Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Schäden durch Tiere Tier Hund Gericht AG Frankfurt Datum 01.01.1970 Aktenzeichen 32 C 4500/94-39 Sachverhalt Zwei Hunde haben sich gegenseitig gebissen. Der eine Hund war angeleint, der andere nicht. Es klagte vermutlich der Halter des angeleinten Hundes gegen den anderen Halter auf Ersatz seiner Behandlungskosten. Beurteilung Beißen und verletzen sich zwei Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Halter für den Schaden (Behandlungskosten) des anderen aufkommen muss und umgekehrt. Die Schäden werden miteinander aufgerechnet. War aber der eine Hund nicht angeleint und der andere schon, so gilt, dass der Halter des nicht angeleinten Hundes den ganzen Schaden alleine zu tragen hat. Entscheidung Der Klage wurde stattgegeben. Zurück zur Übersicht