundezwinger hochgradig verschmutzt waren und die Haltung mit der TierSchHuV nicht vereinbar war, der Pflegezustand der Hunde mangelhaft war, die Versorung mit Futter und Wasser nicht in jedem Fall sichergestellt war, die Pferde waren nicht den hygienischen Anforderungen der Leitlinien für die Beurteilung von Pferdehaltungen entsprechend untergebracht, der Kater wurde in einem viel zu kleinen (5m2) Raum gehalten und die Katzentoilette war hochgradig verschmutzt. Diesen vom Amtstierarzt und daher mit vorrangiger Beurteilungskompetenz versehenen Feststellungen traten die Antragsteller durch schlichtes Bestreiten und daher nicht substantiiert genug entgegen. Eine Abgabefrist von zwei Wochen ist angemessen, wenn durch die Formulierung \"durch Veräußerung oder Abgabe an Dritte\" den Antragstellern ein Spielraum belassen wurde.
Die Androhung des unmittelbaren Zwangs unterliegt auch im Hinblick auf die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken, da die Ersatzvornahme mangels vertretbarer Handlung ausschied und die Festsetzung eines Zwangsgelds mit plausiblen Gründen von der Behörde abgelehnt wurde.