Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

AG Köln

01.01.1970

217 C 483/93

Sachverhalt

Der klagende Mieter hat neben der Wohnung auch einen Gartenteil gemietet. Er klagt gegen den Vermieter, dessen Hund auch in den vermieteten Gartenteil kotet.

Beurteilung

Ein Vermieter, der einen Garten vermiete, dürfe seinen Hund nicht in den Garten koten lassen. Ein Mieter, der einen Garten zum Gebrauch miete, dürfe erwarten, dass der Garten frei von Hundekot sei. Dies sei Umfang der normalen Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens. Hundekot stelle neben einer optischen Beeinträchtigung auch gesundheitliche Gefahren dar, stellte das Amtsgericht Köln fest. Die gesundheitlichen Gefahren seien jedenfalls dann gegeben, wenn der Garten auch bestimmungsgemäß z.B. durch Liegen auf dem Rasen und durch Barfußgehen genutzt werde.

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben.