Urteil: Details

Strafrecht

Tierhaltungen

Pferde

Landgericht München

15.08.2014

9 Ns 12 Js 33703/12

Sachverhalt

Die Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil des AG Starnberg ein, der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Danach steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:
Die Angeklagte hielt ihre drei Pferde \"Al Capone\", \"Django\" und \"Poldi\" spätestens seit April 2009 dauerhaft in Einzelboxen. Bis zum heutigen Tage erhielten die Pferde keinerlei Freilauf auf Koppel oder Paddock. Die Angeklagte führte ihre Pferde zwar nach den jeweils einstündigen Trainingseinheiten in Einzelfällen am Halfter spazieren, jedoch nicht täglich und nicht regelmäßig. Die Pferde konnten sich über einen Zeitraum von Sommer 2009 bis April 2011 überhaupt nicht frei und ohne Führung bewegen. Es gab keinerlei Gelegenheit zu artgerechter Bewegung oder zu artgerechtem Sozialverhalten, obwohl dies aufgrund des jeweiligen Stallangebots möglich gewesen wäre.
Bei den täglichen Trainingseinheiten wurde der Ablauf der Bewegungen vollständig von der Angeklagten bzw. dem jeweiligen Trainer vorgegeben und kontrolliert. Solche Trainingseinheiten bieten dem Tier grundsätzlich nicht die für die Gesunderhaltung des Bewegungs- und Atmungsapparats essentiell notwendige freie und von äußerem Zwang unabhängige Bewegungsmöglichkeit. Sie bedeuten vielmehr Arbeit für das Tier und werden als fremdbestimmte Leistungsanforderungen wahrgenommen. Zur artgerechten Ausübung des Bewegungsverhaltens gehört die Wahlmöglichkeit für das Tier, selbst und frei zu entscheiden, wann und wie es sich bewegen möchte. Dies war bei der von der Angeklagten praktizierten Haltung nicht der Fall.
Außerdem konnten die Pferde aufgrund der ständigen Einzelboxenhaltung ohne Auslauf in der Gruppe ihr angeborenes Sozialverhalten nicht artgemäß ausleben.
Die mangelnde Deckung des natürlichen Bewegungsbedarfs führte bei den Tieren zu feststellbaren Schäden sowie zu erheblichen Schmerzen und Leiden. Es wurden Muskelverspannungen und eine unnatürliche Körperhaltung bei den Tieren festgestellt. Im Übrigen kann bereits das bloße Ausmaß der Verhaltensrestriktionen ausreichen, um erhebliche Leiden anzunehmen, ohne dass äußerlich wahrnehmbare Indizien vorliegen.
Des Weiteren hat die Angeklagte die Sporenhilfe ungezielt und unsachgemäß eingesetzt, nämlich bei jedem Schritt der Pferde und nicht nur um treibende Schenkelhilfen zu verstärken und die Aufmerksamkeit des Pferdes zu wecken. Dadurch hat sie wiederholt offenen, blutende Wunden verursacht. Diese über Jahre hinweg andauernde Beeinträchtigung ist als erhebliches Leiden i.S.d. § 17 TierSchG zu werten.
Ein vernünftiger Grund für die o.g. Schmerzen und Leiden lag nicht vor.
Das AG Starnberg hat die Angeklagte zu 90 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt.

Beurteilung

Vor der Berufungskammer des LG München war der Sachverhalt und der Schuldausspruch nicht mehr zu erörtern. Zu berücksichtigen waren lediglich die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten insbesondere ihr Einkommen. Hierzu wurde festgestellt, dass sie monatlich über 2.100 € netto verfügt. Dies entspricht einer Tagessatzhöhe von 70 €.

Entscheidung

Auf die Berufung der Angeklagten hin wird das Urteil des AG Starnberg im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt wird.