Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zirkus

Bär

Bayerischer VGH (München)

21.04.2016

9 CS 16.539 RN 4 S 16.414

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt ein Zirkusunternehmen und ist seit 1994 Eigentümer und Halter des Braunbären \"Ben\". Bei einer Kontrolle durch den Antragsgegner stellte sich die Situation am 14.03.2016 wie folgt dar: Der Bär befand sich unbetreut und ohne Zugang zum Außenbereich des Bärenwagens oder zu einem Außengehege im fensterlosen Abteil des Bärenwagens. Dort standen ihm 7,56 m zur Verfügung. Der vergitterte Freibereich des Bärenwagens war mit Bauzaun und anderen Utensilien vollgestellt. Vor Ort war keine Person anzutreffen. Der Bär hatte weder Futter oder Wasser noch eine Beschäftigungsmöglichkeit. Nicht nur am aktuellen Standort, sondern auch an den Standorten zuvor war die Aufstellung eines Außengeheges nicht genehmigt worden.
Noch am 14.03.2016 ordnete der Antragsgegner die Fortnahme des Bären mitsamt dem Bärenwagen an sowie die sofortige Vollziehung derselben. Dies wurde am 17.03.2016 schriftlich bestätigt und die sofortige Vollziehung nachdem diese im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben worden war erneut angeordnet. Das VG Regensburg lehnte einen erneuten Antrag des Antragstellers gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Aktenzeichen RN 4 S 16.414 am 17.03.2016 ab.
Gegen diesen Beschluss wehrt sich der Antragsteller mit einer Beschwerde und verfolgt so sein Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage in der Hauptsache wiederherstellen zu lassen.
Er begründet seine Beschwerde damit, seine Bärenhaltung sei von Amtstierärzten in der Vergangenheit nicht beanstandet worden. Die Größe des Bärenwagens entspreche dem Genehmigungsbescheid. Im Übrigen sei der Bär momentan in der Winterschlafphase und habe daher keinen großen Platzbedarf. Der Innenbereich des Bärenwagens habe ein vergittertes Fenster. Auch sei der Bär am Tag der Kontrolle gefüttert worden, er habe aber nicht trinken wollen. Das Außengehege habe noch nicht aufgebaut werden können, da der Umzug des Zirkus auf den Festplatz zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.03.2016 noch nicht abgeschlossen war. Die Fortnahme des Bären sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil er mit dem Bären sein Geld verdiene. Letztlich würden auch die Vorwürfe gegen ihn durch das Gutachten der Amtstierärztin im Bärenpark widerlegt denn in dem Gutachten werde die Feststellung getroffen, dass der Bär ein klinisch gesundes, unauffälliges und dem Alter entsprechend entwickeltes Tier sei, welches bei der Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten physischer oder psychischer Art gezeigt habe.
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der sofortigen Vollziehung und eine entsprechende Änderung des Beschlusses des VG Regensburg sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Bären und des Bärenwagens.
Der Antragssteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Fortnahme wie auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung sei § 16 a I 1 TierSchG. Der Bär sei wiederholt erheblich vernachlässigt worden, was zu länger anhaltenden Leiden geführt habe. Die sofortige Vollziehung habe im Sinne des Tierschutzes angeordnet werden müssen, ohne diese wären die Leiden des Bären unnötig verlängert worden. Auch der Bärenwagen sei als notwendiges Transportmittel wegzunehmen gewesen.
Der Bärenwagen sei mit 19,05 m (Innen- und Außenbox zusammen, 7,56 m bzw. 11,49 m) auch geringfügig kleiner als mit dem Genehmigungsbescheid vorgegeben und halte auch die Vorgaben der Zirkusleitlinie (24 m für einen Käfigwagen für einen Braunbären mit einer Größe von über 2 Metern) nicht ein. Die Türen des Bärenwagens würden auch nach außen aufschlagen, unfallversicherungsrechtlich sei aber ein nach-Innen-Aufschlagen der Türen vorgeschrieben, damit der Bär die Tür nicht aufdrücken kann.
Es sei weiterhin damit zu rechnen, dass der Bär in dem Innenbereich des Wagens (7,56 m) gehalten werde, wenn der Außenbereich des Wagens zu Transportzwecken verwendet wird.
Weiter bestünden strukturelle Defizite in der Bärenhaltung des Antragstellers, wenn dieser den Bären an den nächsten Gastspielort nicht mitbringen dürfte oder an denen das Außengehege nicht aufgebaut werden darf, da der Bär nur noch selten im Zirkus auftrete und auch nicht ersichtlich sei, dass dieser täglich verhaltensgerecht beschäftigt werde.
Letztlich entspreche das Außengehege nicht den nötigen Sicherheitsstandards, denn es bestehe nur aus Bauzaunelementen, die nicht im Boden verankert seien, sondern nur mit einem handelsüblichen Weidezaungerät unter Strom gesetzt würden. In Ausnahmesituationen könne es daher sein, dass der Bär, zumal dieser ein Wildtier sei, den Bauzaun umrennen könnte.
Da der Antragsteller auch uneinsichtig sei, seien weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bzw. eine weitere Haltung des Bären im Innenabteil des Wagens zu erwarten. Über eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit verfüge der Antragsteller wohl auch nicht.

Beurteilung

Die Beschwerde wurde vom Bayerischen VGH zurückgewiesen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits vom VG Regensburg zu Recht abgelehnt.
Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid (Fortnahme von Bär und Wagen) ist nach einer summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Fortnahme des Bären ist § 16 a I 2 Nr. 2 TierSchG und des für die des Wagens § 16 a I 1 TierSchG.
Der Bär wurde erheblich vernachlässigt und ihm wurden länger andauernde, vermeidbare Leiden zugefügt, vgl. § 1 S. 2, § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG.
Zunächst hat der Innenbereich des Bärenwagens entgegen des Vortrags des Antragstellers kein Fenster. Der Außenbereich des Wagens war vollgestellt und für den Bären nicht zugänglich. Der Bär hatte keine Beschäftigungsmöglichkeit und das Außengehege war auch 20 Stunden nach Ankunft des Zirkus auf dem Festplatz noch nicht aufgebaut. Nach Einschätzung der Amtstierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, wurde der Bär durch diese reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit in einem nicht ausgestalteten, zu kleinen Abteil des Bärenwagens ohne Zugang zum Außenbereich und einem Wasserbecken sowie durch die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erheblich vernachlässigt. Dadurch wurden ihm länger andauernde, erhebliche Leiden zugefügt. Dem steht insbesondere nicht das vom Antragsteller angesprochene Gutachten aus dem Bärenpark entgegen, das dem Bären bescheinigt, dass er gesund ist und seinem Alter entsprechend entwickelt und keinerlei Auffälligkeiten physischer oder psychischer Art zeige. Denn mit dieser Aussage wird keine Aussage zur Haltung des Antragstellers getroffen. Insbesondere setzt \"Leiden\" nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist. Auch das Argument, der Bär befinde sich zur Zeit in der Winterschlafphase und benötige daher nicht mehr Platz, ist wohl unzutreffend. Die Amtstierärztin hat hierzu festgestellt, dass der Bär gerade nicht die für das Ende der Winterruhe typischen Anzeichen (starke Gewichtsabnahme, struppiges Fell, verklebte Augen) zeigt, sondern sich in guter Futterkondition befinde. Auch wurde er nach Öffnung des Käfigs aktiv und zeigte Interesse an der Umwelt. Abgesehen davon ist ein Winterschlaf eines Bären im ständig umherreisenden Zirkus und der damit verbundenen Störungen schwer vorstellbar.
Der Antragsteller hat weiterhin wiederholt Gastspielorte angefahren, in denen er das Außengehege nicht aufbauen durfte. Zuletzt hat er den Bären in einen Ort mitgenommen, obwohl er ihn aufgrund eines Wildtierverbots dort nicht hätte mitbringen dürfen. Vor der Anreise zum aktuellen Gastspielort hat er es unterlassen zu klären, ob das Außengehege aufgebaut werden darf.
Insbesondere liegt es in der Organisationssphäre des Antragstellers, ein Außengehege zeitnah aufzubauen der fehlende Aufbau 20 Stunden nach Ankunft des Zirkus genügt im Übrigen auch nicht mehr tierschutzrechtlichen Anforderungen.
Der Fortnahme des Bären steht auch nicht der tierschutzrechtliche Erlaubnisbescheid nach § 11 I 1 Nr. 8 d) TierSchG entgegen, mit dem dem Antragsteller erlaubt wird, den Bären gewerbsmäßig zur Schau zu stellen. Zwar ist dieser Bescheid widerrufen worden, wegen des eingelegten Widerspruchs ist er aber noch wirksam und bindet auch noch das Gericht. Jedenfalls unterschreitet der Bärenwagen die in dem Bescheid vorgeschriebenen Mindestmaße für den Bärenwagen erheblich. Zusätzlich sind weitere Vorrichtungen, die der Bescheid fordert (Außengehege von mind. 75 m, Badebecken von 2x2 m und einer Wassertiefe von mindestens 80 cm), gar nicht vorhanden.
Letztlich kann der Antragsteller kein den Sicherheitsstandards entsprechendes Außengehege vorweisen. Das mitgeführte Gehege besteht aus einfachen Bauzaunelementen, die mittels eines Weidezaungerätes unter Strom gesetzt werden. Es ist offensichtlich, dass solch ein Außengehege nicht einer ausbruchssicheren Unterbringung für ein Wildtier entspricht.
Neben dem im öffentlichen Interesse liegenden Tierschutz, der einen hohen Stellenwert vom Gesetzgeber wie auch von breiten Bevölkerungsschichten eingeräumt bekommen hat und insoweit nicht dispositiv ist, stützen die Fortnahme auch sicherheitsrechtliche Aspekte, denn der Bär kann nicht ausbruchssicher untergebracht werden hier ist das Außengehege aus einfachem Bauzaun zu nennen und die Türen des Bärenwagens, die entgegen den Vorschriften nach außen in Fluchtrichtung des Bären aufschwingen. Ein Schließen der Tür gegen den möglichen Druck des Bären ist nicht möglich. Letztlich kann man durch einen Spalt am hinteren Teil des Bärenwagens in diesen hineingreifen. Insbesondere Kinder könnten sich hier schwerste Verletzungen zuziehen. Auch wird dadurch die vom Gastspielort vorgegebene Auflage, den Käfig so abzusperren, dass unbefugte Personen nicht näher als einen Meter an den Wagen herankommen können, nicht durchgängig beachtet.
Der Antragsteller kann nur ideelle und wirtschaftliche Interessen geltend machen. Dass er durch die Fortnahme des Bären in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Im Übrigen wäre das auch nur schwer zu glauben, denn laut eines Zirkusmitglieds hat der Bär im Zirkus ohnehin fast keine Auftritte mehr.
Das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Besitz des Bären zu bleiben, muss daher zurücktreten.

Entscheidung

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde durch den Bayerischen VGH bestätigt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers also nicht wiederhergestellt, so dass der Bär vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung nicht an den Antragsteller herauszugeben ist.