Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Vorschriften (§ 3 S. 1 Nr. 13, § 18 I Nr. 1, IV TierSchG) verstoßen nicht gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG) und verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
Art. 103 II GG enthält neben dem hier nicht relevanten Rückwirkungsverbot das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, das sicherstellen soll, dass Normen so formuliert sind, dass der Normadressat durch deren Lektüre vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder Buße bedroht ist. Dieser Grundsatz gilt für Strafnormen ebenso wie für Normen, deren Verwirklichung eine Ordnungswidrigkeit begründen.
Trotz der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie \"sexuelle Handlung\", \"zwingen\" und \"artwidriges Verhalten\" genügen die angegriffenen Vorschriften dem Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Begriffe sind zwar weder im Tierschutzgesetz noch in der Gesetzesbegründung definiert. Sie sind jedoch der Auslegung zugänglich ihre Bedeutung ergibt sich aus dem Wortsinn und entspricht dem Alltagssprachgebrauch. Sie werden z.T. im Tierschutzgesetz, z.T. in anderen Gesetzen verwendet. Insbesondere der Begriff der \"sexuellen Handlung\" wird in § 184h StGB definiert und wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung näher konkretisiert. Der Begriff des \"Artgerechten\" und des \"Artwidrigen\" sind gängige Begriffe aus dem Tierschutzrecht, die in diesem und in Rechtsverordnungen verwendet werden, vgl. § 2 TierSchG, § 8 TierSchHundeV.
Des Weiteren steht der Begriff des \"artwidrigen\" Verhaltens in engem Zusammenhang mit dem Begriff \"zwingen\" zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestandsbegrenzende Wirkung entfaltet. Während nach der Gesetzesbegründung das \"Erzwingen\" sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein soll, ergibt die systematische Auslegung des § 3 TierSchG im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots, dass es sich bei der anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches der körperlichen Gewalt vergleichbar ist.
§ 3 TierSchG verwendet in Nr. 11 den Begriff des \"Zwangs\" des Tieres zur Bewegung mittels direkter Stromeinwirkung, wodurch dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dagegen ist der Begriff des \"Zwingens\" von den Formulierungen in § 3 Nr. 1 und 1 a TierSchG abzugrenzen, in denen von einem \"abverlangen\" gesprochen wird.
Die in den angegriffenen Vorschriften verwendeten Begriffe sind also der Auslegung fähig, was im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot ausreichend ist.
Der Tierschutz ist mit Art. 20 a GG ein Rechtsgut von Verfassungsrang. Es steht im grundsätzlich weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers, unter den Schutz des Wohlbefindens des Tieres (§ 1 S. 1 TierSchG) auch den Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen zu fassen. Insoweit ist die angegriffene Regelung auch verhältnismäßig. Sie greift zwar in das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung der Kläger ein, dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, das Grundrecht also nicht verletzt. Das mit den angegriffenen Vorschriften angestrebte Ziel überwiegt die grundrechtlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer.