Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Ponys Gericht VG des Saarlandes Datum 05.06.2012 Aktenzeichen 5 L 497/12 Sachverhalt Die Antragsteller hielten 8 Ponys. Durch sofort vollziehbare Bescheide vom 19.12.2011, 21.12.2011 und 02.02.2012, die auf § 5 Abs. 3 VetALG gestützt waren, wurden den Antragstellern wegen Mängeln der Haltung und unzureichender finanzieller Mittel die Tiere weggenommen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss der Kammer vom 28.03.2012 zurückgewiesen. Die Antragsteller wenden sich nun gegen einen Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 und beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hiergegen. Beurteilung Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bereits unzulässig, da die Antragsteller in der Sache eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 28.03.2012 begehren. Ein solcher Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist jedoch wegen der gegen den Beschluss gerichteten und noch anhängigen Beschwerde beim OVG des Saarlandes unzulässig. Ansonsten würden zwei Gerichte über den selben Streitgegenstand entscheiden, was die Gefahr widerstreitender Entscheidungen begründet. Der Antrag hat jedoch auch in der Sache keinen Erfolg, da die von den Antragstellern geltend gemachten neuen Umstände eine Abänderung des Beschlusses nicht rechtfertigen. So haben die Antragsteller lediglich vorgetragen, dass die von den Veterinären gemachten Feststellungen hinsichtlich der Haltungsmängel unzutreffend seien und ihre Tiere keine Mängel aufgewiesen hätten. Begründet wurde dies mit Erkenntnissen aus dem Internet, die jedoch die von Tierärzten getroffenen Feststellungen nicht entkräften können. Vielmehr belegt die Historie, dass es bei der Tierhaltung immer wieder Mängel gegeben hat. Aus den vorgelegten Prozesskostenhilfe-Unterlagen ergibt sich zudem, dass eine tierschutzgerechte Haltung der 8 Pferde finanziell für die Antragsteller nicht möglich ist, da sich bereits der Unterhalt der Tiere auf ca. 1000 € pro Monat beläuft. Die gegenüber dem Antragsteller zu 3 geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Anordnungen, weil diesem nur eines der Tiere gehörte, kann nicht durchdringen, da er für die Haltung aller 8 Tiere mitverantwortlich war. Entscheidung Der Antrag ist unzulässig und unbegründet. Zurück zur Übersicht