Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hunde Gericht LG Kiel Datum 12.06.2013 Aktenzeichen 10 Qs 13-15/13 Sachverhalt Die Beschuldigte vermittelt Straßenhunde aus Rumänien. Sie legt Beschwerde ein gegen die Beschlüsse des AG Kiel, durch die 1. die Beschlagnahme des erlangten Surrogats in Höhe von 150 € der ursprünglich sichergestellten Hunde, 2. die Beschlagnahme eines Laptops, eines Handys und von acht Ordnern bestätigt worden ist, 3. die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Durchsuchung festgestellt worden ist. Beurteilung Die Beschwerden gegen die Beschlüsse zu 2. und 3. des AG Kiel werden als unbegründet verworfen. Es lag nach damaligem Stand der Ermittlungen der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Zif. 2 TierSchG sowie nach § 11 Abs. 1 Zif. 3 jeweils in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zif. 20 TierSchG vor. Die beschlagnahmten Gegenstände kamen als Beweismittel in Betracht, um nähere Erkenntnisse über Art und Umfang der Hundehaltung, der Eigentumsverhältnisse und möglicher Verkaufsaktivitäten zu gewinnen. Die Beschlagnahme war rechtmäßig. Auch die Durchsuchung war rechtmäßig. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. Die Notveräußerung von 15 sichergestellten Hunden war rechtswidrig. Eine Notveräußerung nach § 111 I StPO darf nur erfolgen, wenn für die betreffenden Gegenstände nach § 111 b Gründe für deren Verfall bzw. Einziehung vorliegen. Ausgenommen sind Sachen, die nur als Beweismittel sichergestellt sind. Hier ist bereits die Grundlage für die Beschlagnahme der Hunde nicht erkennbar. Gem. § 19 TierSchG reicht der hier lediglich bestehende Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nicht aus. Der Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat nach § 17 TierSchG lag gerade nicht vor. Die Tiere waren nach Überzeugung der Kammer nicht in einem Zustand, der den Tatbestand des § 17 TierSchG erfüllte. Der Anfangsverdacht eines Betrugs gem. § 263 StGB lag auch nicht vor, weil ausweislich der Angaben der Erwerber der Hunde diese nicht über die Herkunft der Hunde o.ä. getäuscht wurden. Auch ergibt sich keine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Die Anordnung der Notveräußerung war somit rechtswidrig. Entscheidung Bezüglich der Ziffern 2. und 3. wird die Beschwerde verworfen. Bezüglich der Ziffer 1 wird der Beschluss des AG Kiel aufgehoben. Zurück zur Übersicht