Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Esel

VG Trier

16.06.2014

6 K 1531/13.TR

Sachverhalt

Der Kläger hält seit mehreren Jahren einen Esel. Im Dezember des Jahres 2011 forderte ihn das Veterinäramt des Beklagten auf, bis zum 31.01.2012 die nicht artgerechte Haltung des Esels zu beenden, indem ein zweiter Esel zu dem bereits vorhandenen vergesellschaftet oder der einzeln gehaltene Esel abgegeben werde.
Am 22.10.2012 richtete der Beklagte sodann einen Bescheid mit folgendem Inhalt an den Kläger:
1. Spätestens eine Woche nach Bestandskraft dieses Bescheides muss ein zweiter Esel zu dem einzeln gehaltenen Esel hinzugestellt werden.
2. Innerhalb einer Woche nach Bestandskraft dieses Bescheides ist dem Esel eine Weide von mindestens 500 m zur Verfügung zu stellen.
3. Für jeden Verstoß wird ein Zwangsgeld von 250,- € angedroht.
Der Beklagte begründete den Bescheid damit, dass die Einzelhaltung von Eseln grundsätzlich abzulehnen sei. Eine artgerechte Haltung umfasse auch den Kontakt zu Artgenossen und eine Weide von mindestens 500 m, die jederzeit zugänglich sein müsse. Dies würde nicht eingehalten, da der Esel in einem Gehege von ca. 50 m in Hanglage untergebracht sei. Die Empfehlungen des Landes Niedersachsen zur Haltung von Eseln gäben eine Mindestfläche von 500 m als verhaltensgerechte Unterbringung an. Im Ergebnis liege der Schutz des Esels im öffentlichen Interesse und sei höher zu gewichten als die finanziellen Nachteile für den Kläger, die dieser durch Hinzustellen eines zweiten Esels auf sich nehmen müsse.
Der Kläger erhob am 26.10.2012 Widerspruch gegen den Bescheid, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2013 zurückgewiesen wurde.
Am 24.10.2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 22.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2013.
Er führt an, der Esel habe zwar nicht ständig 500 m Weide zur Verfügung, jedoch stünde ihm ein eingezäunter Bereich dieser Größe zur Verfügung. Die Empfehlungen des Landes Niedersachsen wiesen gerade keine Mindestweidefläche dieser Größe aus, sondern eine Bewegungsfläche in eben dieser Größe. Weiterhin gehe er mit dem Esel sonntags wenigstens eine Stunde wandern. Im Übrigen habe der Beklagte am 27.04.2004 schriftlich bestätigt, dass trotz mehrerer Kontrollen seiner Haltung keine tierschutzrechtlichen Verstöße haben festgestellt werden können.

Beurteilung

Der Bescheid des Beklagten, der dem Kläger aufgibt, einen zweiten Esel zu dem einzeln gehaltenen Esel hinzuzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a S. 1, S. 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das TierSchG notwendigen Anordnungen. Da gem. § 2 Nr. 1 TierSchG ein Tier verhaltensgerecht unterzubringen ist, hat die Behörde die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Anordnungen zu treffen.
Zur Konkretisierung der \"Verhaltensgerechtheit\" der Unterbringung ist der Zweck des Tierschutzgesetzes heranzuziehen, der darin besteht, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, § 1 S. 1 TierSchG. Aus der systematischen Zusammenschau von § 1 S. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG ergibt sich, dass das Wohlbefinden der Tiere auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Eine verhaltensgerechte Unterbringung soll gewährleisten, dass die angeborenen arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster der Tiere nicht unangemessen eingeschränkt werden.
Die Einzelhaltung eines Esels schränkt dessen Bedürfnis nach sozialem Kontakt zu Artgenossen unangemessen ein und stellt daher einen Verstoß gegen die Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung aus § 2 Nr. 1 TierSchG dar.
Dies ergibt sich auch aus den Empfehlungen des Landes Niedersachsen zur Eselhaltung, die zwar als untergesetzliche Gutachten keine Rechtsverbindlichkeit haben, jedoch als sachverständige Äußerungen zur artgerechten Haltung von Eseln anzusehen sind. Diese können, ungeachtet ihrer Herkunft aus einem anderen Bundesland, zur tierschutzrechtlichen Bewertung konkreter Sachverhalte herangezogen werden. Auch die Ausführungen des Gutachtens über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft stützen diese Bewertung. Auch hebt der Deutsche Tierschutzbund e.V. in seiner Broschüre \"Artgerechte Eselhaltung\" hervor, dass ein Esel nur mit Artgenossen ein tiergerechtes Eselleben führen könne. Die gutachtlichen Empfehlungen stehen im Einklang mit der Einschätzung des speziell eselkundigen Amtsveterinärs des Beklagten, dem das TierSchG in § 15 II, § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz aufgrund dessen Sach- und Fachkunde einräumt. Dieser gab an, der Esel habe bereits Verhaltensauffälligkeiten gezeigt.
Die Anordnung, einen zweiten Esel zu dem einzeln gehaltenen Esel hinzuzustellen, ist zur Beseitigung dieses Verstoßes geeignet, erforderlich und angemessen.
Der Bescheid des Beklagten, mit dem dem Kläger aufgegeben wird, dem Esel eine Weide von mindestens 500 m zur Verfügung zu stellen, ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in dessen Rechten.
Der Bescheid kann insoweit nicht auf § 16 a i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden.
Die Empfehlungen des Landes Niedersachsen zur Haltung von Eseln sprechen diesbezüglich nicht von einer Fläche von mindestens 500 m, die gerade als \"Weide\" zur Verfügung stehen müssten, sondern von einem \"Bewegungsbereich\" mit einer Fläche von 500 m, der mit höchstens neun Tieren besetzt werden kann. Auch das Säugetiergutachten sowie die Broschüre des Deutschen Tierschutzbundes geben nicht her, dass es sich bei der Mindestauslauffläche um eine Weidefläche handeln muss. Da der Wortlaut des Bescheides aber ausdrücklich von der Zur-Verfügung-Stellung einer \"Weide\" sprach, konnte der Bescheid nicht dahingehend umgedeutet werden, dass ein Zur-Verfügung-Stellen einer \"Auslauffläche\" gemeint war.

Entscheidung

Die Klage hatte bzgl. Nr. 1 des Bescheides (Hinzustellen eines zweiten Esels) keinen Erfolg, jedoch war sie hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides (Weidefläche von mindestens 500 m) erfolgreich.
Im Berufungsverfahren vor dem OVG Koblenz wurde im Januar 2015 zwischen den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, nach dem der Esel vorerst bei dem Kläger bleiben soll und dieser konstruktiv zum Wohl des Esels Lösungsmöglichkeiten für seine Haltung suchen werde.