Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Katze

VGH München

27.11.2015

5 BV 14.1737

Sachverhalt

Der Kläger und Berufungskläger ist ein eingetragener Tierschutzverein. Beklagte und Berufungsbeklagte ist eine Verwaltungsgemeinschaft (Gemeinde) als Rechtsträgerin der Fundbehörde.
Am Donnerstag, den 02.02.2012 fand eine Frau S. vor ihrer Haustür im Gebiet der Beklagten eine Katze, die sie in das Tierheim des Klägers brachte. Der Kläger sandte per Fax eine \"Fundtieranzeige\" an die Beklagte, in der die Frau S. als \"Finderin\" bezeichnet wurde, die mit ihrer Unterschrift den Fund sowie die Abgabe der Katze im Tierheim bestätigte. Unter \"Besonderheiten\" war in der Anzeige vermerkt, dass die Katze \"miauend und stark unterkühlt\" vor der Tür der Frau S. saß. Neben der Unterschrift der Frau S. befand sich die Unterschrift eines Vertreters des Klägers.
Die Beklagte reagierte in der Folgezeit nicht auf die Fundtieranzeige.
Der Kläger brachte die Katze in seinem Tierheim unter und versorgte sie weiterhin brachte er sie an verschiedenen Tagen im Februar 2012 zum Tierarzt, bei dem sie geimpft und ein Mittel gegen Läusebefall bekam.
Im Dezember 2012 forderte der Kläger die Unterbringungskosten für die Katze für 27 Tage sowie die Tierarztkosten, die er aus abgetretenem Recht geltend machte, von der Beklagten bis spätestens zum 31.12.2012 ein, insgesamt einen Betrag i.H.v. 363,23 €. Die Unterbringungskosten hatte er bereits am 08.03.2012 per Rechnung von der Beklagten gefordert und später noch einmal angemahnt.
Die Beklagte zahlte in der Folgezeit nicht.
Am 18.07.2013 erhob der Kläger Klage beim VG Regensburg gegen die Beklagte und verlangte Zahlung i.H.v. 363,23 € nebst Zinsen.
Der Kläger brachte vor, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 683, 670 BGB. Die Katze sei zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Der Kläger habe sie mehrmals zu einem Tierarzt gebracht, der die Forderung gegen die Beklagte an ihn abgetreten habe. Entsprechend einer ministeriellen Empfehlung, nach der man im ersten Monat nach der Aufnahme von einem Fundtier ausgehen könne, habe er nur Versorgungs- und Unterbringungskosten für 27 Tage eingefordert.
Das VG Regensburg hat die Klage am 05.08.2014 abgewiesen (RO 4 K 13.1231), jedoch die Berufung zugelassen.
Es begründet seine Entscheidung damit, dass die Klage unbegründet sei, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte aus öffentlich-rechtlicher GoA entsprechend §§ 683, 670 BGB habe. Denn selbst bei Annahme eines Fundtieres und daraus resultierender Anwendung der Fundvorschriften der §§ 965ff. BGB komme man zu dem Ergebnis, dass der Finder verpflichtet sei, die Kosten für Versorgung, Unterbringung und tierärztliche Behandlung zu zahlen.
Dies folge aus § 966 I BGB. Zwar dürfe der Finder die Sache bzw. das Tier auch bei Dritten unterbringen. Das entbinde den Finder hier die Frau S. aber nicht von der Kostentragungspflicht. Der Finder könne sich dieser Pflicht nur durch Ablieferung der Sache bzw. des Tieres bei der Fundbehörde entledigen, vgl. § 967 BGB.
Eine Ablieferung der Katze bei der Beklagten, die die zuständige Fundbehörde ist, sei hier nicht erfolgt. Für die Beklagte sei eine Verwahrungspflicht gem. § 5 I 1 FundV damit nicht entstanden.
Eine Fundanzeige (hier per Fax geschehen) ersetze nicht die Ablieferung.
Auf die Frage, ob die Katze tatsächlich ein Fundtier oder aber herrenlos war, komme es hier nicht mehr an.
Mit der Berufung des Klägers verfolgt dieser sein Begehren weiter. Er begründet seine Berufung damit, dass eine Person, nur weil eine Katze ihr zuläuft, nicht Finder i.S.v. § 965 BGB sein müsse. Erst, wenn die Person die Sache an sich nehme, um sich ihrer als Finder anzunehmen und einen Besitzbegründungswillen habe, sei sie Finder i.S.d. Vorschrift.
Frau S. habe hier gerade nicht Finderin sein wollen. Sie habe die Katze daher bei dem Kläger abgegeben, der sodann gegenüber der Beklagten deutlich gemacht habe, dass er als Finder fungieren wolle. Denn wenn es tatsächlich so sei, dass derjenige, der die Sache erstmalig an sich nimmt, Finder sei, würde dies dazu führen, dass sich Privatpersonen gerade nicht mehr aufgefundenen Tieren, die vielleicht sogar hilfsbedürftig und verletzt sind, annähmen, aus Angst, an ihnen hafte die Kostenlast. Dies würde einen Verstoß gegen die Staatszielbestimmung Tierschutz bzw. gegen das aus dieser folgende Verschlechterungsverbot bedeuten, vgl. Art. 20 a GG.
Der Kläger habe hier jedenfalls ein \"auch-fremdes Geschäft\" getätigt. Er sei satzungsgemäß zwar als Tierschutzverein tätig geworden, vordergründig jedoch habe er die Verwahrungspflicht der Beklagten erfüllt, die in § 967 BGB niedergelegt sei.
Das mit der Berufung angegriffene Urteil sei auch hinsichtlich der Kostenlast nicht sachgerecht. Hätte Frau S. die Katze sofort zur Beklagten gebracht, hätte diese die Katze entsprechend der Vorgaben des § 2 TierSchG unterbringen müssen und von Beginn an die Kosten dafür tragen müssen.
Weiter habe die Beklagte eine Pflicht verletzt, indem sie nicht auf die Fundtieranzeige reagiert hat. Sie hätte die Ablieferung der Katze verlangen müssen. Das habe sie nicht getan, daher dürfe sich jetzt nicht auf eine fehlende Ablieferung berufen.
Die Beklagte trägt vor, Frau S. sei Finderin der Katze. Bei jedem Weitertragen sei ein Ansichnehmen zwingende Voraussetzung. Frau S. habe die Katze an sich genommen und sei daher als Finderin zu qualifizieren. Wäre dies nicht der Fall, hätte Frau S. auch keinen Anspruch auf Entgegennahme der Katze durch die Fundbehörde. Diese müsse die Katze selbstverständlich entgegennehmen und sie gemäß § 2 TierSchG unterbringen. Dies könne sie aber nur, wenn ihr die Katze auch gegeben werde.
Insbesondere liege in der fehlenden Reaktion der Beklagten keine Pflichtverletzung.

Beurteilung

Der VGH München hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das VG Regensburg hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zusteht.
Zwar ist die Geschäftsführung ohne Auftrag auch im öffentlichen Recht anwendbar.
Auch sind die Fundvorschriften der §§ 965ff. BGB wie auch die landesrechtliche FundV auf Tiere, die keine Sachen sind, vgl. § 90 a BGB, anwendbar. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ist es aber, dass die Beklagte Geschäftsherrin ist gem. § 677 BGB ist, deren Geschäft der Kläger geführt hat.
Die Beklagte ist zuständige Fundbehörde. Jedoch hatte sie hier keine Handlungs- oder Verwahrungspflicht, da ihr die Katze nicht abgeliefert worden ist. Die Fundvorschriften des BGB sind insoweit eindeutig und können auch nicht aus Tierschutzgründen anders ausgelegt werden:
Der Kläger kann mit Versorgung und Unterbringung der Katze nur dann ein Geschäft der Beklagten geführt haben, wenn diese bereits selbst für die Verwahrung/Unterbringung zuständig war. Dies war hier nicht der Fall.
Denn grundsätzlich hat der Finder gem. § 966 I BGB die Fundsache zu verwahren, hier also die Frau S. Um Finder zu sein, braucht es keinen diesbezüglichen Willen. Ein innerer Vorbehalt des Finders, für ihn gelten die gesetzlichen Vorschriften nicht, ist unbeachtlich. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme.
Im Übrigen bezeichnete der Kläger die Frau S. auch in der \"Fundtieranzeige\" als Finderin. Die Unterbringung der Fundsache bei einem Dritten (hier: Beim Kläger) entbindet den Finder nicht von seinen gesetzlichen Pflichten. Dieses Ergebnis ist dem Finder auch nicht aus Kostenlastgesichtspunkten unzumutbar: Der Finder kann seine Verwahrungs- und Kostentragungspflicht jederzeit durch Ablieferung der Fundsache bei der Fundbehörde beenden, aber nur dadurch. Die Ablieferung meint die Aufgabe des Besitzes zu Gunsten der Fundbehörde, also ein \"Hinbringen\". Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass ein Abliefern bei der Beklagten nicht möglich oder nicht tierschutzgerecht gewesen wäre. Die Katze wurde an einem Donnerstag gefunden. An diesem Tag war die Beklagte zu ihren Öffnungszeiten erreichbar. Weiter befand sich die Katze in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand. Die durchgeführten tierärztlichen Behandlungen waren keiner Verletzung geschuldet, sondern stellten Routineuntersuchungen (Impfung, Mittel gegen Läuse etc.) dar.
Eine bloße \"Fundanzeige\" ist schon dem Wortsinn nach keine Ablieferung. Weder den Vorschriften der §§ 965ff. BGB noch der FundV ist zu entnehmen, dass eine Verwahrungspflicht der Behörde schon vor der tatsächlichen Ablieferung entsteht oder entstehen kann. Gem. § 5 FundV entsteht die Verwahrpflicht erst mit der Ablieferung. Die Ablieferung wird nicht durch eine Anzeige ersetzt. An eine Fundanzeige wird also gerade nicht die Rechtsfolge des Kostenlastübergangs geknüpft. Die Anzeige dient vielmehr dazu, den Verlierer zu ermitteln und die Fundsache an diesen zurückzuführen. Sie ermöglicht weiterhin, dass die Fundbehörde in die Lage versetzt wird, die Ablieferung der Sache anzuordnen.
Es gibt auch keine Reaktionspflicht der Behörde auf eine Fundanzeige. Diese kann weder durch das BGB noch durch die FundV begründet werden. Wenn die Behörde nicht die Ablieferung der Sache anordnet und/oder die Sache nicht tatsächlich abgeliefert wird, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel des § 966 I BGB, wonach der Finder die Kostenlast der Verwahrung trägt. Insbesondere kann der Finder nicht aus dem Schweigen der Fundbehörde schließen, dass eine Einwilligung in die Kostenübernahme vorliegt.
Mangels Ablieferung der Katze bei der Beklagten ist hier keine Verwahrpflicht bzw. Kostentragungspflicht für die Beklagte entstanden.
Der Kläger kann daher kein Geschäft der Beklagten geführt haben. Auch Art. 20 a GG und das Tierschutzgesetz führen zu keiner anderen Auslegung.
Die Ablieferung bei der Fundbehörde würde auch keinen Verstoß gegen das TierSchG darstellen. Die Behörde muss ein Tier gem. § 2 TierSchG verhaltensgerecht unterbringen. Wie die Behörde dies aber organisiert, bleibt ihr überlassen. Möglicherweise kommt sie wieder auf den Kläger zurück, möglicherweise bringt sie das Tier aber auch in ein anderes Tierheim oder zu einer anderen Tierschutzorganisation, wenn es ihr selbst nicht möglich ist, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen. Die Behörde hat aber einen eigenen Handlungsspielraum für diese Organisation.
Das Argument \"kein Umweg über die Fundbehörde\" kann vielleicht bei einem verletzten und dringend behandlungsbedürftigen Tier begründet sein. Hier war die aufgefundene Katze aber nicht verletzt, sondern in einem guten Gesundheitszustand.
Damit bleibt es dabei, dass eine Fundanzeige nicht die Finderpflicht aus § 966 I BGB beenden kann. Dies vermag nur die tatsächliche Ablieferung bei der Fundbehörde. Das gilt auch für Tiere, jedenfalls dann, wenn sie nicht dringend behandlungsbedürftig sind.
Damit ist die Frage, ob es sich hier wirklich um ein Fundtier oder vielmehr um ein herrenloses Tier handelt, nicht zu entscheiden.
Die Revision war jedoch zuzulassen, da die Frage, ob es für das Entstehen der Verwahrpflicht der Fundbehörde die tatsächliche Ablieferung der Sache braucht, grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wird bislang von verschiedenen Verwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet.

Entscheidung

Der VGH München hat die erste Instanz bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.