Urteil: Details

Strafrecht

Zirkus

Elefanten

AG Darmstadt

26.06.2015

Js 40305/13

Sachverhalt

Der Betroffene betreibt einen Zirkus und hält u.a. drei asiatische Elefanten. Am 23.10.2012 ist er mit dem Zirkus zu einem Gastspiel nach Darmstadt angereist und dort um 22:12 Uhr angekommen. Erst am Morgen des nächsten Tages um 10:30 Uhr wurden die Elefanten aus dem Transporter in das beheizbare Stallzelt verbracht. Die Nacht haben die Tiere im Transporter verbracht, wo ihnen jeweils nur ca. 6,7 m2 Platz zur Verfügung stand. In der Nacht herrschte eine Temperatur von +8 C. Diese Beobachtungen wurden von Mitarbeitern des Veterinäramts gemacht.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, die Bewegungsfreiheit der Elefanten über einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt zu haben, wodurch den Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt wurden. Die Größe der Transportabteile sei zu klein und die Umgebungstemperatur zu gering gewesen. Der Betroffene habe gegen §§ 1, 2 S. 1 und S. 2 TierSchG i.V.m. den Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen, sog. \"Zirkusleitlinien\", verstoßen.

Beurteilung

Rechtsgrundlage für ein Bußgeld sind die §§ 1 und 2 TierSchG i.V.m. den Zirkusleitlinien. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, muss dieses angemessen ernähren, pflegen und unterbringen, darf dessen Bewegung nicht so einschränken, dass dem Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt werden und muss über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die o.g. Punkte verfügen. Nach S. 27 unter Punkt 2 der Zirkusleitlinien ist der Transportwagen kein Ersatz für ein Stallzelt. Nach Anlage 2, § 4 (Grundsätze), 4. Abs., letzter Satz der Leitlinien sind Tiere am Bestimmungsort unverzüglich zu entladen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des AG Darmstadt wurden u.a. die Zeugen des Veterinäramts, sowie einige Sachverständige angehört. Nach der Einlassung des Betroffenen stand fest, dass sich die Tiere über Nacht in dem Transportwagen befunden haben, bis sie am Morgen ausgeladen wurden. Im Übrigen waren die Elefanten in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Beweisaufnahme ergab, dass gesunde Elefanten meistens auf der Seite schlafen, was in dem Transporter nicht möglich war. Die Größe des Transportwagens des Betroffenen unterschritt die in den Zirkusleitlinien vorgesehene Größe. Durch das lange Stehen werden die Muskeln und Gelenke der Elefanten übermäßig belastet.
Was die Außentemperatur angeht, gelangte das Gericht nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass eine Temperatur von 8 Grad in der Nacht keine besondere Belastung darstellt, da die Tiere sehr gut Wärme speichern und eher darauf angewiesen sind, ausreichend Wärme abzugeben. Dieser Vorwurf war somit nicht bewiesen.
Dadurch, dass die Elefanten 12 Stunden nach Ankunft noch in ihren Transportboxen verwahrt wurden, wurden ihnen ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt. Die Tiere wurden nicht, wie § 2 TierSchG es fordert, ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen untergebracht. Ferner wurde nach § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit der Elefanten zur artgemäßen Bewegung derart eingeschränkt, dass es zu vermeidbaren Leiden gekommen ist. Dies geschah ohne vernünftigen Grund. Das Leiden erkennt das Gericht in dem Umstand, dass die Tiere nach Ende des Transports auf 6,7 m2 pro Tier gehalten worden sind, sodass sie sich nicht ablegen konnten. Der Betroffene hat somit eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG i.V.m. §§ 1, 2 TierSchG begangen.

Entscheidung

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldbuße von 150, 00 € verurteilt.