Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht AG Köln Datum 01.01.1970 Aktenzeichen 217 C 483/93 Sachverhalt Der klagende Mieter hat neben der Wohnung auch einen Gartenteil gemietet. Er klagt gegen den Vermieter, dessen Hund auch in den vermieteten Gartenteil kotet. Beurteilung Ein Vermieter, der einen Garten vermiete, dürfe seinen Hund nicht in den Garten koten lassen. Ein Mieter, der einen Garten zum Gebrauch miete, dürfe erwarten, dass der Garten frei von Hundekot sei. Dies sei Umfang der normalen Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens. Hundekot stelle neben einer optischen Beeinträchtigung auch gesundheitliche Gefahren dar, stellte das Amtsgericht Köln fest. Die gesundheitlichen Gefahren seien jedenfalls dann gegeben, wenn der Garten auch bestimmungsgemäß z.B. durch Liegen auf dem Rasen und durch Barfußgehen genutzt werde. Entscheidung Der Klage wurde stattgegeben. Zurück zur Übersicht