Das OLG hat das angefochtene Urteil im Umfang des angefochtenen Teilfreispruchs aufgehoben, weil die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob sich der Angeklagte gem. §§ 17 Nr. 2b, 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG schuldig gemacht hat.
Nach § 17 Nr. 2b TierSchG macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten der Wesensart des Tieres zuwiderlaufenden, instinktwidrigen und vom Tier als lebensfeindlich empfundenen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Das Merkmal der Erheblichkeit dient der Abgrenzung von Bagatellfällen. Vorliegend hat das LG erhebliche Leiden unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung mit der Begründung verneint, dass keine äußerlich wahrnehmbaren Auffälligkeiten im Verhalten der Tiere festgestellt worden seien. Dieser Auffassung kann nur insoweit gefolgt werden, als das Vorliegen solcher Anzeichen (z.B. Verhaltensstörungen, Funktionsstörungen) ein starkes Indiz für erhebliche Leiden ist. Eine notwendige Voraussetzung hierfür sind solche jedoch nicht. Erhebliche Leiden können trotz Fehlens von äußeren erkennbaren Umständen schon dann vorliegen, wenn das Tier über einen nicht geringfügigen Zeitraum Verhaltensrestriktionen unterworden wird, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich macht. Eine Verhaltensstörung muss (noch) nicht eingetreten sein. Erhebliche Leiden können somit auch ohne äußere Anzeichen aufgrund nicht artgerechter Haltung entstehen.
Hiervon ausgehend reichen die vom LG getroffenen Feststellungen nicht aus. Es bedarf näherer Feststellungen zum arttypischen Verhalten der Tiere und wie dieses bei den Tieren des Angeklagten infolge seines Unterlassen konkret betroffen ist. Hierbei sind auch die konkreten gesetzlichen Vorgaben zur artgerechten Tierhaltung in den Blick zu nehmen (§ 2 Nr. 1 TierSchG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 TierSchNutztV). Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung erhebliche Leiden der Tiere feststellen lassen, ist eine Straftat nach § 17 Nr. 2b TierSchG oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zu prüfen. Bei einer mehrere Tage anhaltenden artwidrigen Haltung, hier in Form fehlender Liegefläche, dürfte man wohl von länger anhaltenden Leiden ausgehen können.
Die Aufhebung des Teilfreispruchs zieht auch die Aufhebung des Urteils nach sich, soweit von einem Tierhaltungsverbot nach § 20 TierSchG abgesehen wurde, weil schon die Tatsachengrundlage der gerichtlichen Ermessensentscheidung noch nicht vollständig feststeht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Verwaltungsbehörde im Falle der Nichtanordnung eines strafrechtlichen Verbots ankündigt, ein Verbot nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG auszusprechen.