Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund, Katze Gericht AG Korbach Datum 20.10.2014 Aktenzeichen 4 Ds - 1616 Js 31401/13 Sachverhalt Das AG Korbach hatte den Angeklagten wegen länger anhaltender Tierquälerei in 11 Fällen gem. § 17 Nr. 2 b) TierSchG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt sowie wegen Tierquälerei als Tierhalter gem. §§ 1, 2, § 18 I Nr. 1 TierSchG eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro gegen ihn verhängt und letztlich ein dreijähriges berufsmäßiges Umgangs- sowie ein Tierhaltungsverbot gem. § 20 I TierSchG ausgesprochen (vgl. AG Korbach, Urteil vom 20.10.2014, Az.: 4 Ds 1616 Js 31401/13). Dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Berufung angegriffen, vorrangig mit dem Ziel, das vom Amtsgericht verhängte Tierhalte- und berufsmäßige Tierumgangsverbot zu Fall zu bringen. Beurteilung Das LG Kassel sieht die Voraussetzungen für die Anordnung eines Halte- oder Umgangsverbots nach § 20 TierSchG als nicht erfüllt an. Die Mitarbeiter des Veterinäramtes hatten im Jahr 2013 wie auch danach bei Betriebskontrollen zuletzt am 15.07.2015 verschiedene Mängel in der Tierhaltung des Angeklagten beanstandet. Diese beziehen sich lediglich auf bauliche Mängel und hygienische Anforderungen bezüglich der Tierhaltung des Angeklagten. Diese Beanstandungen lassen nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte zukünftig Straftaten nach § 17 TierSchG begehen wird. Denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts Korbach sind Ursache für die andauernden und erheblichen Leiden der Tiere des Angeklagten nicht die hygienischen Verhältnisse in der Tierhaltung, sondern eine mangelnde Beschäftigung mit den Welpen und deren isolierte Haltung durch den Angeklagten. Die beanstandeten hygienischen und baulichen Verhältnisse in der Tierhaltung des Angeklagten können demnach nicht für die Gefahrenprognose herangezogen werden. Weiter spricht gegen eine negative Gefahrenprognose, dass der Angeklagte kurz vor der Zwangsräumung des Grundstücks steht, auf dem er die Tierzucht betreibt. Für eine negative Gefahrenprognose reicht es auch nicht aus, dass allein die Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz droht, was im vorliegenden Fall durchaus wahrscheinlich ist. Selbst wenn man eine negative Gefahrenprognose bejahte, so wäre die Anordnung eines Tierhalte- bzw. berufsmäßigen Umgangsverbots unverhältnismäßig. Denn der Angeklagte wurde in diesem Verfahren erstmals wegen einer Straftat nach § 17 TierSchG belangt. Zur Ahndung dieser Tat ist es nicht bei einer Geldstrafe geblieben, sondern bei einer für einen Ersttäter hohen Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Letztlich hat es das zuständige Veterinäramt versäumt, den Angeklagten durch geeignete Auflagen und deren Durchsetzung zu einer artgerechten Tierhaltung und zucht anzuhalten. Zwar wurden bereits im Jahr 2012 mehrere Anordnungen bzgl. baulicher Maßnahmen erlassen, diese jedoch noch eine damals vom Angeklagten betriebenen Pferde- und Waschbärenhaltung sowie zur Katzenhaltung. Seither hat das zuständige Veterinäramt aber keine verwaltungsbehördlichen Maßnahmen gegen den Angeklagten mehr erlassen, um dessen Tierhaltung und zucht zu unterbinden. Auch weitere einschlägige Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten wurden durch das Veterinäramt nicht mehr angezeigt. Letztlich sah das Veterinäramt auch keine Veranlassung, dem Angeklagten einzelne Tiere zu entziehen. Entscheidung Die Berufung des Angeklagten war hinsichtlich des vom Amtsgericht Korbach verhängten Tierhalte- und berufsmäßigen Tierumgangsverbots erfolgreich. Diese wurden aufgehoben. Zurück zur Übersicht