Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Untersagungsverfügung kann weder auf eine spezialgesetzliche Verbotsnorm noch auf die tierschutzrechtliche Generalklausel gestützt in § 16a S. 1 TierSchG gestützt werden.
1. Weder aus spezialgesetzlichen europarechtlichen noch aus nationalen Vorschriften ergibt sich eine Ermächtigungsgrundlage, auf die das Tötungsverbot gestützt werden könnte. Insbesondere die VO (EG) Nr. 1099/2009 regelt das Verfahren zur massenweisen Tötung von Küken und setzt damit inzident voraus, dass die Tötung als zulässig erachtet wird. Auch die nationale TierSchlachtV beinhaltet keine spezialgesetzliche Grundlage, nach der das Töten von Küken verboten ist oder verboten werden kann.
2. Die tierschutzrechtliche Generalklausel in § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG i.V.m. § 1 S. 2 TierSchG scheidet (auch übergangsweise) als Ermächtigungsgrundlage aus, weil es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Tierhalter handelt, für den es auch im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit gem. § 17 TierSchG einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratie wurzelnde Parlamentsvorbehalt sowie das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verpflichten den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen. Anerkannt ist, dass die ordnungsrechtliche Generalklausel dann nicht als Grundlage für einen Eingriff in die Berufsfreiheit ausreicht, wenn es der Sache nach darum geht, eine (neu) verbreitete Erscheinungsform der Berufsausübung unter Berücksichtigung einer Mehrzahl verschiedener Interessen abwägend zu bewerten, da eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber obliegt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung darüber, ob die betreffende Berufstätigkeit rechtlich zulässig ist, \"von einer verwickelten, in das Gebiet der Weltanschauung hineinreichenden, abwägenden Wertung einer Mehrzahl verschiedener Schutzinteressen\" abhängt. Gemessen an diesen allgemeinen Maßstäben reicht die tierschutzrechtliche Generalklausel zur Rechtfertigung eines Verbots des vom Kläger betriebenen Brutgeschäfts nicht aus. Unter wortgleicher Fortgeltung des § 1 S. 2 TierSchG soll aus einer seit über 50 Jahren für zulässig erachteten Praxis durch eine vom Beklagten angenommenen Weiterentwicklung der Gesellschaft eine rechtswidrige Tätigkeit geworden sein. Das Tötungsverbot greift massiv in die Berufsfreiheit des Klägers ein, weil damit eine Untersagung seines Brutgeschäfts einhergeht. Alternativen zur Tötungspraxis stehen dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu.
Steht damit das jahrzehntelang für zulässig erachtete Brutgeschäft des Klägers vor dem Aus, schränkt dies den Kläger auch in der Wahl seines Berufs ein. Ob demgegenüber eine gewandelte gesellschaftliche Bewertung des Tierschutzes aus Art. 20a GG generell überwiegt, ist eine wesentliche Frage, deren Entscheidung dem hierzu berufenen parlamentarischen Gesetzgeber obliegt.
Dies ergibt sich zudem auch im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit des Klägers gem. § 17 Nr. 1 TierSchG, da sonst allein die Änderung der gesellschaftlichen Wertvorstellung das Verständnis dieser Norm hin zu einer Strafbarkeit der betreffenden Brütereibeseitzer verändern würde.
3. Im Übrigen wäre die Untersagung der Tötung männlicher Küken auch ermessensfehlerhaft gewesen. Der Beklagte hätte in sein Ermessen einstellen müssen, inwieweit seine Untersagung angesichts der europaweit gebilligten und auch national üblichen Praxis der Tötung männlicher Küken aus Legelinien überhaupt dienen kann. Eine Untersagung nur in NRW dient dem angestrebten Ziel des Tierschutzes nur sehr begrenzt. Zudem erweist sich die vom Bekalgten eingeräumte Übergangsfrist von einem Jahr als unverhältnismäßig und damit ebenfalls als ermessensfehlerhaft. Dem Kläger ist es vor dem Hintergrund, dass die bisherige Tötungspraxis jahrzehntelang zumindest als gerechtfertigt angesehen wurde, nicht zuzumuten, seinen Betrieb innerhalb nur eines Jahres umzustellen.