Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Würzburg

15.04.2015

W 5 E 15.224

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f. TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung. Ihr darauf gerichteter Antrag wurde vom Landratsamt Rhön-Grabfeld mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Sie habe zwar Bescheinigungen und Zertifikate vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen zertifizierter Hundetrainer der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag zu entscheiden und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als Hundetrainerin zu gestatten.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines bestimmten Zertifikats in Betracht, lasse sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Ihre langjährige Erfahrung und sonstige absolvierte Leistungen blieben unberücksichtigt. Auch seien Art und Umfang des Fachgesprächs unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q. - Tests, der inhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung des der Prüfertätigkeit. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Fachgespräch sei im Hinblick auf die Regelungen des AVV-TierSchG nicht erforderlich und mit hohen Kosten verbunden. Die in § 21 Abs. 4 b. TierSchG getroffene Übergangsfrist von nur einem Jahr verstoße gegen Art. 12 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f. TierSchG verstoße zudem gegen Art. 12 GG i.V.m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden. Die einstweilige Anordnung sei geboten, weil die Antragstellerin ihren Beruf nicht ausüben könne und ihre Existenz nicht gesichert sei.

Der Antragsgegner trägt vor, dass keine Sachkundenachweise vorgelegt worden seien und die Fachkenntnisse deshalb in einem Fachgespräch nachzuweisen seien. Dieser beinhalte einen D.O.Q. - Test, dessen Auswertung automatisiert erfolge. Die berufliche Tätigkeit und die Erfahrung der Antragstellerin sei nicht unberücksichtigt geblieben, sondern Bedingung für das Fachgespräch. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.

Beurteilung

Der Antragstellerin steht bei summarischer Prüfung kein Anordnungsanspruch zu. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f. TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder. Dem Antrag sind Sachkundenachweise beizufügen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) ist in Bayern grds. Voraussetzung ein Fachgespräch, das aus einem D.O.Q. - Test und einer mündlichen und einer praktischen Prüfung besteht, bei denen ein externer Sachverständiger beteiligt ist. Zudem werden bestimmte Qualifikationen als gleichwertig anerkannt. Diese sehr weitreichenden und typisierenden Anfoderungen dürften bei summarischer Prüfung noch gesetzeskonform sein, so dass es Sache des Antragstellers ist, Nachweise vorzulegen, die Voraussetzungen für das Fachgespräch sind. In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte auch der grds. Ausschluss von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein. Die Vorgehensweise des StMUV ist in ausreichendem Maße an aktuelle Verhältnisse angepasst. Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die entsprechende Tierart nachzuweisen hatte. Die Beteiligung eines externen Sachverständigen kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von 400 € halten. Dass der Sachverständige Wissen verlangen würde, dass nicht wissenschaftlich untermauert ist, kann auch wegen der Anwesenheit des Tierarztes bei den Prüfungen ausgeschlossen werden. Die gegen den D.O.Q. - Test vorgebrachten Eindwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Die Vorschaltung eines solchen Tests begegnet keinen grds. Bedenken und trägt der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit bei. Die Behördenpraxis im Rahmen des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f. TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, was aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen führt. Das Rückwirkungsverbot steht einer Erlaubnispflicht nicht entgegen.

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich ihrer Steuerunterlagen nicht den Umfang eines Hobbys. Die dabei erzielten EInkünfte sind zu vernachlässigen. Von einem wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung kann daher nicht gesprochen werden.

Entscheidung

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.