Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Hunde, Katzen Gericht AG Korbach Datum 24.11.2014 Aktenzeichen 4 Ds 1616 Js 31401/13 Sachverhalt Der 1949 geborene Angeklagte ist selbstständiger Hundezüchter und bislang ein Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 05.08.2013, als die Amtstierärzte Dr. Zwolinski und Dr. Rintelen des Veterinäramts Waldeck-Frankenberg und die Hessische Landestierschutzbeauftragte Dr. Martin zum wiederholten Male das Anwesen des Angeklagten zu einer Kontrolluntersuchung aufsuchten, stellten diese unverändert desolate Zustände fest. Das gesamte Grundstück war völlig verdreckt und verwahrlost. Die Böden, Wände und Futternäpfe in den Zwingern waren mit alten Exkrementen verklebt. Die Katzenkäfige waren zu klein und angemessene und ausreichende Tiernahrung nicht vorhanden. Zwei potente Kater wurden zusammen gehalten. Einige der Katzen waren abgemagert und offensichtlich krank. In den Futternäpfen der Hunde habe sich nur Brot befunden. Zahlreiche Tiere zeigten sich zurückführend auf andauernde, nicht artgerechte Tierhaltung, insbesondere durch das stetige Vorenthalten von Sozial. Und Umweltreizen schwerst verhaltensgestört. Die Tiere seien ängstlich gewesen und sich weder den Kontrolleuren noch dem Angeklagten selbst auch auf Zurufen nicht genähert. Sie hätten die Flucht ergriffen oder sich in eine hintere Ecke des Zwingers verzogen, was äußerst ungewöhnlich sei. Beurteilung Der Angeklagte ist wegen länger anhaltender Tierquälerei in 11 rechtlich zusammenhängenden und wegen Tierquälerei als Tierhalter in 2 rechtlich zusammenhängenden Fällen schuldig. Die Zeugen bestätigten, dass der Hund \"Gismo\" keine Kontaktaufnahme und kein Erkundungsverhalten gezeigt habe. Er sei hochgradig verschmutzt gewesen und auch auf Rufe des Angeklagten nicht näher gekommen. Die Hündin \"Tussi\" sei zurückgewichen, habe sich ein altes Brötchen genommen und habe sich verkrochen. Eine normale Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Die geschorene Yorkshire-Hündin in Raum 3 im Zwinger 7 habe sich beim Anblick von Menschen starr auf den Boden der Hütte gedrückt und diese auch auf Zurufe nicht verlassen. Zwei von vier Yorkshire-Mixen im Zwinger 10 hätten in einem Zwinger mit defektem Dach und verkotetem Boden gelebt. Die Hunde hätten sich starr auf den Boden der Hütte gedrückt. Beim Näherkommen sei einer der Hunde panisch aufgesprungen und habe sich in ein Loch verkrochen. Der Yorkshire-Terrier in Zwinger 11 habe sich beim Betreten des Zwingers starr auf den den Boden gelegt. Er habe apathisch gewirkt und auf Ansprachen der Kontrolleure nicht reagiert. Der ältere von zwei Scotch-Terrier-Mixen habe sich Menschen vorsichtig genähert, aber Blickkontakt gemieden und sich bei Berührung sofort starr auf den Boden gelegt. Der Jüngere sei ständig auf Distanz zu Menschen geblieben und bei Berührungsversuchen geflohen. Bei dem Hund \"Dicke Inge\" sei das Fell in Platten zu Klumpen verfilzt und die Haare im Gesicht verklebt gewesen. Die dreifarbige Katze habe auffallend blasse Mund-,Schleim- und Bindehäute gehabt. Ihr Allgemeinbefinden sei hochgradig gestört gewesen. Langhaarkater \"Jonny\" habe mit aufgekrümmtem Rücken wie erstarrt in der hintersten Ecke oben auf einer Kiste gesessen. Er sei bis zum Skelett abgemagert gewesen und hochgradig angespannt. In dem 14 qm großen Gehege hätten 8 Katzen gelebt, darunter 2 potente Kater und 6 unkastrierte Katzen. Die weiße Langhaarkatze habe auffallend blasse, fast weiße Schleimhäute gehabt und unregelmäßig kurzhaarige Bereiche im Fell, was auf Parasiten hindeute. Die Ohren seien mit einer braunen schmierigen Masse gefüllt gewesen, womöglich Ohrmilbenbefall. Nach diesen durch die glaubwürdigen Zeugen getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte strafbar gemacht wegen länger anhaltender Tierquälerei in 11 rechtlich zusammenhängenden Fällen und wegen Tierquälerei als Tierhalter in 2 rechtlich zusammenhängenden Fällen, denn er hat den o.g. Tieren länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Leiden zugefügt. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasste umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unerhebliche Zeitspanne andauern. Zu den erheblichen Leiden sind auch Verhaltensstörungen zu zählen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Entscheidung Der Angeklagte hat sich gem. §§ 17, 18 TierSchG strafbar gemacht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten wird wegen der Tierquälerei als Tierhalter eine Geldbuße von 500,00 € verhängt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Jahren untersagt, mit Tieren berufsmäßig umzugehen oder Tiere zu halten. Zurück zur Übersicht