Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Rinder Gericht Hessischer VGH Datum 12.11.2014 Aktenzeichen 2 B 1729/14 Sachverhalt Die Antragstellerin ist Halterin von Milchkühen. Mitarbeiter des Antragsgegners des Landtaunuskreises haben in der Zeit vom Februar 2013 bis Juli 2014 bei Kontrollen des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin jeweils festgestellt, dass eine bedarfsgerechte Fütterung der Rinder durch die Antragstellerin nicht erfolgte, sodass sich der körperliche Zustand der Rinder im Laufe der Zeit verschlechterte. Darüber hinaus ergaben sich eindeutige Hinweise darauf, dass die Kälber keine ausreichende Flüssigkeitsversorgung erhielten. Weiterhin wiesen die Rinder zum Teil erhebliche Verletzungen an der Wirbelsäule bzw. im hinteren Körbereich auf darüber hinaus waren sie zum Teil hochgradig mit Kot und Urin verschmutzt. Schließlich waren die Buchten im Bereich der Jungtiere erheblich überbelegt. Aufgrund dieser Feststellungen ging der Antragsgegner davon aus, dass die Tiere der Antragstellerin entgegen § 2 TierSchG nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 11.07.2014 wurde angeordnet: I. die Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern durch die Antragstellerin auf unbefristete Dauer, II: die Duldung und Kostentragung eines Behördenbeauftragten für die Fütterung der Rinder, III. die Bestandsauflösung der Rinder. Mit ihrem Antrag vom 16.07.2014 wandte sich die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen den Bescheid und beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antrag wurde durch das VG als unbegründet zurückgewiesen (VG 2 L 2138/14.F). Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des VG zog sie vor den Hessischen VGH und trägt im Wesentlichen vor, dass sich der Ernährungszustand der Tiere verbessert habe und sie eine zusätzliche Arbeitskraft eingestellt habe. Beurteilung Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. Das VG hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde stützt sich in der Sache allein darauf, dass die Gründe für den Sofortvollzug inzwischen weggefallen seien, weil die Tierhaltung der Antragstellerin sich verbessert habe. Diesem Vorbringen ist der Antragsgegner substantiiert entgegen getreten und die Antragstellerin hat nichts zu Widerlegung dieses Vortrags vorgebracht. Zwar sei der körperliche Zustand der Tiere geringfügig verbessert, doch dies nur, weil während einer Erkrankung der Antragstellerin vom 1. Juli bis 29. August 2014 ein Betriebshelfer auf Kosten der Sozialversicherung Landwirtschaft im Betrieb der Antragstellerin eingesetzt gewesen sei und für eine ausreichende Fütterung gesorgt habe. Eine am 17. Oktober durchgeführte Betriebsbesichtigung habe erneut erhebliche Deifizite in der Fütterung ergeben. So sei zum Zeitpunkt der Besichtigung der Futtertisch leer gewesen, ein Vorrat von Saft- oder Silofutter sei auf dem Hof nicht vorhanden. In den Futtertrögen hätten sich dicke, schlecht riechende und warm vergorene Futterreste befunden. Die Antragstellerin habe sich wiederum überfordert gezeigt. Auch die Haltung und Pflege der Tiere sei nach wie vor nicht artgerecht, so dass die Rinder weiterhin erhebliche Schmerzen und Leiden ausgesetzt seien. Die dringend erforderliche und angemahnte Klauenpflege sei trotz Zusage immer noch nicht durchgeführt worden. Die Ställe seien grob verschmutzt. Es befänden sich im Bereich der Anbindeplätze zum Teil 30-50cm hohe betonartig verfestigte, wallartige Misthaufen. Die Rinder könnten sich wegen des fehlenden Platzes nicht bequem ablegen. Auch sei eine zu feste Anbindehaltung festgestellt worden. Es sei keine ausreichende Licht- und Luftzufuhr gegeben. Weil die Antragstellerin nicht zu Veränderung ihres Betriebs bereit sei, habe auch der Kreisbauernverband kein Sanierungskonzept erstellen können. Auf der Grundlage dieses Vortrags hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Sofortvollzug der angeordneten Maßnahmen ebenso wie zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG erforderlich ist. Entscheidung Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Zurück zur Übersicht