Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hunde Gericht VG Stuttgart Datum 25.09.2014 Aktenzeichen 4 K 2119/14 Sachverhalt Die Klägerin wendet sich gegen ein Tierbetreuungsverbot. Am 09.03.2012 wurde die Hundehaltung der Klägerin kontrolliert. Es wurden acht Hunde bei ihr aufgefunden. Einer der Hunde litt an einer Dermatitis, ein anderer an einer Augenentzündung. Der Klägerin wurde auferlegt, die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen, was in der Folgezeit nicht geschehen ist. Bei einer weiteren Kontrolle am 09.05.2012 wurde bei allen sechs größeren Hunden Juckreiz in unterschiedlichem Ausmaß festgestellt. Einer der Hunde war zudem abgemagert und schwach, einige zeigten Pustelbildung, Schuppen und Fellverlust. Die tierärztliche Abklärung und Behandlung war unzureichend. Der Klägerin gegenüber erging am 10.05.2012 die Anordnung, die Tiere hinsichtlich der Hautveränderungen tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Bis zu einer weiteren Kontrolle am 18.05.2012 waren die geforderten Nachweise nicht eingegangen. Es wurde die Beschlagnahme der Tiere und ein Tierhalte- und Betreuungsverbot verfügt. Gegen die Anordnungen legte die Klägerin Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 stellte das Regierungspräsidium hinsichtlich der Beschlagnahme das Widerspruchsverfahren ein. Auf Anzeige des LRA erging am 11.09.2013 ein Strafbefehl gegen die Klägerin, in dem sie wegen Verstößen gegen das TierSchG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung verurteilt wurde und es ihr für immer verboten wurde, Tiere zu halten. Die Klägerin hat vor dem VG Klage erhoben, mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als ihr das betreuen von Tieren untersagt wird und das Tierhalteverbot aufzuheben. Beurteilung Soweit sich die Klägerin gegen das Tierhalteverbot richtet, ist die Klage begründet. Nachdem das AG rechtskräftig ein strafrechtliches Tierhalteverbot gem. § 20 Abs. 1 TierSchG verhängt hat, hat sich der Streit um das verwaltungsrechtliche Tierhalteverbot erledigt. Das gerichtliche Verbot durch das AG ist vorrangig vor dem verwaltungsrechtlichen Verbot. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls war der Streit um das Verbot noch vor der Widerspruchsbehörde anhängig. Deshalb hätte das Verfahren insoweit eingestellt werden müssen. Das Tierbetreuungsverbot ist rechtmäßig. Ein solches Verbot wurde nach dem Tenor der Entscheidung des AG nicht ausgesprochen. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG. Die Klägerin hat den von ihr gehaltenen Hunden über längere Zeit hinweg die angemessene tierärztliche Betreuung vorenthalten und gegen die Verfügung des LRA verstoßen. Diese wiederholten Verstöße führten zu anhaltenden Schmerzen und Leiden der Hunde. Die Prognose, es drohten weitere Zuwiderhandlungen durch die Klägerin, ist angesichts der Vorgeschichte zutreffend. Das LRA hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht und dieses mit zutreffenden Erwägungen ausgeübt. Die Pflicht, die Tiere beim Auftreten von Krankheiten zu behandeln, trifft entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur den Halter, sondern auch denjenigen, der das Tier betreut. Entscheidung Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Tierhalteverbots begründet, im Übrigen unbegründet. Zurück zur Übersicht