1. Zur Frage, ob der Begriff der \"wirtschaftlichen Tätigkeit\" eine Tätigkeit wie die des gemeinnützig tätigen Vereins erfasst, stellt das Gericht zunächst fest, dass mangels einer Definition der Begriff anhand seines Kontexts auszulegen ist. Die VO selbst unterscheidet demnach nicht zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit denen ein finanzieller Gewinn erzielt werden soll, und solchen, bei denen keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Aus Erw. Grund 12 der VO ergibt sich, dass es nicht um einen unmittelbaren Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen für den Transport ankommt. Rechtsgrundlage der VO ist Art. 43 AEUV und gehört zur Binnenmarktpolitik. Der ausschlaggebende Faktor, aufgrund dessen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, liegt in der Tatsache, dass sie nicht ohne Gegenleistung erbracht werden darf. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Eigentum an den Hunden nicht übertragen wird. In Anbetracht der Ziele der VO Nr. 1/2005 dem Schutz der Tiere beim Transport und dem Abbau von technischen Hemmnissen im Handel und das reibungslose Funktionieren der Marktorganisation darf der Begriff der \"wirtschaftlichen Tätigkeit\" nicht eng ausgelegt werden. Daraus folgt, dass eine Tätigkeit wie die des gemeinnützig tätigen Vereins eine \"wirtschaftliche Tätigkeit\" i.S.v. Art. 1 Abs. 5 der VO Nr. 1/2005 darstellt.
2. Zur Frage, ob der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, i.S.v. Art. 12 der RL 90/425 den gemeinnützig tätigen Verein umfasst, stellt das Gericht zunächst fest, dass die Ausnahme des Art. 1 Abs. 4 dieser RL, der die nicht gewerbsmäßige innergemeinschaftliche Verbringung von Heimtieren in Begleitung einer natürlichen Person von dem Anwendungsbereich der RL ausnimmt, vorliegend nicht einschlägig ist und die RL daher den vorliegenden Fall erfasst. Relevantes Kriterium für die Qualifizierung als Unternehmer und damit die Anwendbarkeit des Art. 12 ist die ausgeübte Tätigkeit, nämlich der \"innergemeinschaftliche Handel\". Gemeint ist Handel zwischen den Mitgliedstaaten i.S.v. Art. 28 Abs. 1 AEUV, also Warenaustausch. \"Waren\" sind Geldwerte Erzeugnisse. Diese Definition schließt Tiere mit ein und zwar unabhängig davon, ob die Ware zum Zwecke des Verkaufs oder zur persönlichen Verwendung befördert wird. Folglich muss die Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Würde Art. 12 der RL 90/425 keine Anwendung finden, könnte das mit der RL verfolgte Ziel, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Tieren im Wege stehenden Hindernisse zu beseitigen und die Regeln zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu harmonisieren, nicht erreicht werden. Daher ist der Begriff des Unternehmers dahin auszulegen, dass er den gemeinnützig tätigen Verein erfasst, der Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen.