Urteil: Details

Zivilrecht

Verkehr

Hund

OLG Nürnberg

13.02.1997

8 U 2819/96

Sachverhalt

Ein Autofahrer klagt gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des Schadens an seinem PKW in Höhe von 94.000 DM. Der Wagen ist von der Fahrbahn abgekommen und hat sich mehrfach überschlagen, weil der Hund des Fahrers während der Fahrt in das Lenkrad gesprungen ist. Der Hund wurde im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne dass das Trenngitter aufgezogen oder der Hund zumindest an die Leine gelegt war.

Beurteilung

Die Klage wurde vom OVG abgewiesen. Das Gericht befand, der Kläger habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Bewirke bei dieser Sachlage tiergemäßes Verhalten einen Verkehrsunfall (hier: Abkommen von der Fahrbahn) sei die Kfz-Kaskoversicherung gemäß VVG § 61 leistungsfrei.

Entscheidung

Die Klage wird abgewiesen.