Der Bescheid des Beklagten, der dem Kläger aufgibt, einen zweiten Esel zu dem einzeln gehaltenen Esel hinzuzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a S. 1, S. 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das TierSchG notwendigen Anordnungen. Da gem. § 2 Nr. 1 TierSchG ein Tier verhaltensgerecht unterzubringen ist, hat die Behörde die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Anordnungen zu treffen.
Zur Konkretisierung der \"Verhaltensgerechtheit\" der Unterbringung ist der Zweck des Tierschutzgesetzes heranzuziehen, der darin besteht, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, § 1 S. 1 TierSchG. Aus der systematischen Zusammenschau von § 1 S. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG ergibt sich, dass das Wohlbefinden der Tiere auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Eine verhaltensgerechte Unterbringung soll gewährleisten, dass die angeborenen arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster der Tiere nicht unangemessen eingeschränkt werden.
Die Einzelhaltung eines Esels schränkt dessen Bedürfnis nach sozialem Kontakt zu Artgenossen unangemessen ein und stellt daher einen Verstoß gegen die Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung aus § 2 Nr. 1 TierSchG dar.
Dies ergibt sich auch aus den Empfehlungen des Landes Niedersachsen zur Eselhaltung, die zwar als untergesetzliche Gutachten keine Rechtsverbindlichkeit haben, jedoch als sachverständige Äußerungen zur artgerechten Haltung von Eseln anzusehen sind. Diese können, ungeachtet ihrer Herkunft aus einem anderen Bundesland, zur tierschutzrechtlichen Bewertung konkreter Sachverhalte herangezogen werden. Auch die Ausführungen des Gutachtens über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft stützen diese Bewertung. Auch hebt der Deutsche Tierschutzbund e.V. in seiner Broschüre \"Artgerechte Eselhaltung\" hervor, dass ein Esel nur mit Artgenossen ein tiergerechtes Eselleben führen könne. Die gutachtlichen Empfehlungen stehen im Einklang mit der Einschätzung des speziell eselkundigen Amtsveterinärs des Beklagten, dem das TierSchG in § 15 II, § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz aufgrund dessen Sach- und Fachkunde einräumt. Dieser gab an, der Esel habe bereits Verhaltensauffälligkeiten gezeigt.
Die Anordnung, einen zweiten Esel zu dem einzeln gehaltenen Esel hinzuzustellen, ist zur Beseitigung dieses Verstoßes geeignet, erforderlich und angemessen.
Der Bescheid des Beklagten, mit dem dem Kläger aufgegeben wird, dem Esel eine Weide von mindestens 500 m zur Verfügung zu stellen, ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in dessen Rechten.
Der Bescheid kann insoweit nicht auf § 16 a i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden.
Die Empfehlungen des Landes Niedersachsen zur Haltung von Eseln sprechen diesbezüglich nicht von einer Fläche von mindestens 500 m, die gerade als \"Weide\" zur Verfügung stehen müssten, sondern von einem \"Bewegungsbereich\" mit einer Fläche von 500 m, der mit höchstens neun Tieren besetzt werden kann. Auch das Säugetiergutachten sowie die Broschüre des Deutschen Tierschutzbundes geben nicht her, dass es sich bei der Mindestauslauffläche um eine Weidefläche handeln muss. Da der Wortlaut des Bescheides aber ausdrücklich von der Zur-Verfügung-Stellung einer \"Weide\" sprach, konnte der Bescheid nicht dahingehend umgedeutet werden, dass ein Zur-Verfügung-Stellen einer \"Auslauffläche\" gemeint war.