Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Nordrhein-Westfalen.
Am 21.03.2014 erstellt der Antragsteller in Rücksprache mit dem Antragsgegner eine neue Teichordnung und brachte diese gut sichtbar an den für Angler zugänglichen Stellen auf seiner Anlage an. Die Teichordnung enthielt u.a. das Verbot, Fische zurückzusetzen und das Gebot, geangelte Fische zu töten.
Am 31.07.2014 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung gegen den Antragssteller, mit der diesem aufgegeben wurde, (1.) sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. (2.) wurde eine Untersagung des Wiedereinsetzens geangelter Fische ausgesprochen und (3.) dem Antragsteller aufgegeben, sicherzustellen, dass ein Verstoß durch Dritte gegen die Ziffern 1 und 2 dieser Ordnungsverfügung verhindert wird, dazu sei eine Teichordnung zu erstellen, in der auf die Anforderungen der Nummern 1 und 2 hingewiesen wird. Angler seien vor Angelbeginn auf die Teichordnung hinzuweisen, ggfs. durch Aushang an verschiedenen, gut sichtbaren Stellen.
Weiter wurde eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fisch, der entgegen dieser Anordnung geangelt wird, ausgesprochen und die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.
Der Antragsteller wehrt sich auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung. Die weiterhin erhobene Klage in der Hauptsache beim VG Münster (Az.: 1 K 1713/14) ist noch nicht entschieden.
Die erste Instanz des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Münster, Beschluss vom 30.01.2015, Az.: 1 L 615/14) hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung abgelehnt und dem Antrag hinsichtlich des Begehrens der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung stattgegeben.
Die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien offensichtlich rechtmäßig, Ziffer 3 dagegen offensichtlich rechtswidrig.
Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung ist § 16 a I 1 TierSchG, denn die Anordnungen dienten der Verhinderung zukünftiger Verstöße gegen § 1 S. 2 TierSchG, nach dem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.
Dass es in der Vergangenheit zu Verstößen gekommen sei, zeigten Videos aus dem Internet von Angelvorgängen auf der Anlage des Antragstellers. Auf diesen Videos könne man sehen, wie kapitale Fische auf der Anlage des Antragstellers mit lang andauerndem Drill (Heranziehen des angehakten Fisches) geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und danach ohne Betäubung abgehakt und wieder in den Teich gesetzt werden (sog. \"catch and release\" fangen und wiederfreilassen). Auch der Antragsteller sei auf diesen Videos zu sehen, und zwar wie er beim Anlanden ohne Unterfangkescher, beim Auf-den-Arm-nehmen der Fische sowie beim Fotografieren behilflich ist. Teilweise blieben die Fische mehrere Minuten an Land liegen, bevor sie wieder in den Teich eingesetzt werden. Auch sehe man auf den Videos den Kiemenschlag der Fische an Land sowie ein deutlich gestörtes Allgemeinbefinden der Fische nach dem zurücksetzen in den Teich z.T. schwämmen diese nur sehr langsam und in Schieflage vom Uferbereich weg.
Ob das oben beschriebene Vorgehen den Fischen Schmerzen verursache, sei in der Wissenschaft umstritten, könne hier jedoch unentschieden bleiben, da den Fischen jedenfalls Leiden zugefügt würden, da diese erheblichen Stresssituationen ausgesetzt würden. Die länger anhaltenden Leiden hat der Antragsgegner in der Begründung der Ordnungsverfügung mit wissenschaftlichen Berichten nachvollziehbar dargelegt.
Einen vernünftigen Grund für diese Vorgehensweise beim Angeln der Fische habe der Antragsteller nicht geltend machen können. Insbesondere würden die Fische nicht zu Nahrungszwecken geangelt, sondern nur, um die Erfahrung eines langen Drills (Heranziehen des angehakten Fisches) zu machen und um mit ihnen vor der Kamera zu posieren (\"Trophäenfischen\"). Dieses Trophäenfischen sei somit ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Die Ziffern 1 und 2 seien auch notwendig gewesen, obwohl der Antragsteller eine Teichordnung ausgehängt hat. Denn die Anordnungen gingen über die Teichordnung hinaus und knüpften gerade an die durch den Antragsteller vorgenommene Hilfehandlung bei nicht waid- und tierschutzgerechtem Vorgehen an.
Als Betreiber der Anlage und somit Halter der Fische sei der Antragsteller auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
Bzgl. der Ziffern 1 und 2 liege auch ein besonderes öffentliches Interesse in der sofortigen Vollziehbarkeit wegen der Bedeutung des Tierschutzes. Dieser überwiege das rein wirtschaftliche Interesse des Antragsstellers insbesondere werde diesem nicht der gesamte Betrieb seiner Anlage verboten, sondern nur die oben beschriebene Praxis des \"catch and release\" tierschutzgerechtes Angeln bleibe weiterhin erlaubt.
Die Ziffer 3 der Ordnungsverfügung sei jedoch offensichtlich rechtswidrig. Denn nach einem Vergleich mit den Ziffern 1 und 2 sehe die Ziffer 3 nur vor, dass der Antragsteller eine Teichordnung erstelle. Diese hat der Antragsteller jedoch bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erstellt und ausgehängt. Die aufschiebende Wirkung bzgl. der Ziffer 3 war daher wiederherzustellen.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde beim OVG Münster erhoben. Er geht weiter mit dem Ziel vor, auch noch die aufschiebende Wirkung der Ziffern 1 und 2 wiederherstellen zu lassen.
Dazu trägt er vor, der Antragsgegner habe seit Erlass der Ordnungsverfügung keine weiteren Verstöße mehr angezeigt. Weiter wäre Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ungeeignet, nicht sachgerecht und sinnlos. Auch würde es durch die Befolgung der Ordnungsverfügung zu einem sinnlosen Töten sämtlicher herausgeangelter Fische kommen, denn es müssten befolge man die Anordnung strikt auch zufällig geangelte, geschützte Fischarten getötet werden, sie dürften also nicht wieder zurückgesetzt werden.
Er lasse sich von den Anglern schriftlich das Verbot des Zurücksetzens der Fische und der Einhaltung der Teichordnung bestätigen und mache diesbezüglich auch Kontrollgänge um den Teich. Er habe jedoch nur begrenzte Möglichkeiten, das Verhalten von den Anglern zu steuern.