Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Zirkus Tier Bär Gericht VG Regensburg Datum 17.03.2016 Aktenzeichen RN 4 S 16.414 Sachverhalt Der Antragsteller betreibt ein Zirkusunternehmen und ist seit 1994 Eigentümer und Halter des Braunbären \"Ben\". Bei einer Kontrolle durch den Antragsgegner stellte sich die Situation am 14.03.2016 wie folgt dar: Der Bär befand sich unbetreut und ohne Zugang zum Außenbereich des Bärenwagens oder zu einem Außengehege im fensterlosen Abteil des Bärenwagens. Dort standen ihm maximal 8,75 m zur Verfügung. Der vergitterte Freibereich des Bärenwagens war mit Bauzaun und anderen Utensilien vollgestellt. Vor Ort war keine Person anzutreffen. Der Bär hatte weder Futter oder Wasser noch eine Beschäftigungsmöglichkeit. Nicht nur am aktuellen Standort, sondern auch an den Standorten zuvor war die Aufstellung eines Außengeheges nicht genehmigt worden. Noch am 14.03.2016 ordnete der Antragsgegner die Fortnahme des Bären mitsamt dem Bärenwagen an sowie die sofortige Vollziehung derselben. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers wurde mittels der Anwahl verschiedener Telefonnummern versucht, auf denen sich jedoch niemand meldete. Als der Antragsteller später vor Ort war, wurde die Anhörung nachgeholt. Mit polizeilicher Hilfe wurde die Fortnahme durchgesetzt und das Tier mit dem Bärenwagen in einen Bärenpark verbracht. Aufgrund eines Antrages im vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers wurde unter dem Aktenzeichen RN 4 16.393 vom Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wegnahme wegen formeller Mängel aufgehoben und die Herausgabe des Bären und des Bärenwagens angeordnet. Die Herausgabe des Bären wie des Wagens erfolgten nicht. Am 17.03.2016 ordnete der Antragsgegner erneut die sofortige Vollziehung der Fortnahme vom 14.03.2016 an und bestätigte diese schriftlich. Zur Begründung wies der Antragsgegner auf die Gegebenheiten vom 14.03.2016 sowie auf die vorigen Standorte hin, an denen bereits kein Außengehege aufgestellt worden durfte. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung sei § 16 a I 1 TierSchG. Der Bär \"Ben\" sei wiederholt erheblich vernachlässigt worden, was zu länger anhaltenden Leiden geführt habe. Es gäbe Hinweise auf schwerwiegende Verhaltensstörungen, konkret stereotypes Kreislaufen. Von einer Anhörung habe wegen Eilbedürftigkeit abgesehen werden können, im Übrigen sei diese zunächst erfolglos versucht und später nachgeholt worden. Die sofortige Vollziehung habe im Sinne des Tierschutzes angeordnet werden müssen, ohne diese wären die Leiden des Bären unnötig verlängert worden. Auch der Bärenwagen sei als notwendiges Transportmittel wegzunehmen gewesen. Am selben Tag stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht erneut den Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und den Bären sowie den Bärenwagen an ihn herauszugeben. Der Gerichtsbeschluss vom 16.03.2016 sei missachtet worden, nach dem der Bär herauszugeben war. Im Übrigen sei die Verfügung mangels Anhörung rechtswidrig. Letztlich sei die Amtsveterinärin des Beklagten befangen, weil sie sich habe von Tierschützern beeinflussen lassen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Beurteilung Das VG Regensburg hat den Antrag abgelehnt. Die zunächst am 14.03.2016 in formell rechtswidriger Weise angeordnete sofortige Vollziehung ist am 17.03.2016 neu und diesmal in rechtmäßiger Weise angeordnet worden. Daher ist auch der Gerichtsbeschluss vom 16.03.2016 hinfällig geworden. Die sofortige Vollziehung kann vom Gericht zwar aufgehoben werden, wenn der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich ist damit würde die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wieder aufleben. Nach einer summarischen Prüfung kommt das Gericht hier aber zu dem Ergebnis, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Die am 17.03.2016 neu angeordnete sofortige Vollziehung ist rechtmäßigerweise angeordnet worden. Auch der dieser zugrundeliegende Bescheid vom 17.03.2016, der die mündliche Fortnahmeverfügung vom 14.03.2016 schriftlich bestätigt, ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 16 a TierSchG. Die Fortnahmeverfügung war zunächst auch mündlich möglich. Die schriftliche Bestätigung ist mit dem Bescheid vom 17.03.2016 erfolgt. Eine Anhörung war zunächst nicht möglich und ist dann nachgeholt worden. Dies steht der formellen Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung nicht entgegen. Auch materiell ist diese nicht zu beanstanden. Aufgrund der am 14.03.2016 vorgefundenen Situation und der vorherigen aktenkundigen Situation an anderen Standorten erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Die Behörde war auch verpflichtet, einzuschreiten, Ermessen stand ihr nur über das \"Wie\" des Einschreitens zu (Auswahlermessen). Von diesem Ermessen wurde ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Entscheidung Das Gericht hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Sofortvollzug bleibt folglich zunächst bestehen und der Bär verbleibt damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bärenpark. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Dies hat er auch getan, vgl. Bayerischer VGH, 21.04.2016, Az.: 9 CS 16.539 RN 4 S 16.414. Zurück zur Übersicht