Die Beschwerde wurde vom Bayerischen VGH zurückgewiesen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits vom VG Regensburg zu Recht abgelehnt.
Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid (Fortnahme von Bär und Wagen) ist nach einer summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Fortnahme des Bären ist § 16 a I 2 Nr. 2 TierSchG und des für die des Wagens § 16 a I 1 TierSchG.
Der Bär wurde erheblich vernachlässigt und ihm wurden länger andauernde, vermeidbare Leiden zugefügt, vgl. § 1 S. 2, § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG.
Zunächst hat der Innenbereich des Bärenwagens entgegen des Vortrags des Antragstellers kein Fenster. Der Außenbereich des Wagens war vollgestellt und für den Bären nicht zugänglich. Der Bär hatte keine Beschäftigungsmöglichkeit und das Außengehege war auch 20 Stunden nach Ankunft des Zirkus auf dem Festplatz noch nicht aufgebaut. Nach Einschätzung der Amtstierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, wurde der Bär durch diese reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit in einem nicht ausgestalteten, zu kleinen Abteil des Bärenwagens ohne Zugang zum Außenbereich und einem Wasserbecken sowie durch die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erheblich vernachlässigt. Dadurch wurden ihm länger andauernde, erhebliche Leiden zugefügt. Dem steht insbesondere nicht das vom Antragsteller angesprochene Gutachten aus dem Bärenpark entgegen, das dem Bären bescheinigt, dass er gesund ist und seinem Alter entsprechend entwickelt und keinerlei Auffälligkeiten physischer oder psychischer Art zeige. Denn mit dieser Aussage wird keine Aussage zur Haltung des Antragstellers getroffen. Insbesondere setzt \"Leiden\" nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist. Auch das Argument, der Bär befinde sich zur Zeit in der Winterschlafphase und benötige daher nicht mehr Platz, ist wohl unzutreffend. Die Amtstierärztin hat hierzu festgestellt, dass der Bär gerade nicht die für das Ende der Winterruhe typischen Anzeichen (starke Gewichtsabnahme, struppiges Fell, verklebte Augen) zeigt, sondern sich in guter Futterkondition befinde. Auch wurde er nach Öffnung des Käfigs aktiv und zeigte Interesse an der Umwelt. Abgesehen davon ist ein Winterschlaf eines Bären im ständig umherreisenden Zirkus und der damit verbundenen Störungen schwer vorstellbar.
Der Antragsteller hat weiterhin wiederholt Gastspielorte angefahren, in denen er das Außengehege nicht aufbauen durfte. Zuletzt hat er den Bären in einen Ort mitgenommen, obwohl er ihn aufgrund eines Wildtierverbots dort nicht hätte mitbringen dürfen. Vor der Anreise zum aktuellen Gastspielort hat er es unterlassen zu klären, ob das Außengehege aufgebaut werden darf.
Insbesondere liegt es in der Organisationssphäre des Antragstellers, ein Außengehege zeitnah aufzubauen der fehlende Aufbau 20 Stunden nach Ankunft des Zirkus genügt im Übrigen auch nicht mehr tierschutzrechtlichen Anforderungen.
Der Fortnahme des Bären steht auch nicht der tierschutzrechtliche Erlaubnisbescheid nach § 11 I 1 Nr. 8 d) TierSchG entgegen, mit dem dem Antragsteller erlaubt wird, den Bären gewerbsmäßig zur Schau zu stellen. Zwar ist dieser Bescheid widerrufen worden, wegen des eingelegten Widerspruchs ist er aber noch wirksam und bindet auch noch das Gericht. Jedenfalls unterschreitet der Bärenwagen die in dem Bescheid vorgeschriebenen Mindestmaße für den Bärenwagen erheblich. Zusätzlich sind weitere Vorrichtungen, die der Bescheid fordert (Außengehege von mind. 75 m, Badebecken von 2x2 m und einer Wassertiefe von mindestens 80 cm), gar nicht vorhanden.
Letztlich kann der Antragsteller kein den Sicherheitsstandards entsprechendes Außengehege vorweisen. Das mitgeführte Gehege besteht aus einfachen Bauzaunelementen, die mittels eines Weidezaungerätes unter Strom gesetzt werden. Es ist offensichtlich, dass solch ein Außengehege nicht einer ausbruchssicheren Unterbringung für ein Wildtier entspricht.
Neben dem im öffentlichen Interesse liegenden Tierschutz, der einen hohen Stellenwert vom Gesetzgeber wie auch von breiten Bevölkerungsschichten eingeräumt bekommen hat und insoweit nicht dispositiv ist, stützen die Fortnahme auch sicherheitsrechtliche Aspekte, denn der Bär kann nicht ausbruchssicher untergebracht werden hier ist das Außengehege aus einfachem Bauzaun zu nennen und die Türen des Bärenwagens, die entgegen den Vorschriften nach außen in Fluchtrichtung des Bären aufschwingen. Ein Schließen der Tür gegen den möglichen Druck des Bären ist nicht möglich. Letztlich kann man durch einen Spalt am hinteren Teil des Bärenwagens in diesen hineingreifen. Insbesondere Kinder könnten sich hier schwerste Verletzungen zuziehen. Auch wird dadurch die vom Gastspielort vorgegebene Auflage, den Käfig so abzusperren, dass unbefugte Personen nicht näher als einen Meter an den Wagen herankommen können, nicht durchgängig beachtet.
Der Antragsteller kann nur ideelle und wirtschaftliche Interessen geltend machen. Dass er durch die Fortnahme des Bären in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Im Übrigen wäre das auch nur schwer zu glauben, denn laut eines Zirkusmitglieds hat der Bär im Zirkus ohnehin fast keine Auftritte mehr.
Das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Besitz des Bären zu bleiben, muss daher zurücktreten.