Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Schwäne Gericht OVG Rheinland-Pfalz Datum 06.11.2014 Aktenzeichen 8 A 10469/14 Sachverhalt Der Kläger betrieb eine Schwanenstation zur Gesundpflege hilfsbedürftiger Schwäne. Bei mehreren behördlichen Kontrollen wurde festgestellt, dass die Schwanenstation überbesetzt war und vielfach Schwäne nocht gehalten wurden, die bereits auswilderungsfähig waren. Am Tag der Schließung der Schwanenstation wurde der Kläger mit zwei Schwänen auf dem Weg zur Station gesehen. Durch behördliche Verfügung vom 3. April 2013 wurde dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds das Einfangen und die Aneignung wildlebender Schwäne im Gebiet des Landkreises untersagt. Gestützt wurde die Verfügung auf § 5 Landesjagdgesetz (LJG) und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) jeweils in Verbindung mit §§ 4, 9 POG und §§ 62, 64 LVwVG. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mehrfach gegen die Abgabepflicht aus § 5 Abs. 1 LJG und das Auswilderungsgebot aus §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 5 BNatSchG verstoßen. Das VG Trier hat der Klage gegen den Bescheid stattgegeben und den Bescheid aufgehoben mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, wo und wann der Kläger gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, der Bescheid sei entgegen der Auffassung des VG rechtmäßig. Schwäne in der Station des Klägers wiesen wegen der zu engen Haltung teilweise haltungsbedingte Ballenabszesse auf. Auch dürfe der Kläger wegen § 34 LJG generell keine Schwäne pflegen, weil es sich um Wildtiere handele. Sofern § 45 Abs. 5 BNatSchG überhaupt Anwendung finde, habe der Kläger gegen die Pflicht zur unverzüglichen Freilassung verstoßen. Auch sei der Kläger nie hinreichend seiner sich aus § 5 LJG ergebenden Informationspflichten nachgekommen. Der Kläger trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wann und wo er gegen § 5 LJG verstoßen habe. Die Bundeswasserstraßenverwaltung habe einer Schwanenpflege durch ihn zugestimmt. Die Anzeigen gem. § 5 LJG seien stets erfolgt. Teilweise hätten äußerlich gesunde Schwäne unter schweren inneren Verletzungen gelitten. Auch sei er zur gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG verantwortlichen Person einer neuen, genehmigten Auffang- und Rückbürgerungsstation der Frau M. S-G bestimmt worden. Auf das Angebot des Beklagtenvertreters, den Bescheid aufzuheben, sofern der Kläger verbindlich erkläre, jeden im Gebiet des Landkreises eingefangenen Schwan zu melden und ausschließlich in die neue, genehmigte Station zu bringen, wollte sich der Kläger nicht einlassen. Beurteilung Die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage der Verfügung ist § 9 POG i.V.m. den Vorschriften des Naturschutz- und Jagdrechts. Einschlägig sind zunächst die Verbotstatbestände der § 44 Abs. 1 u. 2 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, worunter Schwäne gem. § 7 Nr. 13 b) bb) BNatSchG zählen, nachzustellen und sie zu fangen und diese in Gewahrsam zu nehmen bzw. in Gewahrsam zu halten. Das Verhalten des Klägers erfüllt diese Tatbestände. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht auf § 45 Abs. 5 BNatSchG berufen, wonach grds. jedermann ads Recht zusteht, verletzte oder kranke Tiere aus der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich freizulassen. Denn § 45 Abs. 5 BNatSchG steht unter dem Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Bestimmungen. Da es sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJG bei den Schwänen um eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart handelt, sind die besonderen jagdrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gem. § 5 Abs. 1 LJG ist der nicht aneignungsberechtigte Finder verpflichtet, das Wild der aneignungsberechtigten Person abzugeben und gem. § 5 Abs. 2 LJG besteht eine Anzeigepflicht des Funds. Da die vom Kläger ausgeübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme wildlebender Schwäne gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verstößt und die Rechtfertigung des § 45 Abs. 5 BNatSchG nicht greift, hätte er darlegen müssen, dass er in allen Fällen der Ablieferungs- und Anzeigepflicht des § 5 LJG nachgekommen ist. Davon kann jedoch keine Rede sein. Soweit sich der Kläger sowohl hinsichtlich der Erfüllung der Anzeigepflicht als auch hinsichtlich einer \"Erlaubnis\" zur Inbesitznahme von Schwänen auf ein Schreiben des Wasser- und Schiffahrsamtes Trier beruft, ist festzustellen, dass der Bund als Träger des Wasser- und Schiffahrsamtes Trier nicht \"aneignungsberechtigte Person\" i.S.v. § 5 Abs. 1 LJG ist. Auch hat der Kläger schon nach eigenem Bekunden nicht nur Schwäne im Bereich der Bundeswasserstraße Mosel entnommen. Auch waren vom Kläger die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 LJG zu befolgen, der eine Abweichung von § 45 Abs. 5 BNatSchG dahingehend bestimmt, dass zwar eine \"Aufnahme\" von verletztem Wild, nicht aber eine längere Ingewahrsamnahme zur Durchführung einer \"Gesundpflege\" in eigener Verantwortung erlaubt, sondern vielmehr eine Informationspflicht und sodann eine strikte Übergabepflicht an die dort genannten Stellen statuiert, damit diese die gesundpflege durchführen. Diesen Verpflichtungen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt genügt. Der Kläger hat somit in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, § 5 Abs. 1 u. Abs. 2 LJG und § 34 Abs. 3 S. 1 LJG verstoßen und es bestand die Gefahr weiterer Verstöße, sodass die Voraussetzungen des § 9 POG vorlagen und damit hinreichender Anlass zum Einschreiten der Behörde bestand. Auch war die Entscheidung der Behörde nicht ermessensfehlerhaft. Vielmehr hatte die Behörde das Verhalten des Klägers bereits über Jahre beobachtet und kritisch begleitet. Entscheidung Die Berufung ist zulässig und begründet. Zurück zur Übersicht