Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Rinder

VG Frankfurt

11.09.2014

2 L 2138/14.F

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Halterin von Milchkühen. Mitarbeiter des Antragsgegners des Landtaunuskreises haben in der Zeit vom Februar 2013 bis Juli 2014 bei Kontrollen des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin jeweils festgestellt, dass eine bedarfsgerechte Fütterung der Rinder durch die Antragstellerin nicht erfolgte, sodass sich der körperliche Zustand der Rinder im Laufe der Zeit verschlechterte. Darüber hinaus ergaben sich eindeutige Hinweise darauf, dass die Kälber keine ausreichende Flüssigkeitsversorgung erhielten. Weiterhin wiesen die Rinder zum Teil erhebliche Verletzungen an der Wirbelsäule bzw. im hinteren Körbereich auf darüber hinaus waren sie zum Teil hochgradig mit Kot und Urin verschmutzt. Schließlich waren die Buchten im Bereich der Jungtiere erheblich überbelegt.
Aufgrund dieser Feststellungen ging der Antragsgegner davon aus, dass die Tiere der Antragstellerin entgegen § 2 TierSchG nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 11.07.2014 wurde angeordnet: I. die Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern durch die Antragstellerin auf unbefristete Dauer, II: die Duldung und Kostentragung eines Behördenbeauftragten für die Fütterung der Rinder, III. die Bestandsauflösung der Rinder.
Mit ihrem Antrag vom 16.07.2014 wendet sich die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen den Bescheid und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen.

Beurteilung

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da es sich bei den Anordnungen I. III. um belastende Verwaltungsakte handelt und der Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf gestützt, dass nur durch die zeitnahe Beendigung der Haltung durch die Antragstellerin effektiv verhindert werden könne, dass die Tiere weiterhin grob tierschutzwidrig gehalten und ihnen dadurch über eine nicht abzusehende Dauer erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Dadurch hat der Antragsgegner eine auf den konkreten Fall abstellende Begründung gegeben, die die Erwägungen für die Eilbedürftigkeit erkennen lassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig, da i.R.d. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Sämtliche Regelungen sind offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwider handelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Antragstellerin hat als Tierhalterin über einen längeren Zeitraum wiederholt bzw. grob gegen die ihr nach § 2 Nr. 1 TierSchG obliegenden Pflichten verstoßen. Das Gericht teilt die Auffassungen der Behörde hinsichtlich der festgestellten Missstände. Da diese bereits über einen längeren Zeitraum bestehen und keine erhebliche Verbesserung erkennbar ist, sind derartige Zuwiderhandlungen auch in Zukunft zu befürchten, wenn die Tiere in der Haltung der Antragstellerin bleiben. Die Duldungsanordnung II. und die Auflösungsanordnung III. finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG und sind ebenfalls rechtmäßig.
Die Antragstellerin als Tierhalterin gem. § 6 Abs. 1 HSOG richtige Adressatin.
Die Anordnungen I.-III. sind auch verhältnismäßig. Insbesondere gebietet es der in Art. 20a GG verankerte Tierschutz, einer Person wie der Antragstellerin die sich als ungeeignet zum Halten von Tieren erwiesen hat, die Haltung solcher Tiere zu untersagen.
Die Vollziehung der Anordnungen I.-III. ist auch eilbedürftig, da ein öffentliches Interesse daran besteht, ihr umgehend die Rinderhaltung zu untersagen und den Tierbestand aufzulösen.

Entscheidung

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.