Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hund

OLG Frankfurt

28.06.2000

7 U 91/99

Sachverhalt

Der Kläger besuchte den beklagten Bekannten. Bei diesem Besuch streichelte er den ihm bis dahin unbekannten Rottweiler des Beklagten und wurde in den Arm gebissen. Er forderte vom Beklagten Schadenersatz. Vor dem Landgericht wurden dem Kläger wegen seines Mitverschuldens nur 50 des geforderten Schadens zuerkannt. Der Kläger habe den ihm unbekannten Rottweiler nicht einfach so innerhalb der ersten 15 Minuten seiens Besuchs streicheln dürfen. Gegen dieses Urteil ging der Kläger in Berufung.

Beurteilung

Das OLG urteilte, dass dem Kläger kein weitergehender Schadenersatzanspruch zusteht, sondern ein hälftiges Mitverschulden in Ansatz gebracht werden muss. Dieses Mitverschulden ergibt sich aus dem Umstand, daß der Kläger den Hund des Beklagten streichelte, obwohl er den Hund nicht kannte und es sich bei dem Tier um einen Rottweiler handelte, also einer -- wenn auch unstreitig nicht per se aggressiven -- großen und stämmigen Wachhunderasse. Insbesondere bei derartigen Hunderassen gebietet, wie auch gerade der streitgegenständliche Vorfall zeigt, die im Verkehr erforderlich Sorgfalt, das Tier allenfalls nach einer längeren Phase des wechselseitigen Vertrautwerdens zu streicheln, jedoch keinesfalls bereits bei einem ersten Besuch, erst Recht nicht in dessen ersten fünfzehn Minuten. Das Mitverschulden des Kläger ist zumindest mit 50 anzusetzen. Die Gefährdungshaftung des § 833 BGB rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß der Tierhalter aufgrund des nur eingeschränkt einschätzbaren Tierverhaltens für Dritte ein besonderes Risiko setzt. Dieser Gefährdungsaspekt wird vorliegend durch das Verhalten des Klägers überlagert. Der Kläger ist nicht Opfer eines von ihm unbeeinflußbaren Risikos in Form einer von ihm unbeherrschbaren Tiergefahr geworden, sondern hat bewußt die Nähe des Tieres geduldet und sich damit freiwillig der Tiergefahr ausgesetzt.

Entscheidung

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.