Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rinder Gericht AG Bremen Datum 03.09.2014 Aktenzeichen Js 28195/13 Sachverhalt Der Angeklagte arbeitet als Disponent. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere die Organisation von Schlachtviehtransporten von der Viehsammelstelle zu verschiedenen Schlachthöfen in Norddeutschland. Grundlage dieser Tätigkeit sind die Aufträge der verschiedenen Schlachthöfe einerseits und der Anlieferungen von Tieren durch landwirtschaftliche Betriebe andererseits. Der Angeklagte ist für den konkreten Transport der Tiere zu den Schlachthöfen zuständig. Am 14.03.2013 sollten insgesamt 29 Rinder von der Viehverladestation zu einem Fleischcenter geliefert werden. Es handelte sich um 8 Bullen und 21 Kühe der Rasse \"Schwarzbunt\", die eine durchschnittliche Widerristhöhe von 1,50 m haben. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte entschied sich dafür, die Tiere mit einem einzigen Transport zu verbringen und erteilte den Transportauftrag an seinen Fahrer. Auf dem Transportfahrzeug selbst ist Platz für etwa 10 Rinder. Auf den Anhänger passen bei einstöckiger Verladung 14 Tiere. Der Angeklagte wusste daher, dass bei der von ihm vorgenommenen Zuweisung von 29 Rindern eine doppelstöckige Verladung erforderlich war. Der Fahrer lud sodann 8 Rinder auf die Zugmaschine und 21 Kühe doppelstöckig auf den Anhänger. Wegen der Größe der Tiere hatte das Zur Folge, dass auf dem Anhänger bei mehreren Tieren ein genügender Abstand zur Decke nicht vorhanden war. Teilweise lag der Widerrist auf, teilweise passte keine flache Hand mehr zwischen Widerrist und Decke. Der erforderliche Mindestabstand von 20 cm, unter allen Umständen aber 10 cm, war nicht eingehalten, was dem Angeklagten bekannt war. Bei einer Kontrolle auf der Autobahn fielen die Verstöße auf. Es wurde festgestellt, dass wegen des geringen Zwischenraums zwischen Widerrist und Decke es den Rindern während der gesamten Beförderungsdauer nicht möglich war, in aufrechter Haltung zu stehen und sich artgerecht zu verhalten. Eine angemessene Luftzirkulation war nicht vorhanden. Die Tiere konnten ihre Köpfe nicht aufrecht halten und wegen der unnatürlichen Haltung während der Fahrt auch kein Wasser lassen. Auch kam es wegen des geringen Abstands zu Anstößen des Widerrists an der Decke, was für die Tiere aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der Kopf und Rückenpartien einschließlich Widerrist besonders schmerzhaft war. Der Angeklagte nahm diese Folgen in Kauf, um einen kostengünstigen Transport durchzuführen. Beurteilung An der Richtigkeit des Sachverhalts bestanden für das Gericht nach der Beweisaufnahme keine Zweifel. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Rinder erheblichen Leiden ausgesetzt gewesen seien. Gerade die oberen Kopfbereiche sowie Rücken und Nackenkämme, und damit auch der Widerrist, seien nahezu nicht mit Muskeln abgedeckt, die Stöße abfedern könnten. Neben Sehnen und Bindegewebe lägen die Knochen direkt unter der Haut, so dass äußere Einwirkungen neben direkten traumatischen Folgen durch Irritationen der empfindlichen Knochenhaut sehr schmerzhaft für die Tiere seien. Weiterhin sei die nicht unerhebliche Dauer des Transports zu berücksichtigen. Der Feststellung erheblicher Leiden stehe es nicht entgegen, dass die Rinder keine Schmerzäußerungen von sich gegeben hätten, da es sich bei Rindern um \"stille Leider\" handele. Dem Angeklagten waren Größe des Transportfahrzeugs sowie Anzahl, Rasse und Geschlecht der zu transportierenden Rinder bekannt. Somit handelte er vorsätzlich. Damit hat sich der Angeklagte des Verstoßes gegen das TierSchG schuldig gemacht, § 17 Nr. 2b TierSchG. Entscheidung Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Zurück zur Übersicht