Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hund

AG Frankfurt

01.01.1970

32 C 4500/94-39

Sachverhalt

Zwei Hunde haben sich gegenseitig gebissen. Der eine Hund war angeleint, der andere nicht. Es klagte vermutlich der Halter des angeleinten Hundes gegen den anderen Halter auf Ersatz seiner Behandlungskosten.

Beurteilung

Beißen und verletzen sich zwei Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Halter für den Schaden (Behandlungskosten) des anderen aufkommen muss und umgekehrt. Die Schäden werden miteinander aufgerechnet. War aber der eine Hund nicht angeleint und der andere schon, so gilt, dass der Halter des nicht angeleinten Hundes den ganzen Schaden alleine zu tragen hat.

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben.