Die Klägerin betreibt in Sachsen-Anhalt eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen. Sie wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.04.2013, durch den ihr gegenüber diverse tierschutzrechtliche Anordnungen verfügt worden sind.
Nach vorangegangen Tierschutzkontrollen wurde mit Bescheid gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV) unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet, die Klägerin habe bis zum 31.12.2012 alle belegten Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken könne. Die Klägerin habe weiter bis zum 31.12.2012 im Flatdeck, Ställe F 6 und F 7, im Aufenthaltsbereich der Schweine eine gleichmäßige Verteilung des Lichts zu gewährleisten, indem sie zusätzliche Fenster oder anderweitige Lichteinfallsflächen nachrüste (Buchstabe a)) oder die Ställe täglich zusätzlich mindestens 8 Stunden so beleuchte, dass die Beleuchtung im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux aufweise und dem Tagesrhythmus angeglichen sei, hierzu sei der Lampenbesatz entsprechend zu erhöhen, unbeschichtete Betonwände seien zu reinigen und mit einem hellen abwaschbaren Belag zu versehen (Buchst. (b) Nr. 2 des Bescheides). Sie habe bis zum 30.06.2013 zu gewährleisten, dass die Auftrittsbreiten des verwendeten Spaltenbodens im Aufenthaltsbereich der Schweine mindestens den Spaltenweiten entsprächen und höchstens bei Saugferkeln eine Spaltenweite von 11 mm, bei Absetzferkeln eine Spaltenweite von 14 mm, bei Zuchtläufern und Mastschweinen eine Spaltenweite von 18 mm und bei Jungsauen, Sauen und Ebern eine Spaltenweite von 20 mm aufwiesen. Dies betreffe insbesondere die Ställe 1, 2, 3, 4 und 6 im Bereich der Gruppenbuchten (Nr. 3 des Bescheides). Sie habe bis zum 31.12.2012 die Wasserversorgung im Flatdeckbereich, Ställe J1, J2, J3, J4, J5, J6, J8, J9, J10, J11, J12, J13, J14, J15 und J17 so zu gestalten, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität habe, indem sie die vorhandenen Tränken so anordne, dass diese gleichzeitig von den Tieren in normaler Körperhaltung zur Wasseraufnahme nutzbar seien (z. B. durch Vergrößern des Abstandes zwischen den einzelnen Zapfentränken Buchstabe a)) oder zusätzliche Tränken in ausreichendem Abstand einbaue, so dass mindestens eine Tränke pro 12 Tieren vorhanden sei und diese gleichzeitig zur Wasseraufnahme nutzbar seien (Nr. 4 des Bescheides).
Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde abgewiesen. Der Eilantrag der Kläger wurde vom VG Magdeburg (1 B 391/12 MD) abgelehnt und die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde vom OVG des Landes Sachsen-Anhalt (3 M 16/13) zurückgewiesen.
Die Klägerin hat Klage vor dem VG Magdeburg erhoben, dessen Gegenstand nur noch die Ziffer 1 des Bescheides vom 26.11.2013 war. Sie führt im Wesentlichen aus: Bezüglich der Kastenstände liege kein Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen an die Haltung in Kastenständen vor. Die Anforderungen der TierSchNutztV an die Haltung in Kastenständen würden eingehalten. Soweit der Beklagte die Kastenstandsgrößen bemängele, widerspreche die Anordnung inhaltlich klar den verschiedenen Erlassen zum Vollzug der TierSchNutztV aus Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, denen sich die anderen Bundesländer überwiegend angeschlossen hätten. Ein anders lautender Erlass, der die Rechtsauffassung des Beklagten stütze, existiere in Sachsen-Anhalt nicht. Außerdem könne die Anordnung nicht für alle belegten Ställe gelten, da die Mindestgröße des jeweiligen Kastenstandes von der Größe des jeweiligen Tieres abhängig sei. Unabhängig davon habe sie sich mit Schreiben vom 21.06.2013 bereiterklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Aufrechthaltung ihrer Rechtsauffassung 10 der Kastenstände auf eine lichte Weite von 80 cm umzubauen. Des Weiteren habe sie sich verpflichtet, durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass die Altsauen in diesen Kastenständen untergebracht würden und damit bezüglich aller Tiere die Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV eingehalten würden. Die Anordnung sei ferner nicht erforderlich, weil als milderes Mittel anzuordnen gewesen sei, die Tiere nur in solche Kastenstände einzustellen, die auch nach Auffassung des Beklagten die erforderlichen Standweiten aufwiesen.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Anordnungen des Bescheids seien rechtmäßig