Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

OVG Münster

03.07.2015

20 B 209/15

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Nordrhein-Westfalen.
Am 21.03.2014 erstellt der Antragsteller in Rücksprache mit dem Antragsgegner eine neue Teichordnung und brachte diese gut sichtbar an den für Angler zugänglichen Stellen auf seiner Anlage an. Die Teichordnung enthielt u.a. das Verbot, Fische zurückzusetzen und das Gebot, geangelte Fische zu töten.
Am 31.07.2014 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung gegen den Antragssteller, mit der diesem aufgegeben wurde, (1.) sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. (2.) wurde eine Untersagung des Wiedereinsetzens geangelter Fische ausgesprochen und (3.) dem Antragsteller aufgegeben, sicherzustellen, dass ein Verstoß durch Dritte gegen die Ziffern 1 und 2 dieser Ordnungsverfügung verhindert wird, dazu sei eine Teichordnung zu erstellen, in der auf die Anforderungen der Nummern 1 und 2 hingewiesen wird. Angler seien vor Angelbeginn auf die Teichordnung hinzuweisen, ggfs. durch Aushang an verschiedenen, gut sichtbaren Stellen.
Weiter wurde eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fisch, der entgegen dieser Anordnung geangelt wird, ausgesprochen und die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.
Der Antragsteller wehrt sich auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung. Die weiterhin erhobene Klage in der Hauptsache beim VG Münster (Az.: 1 K 1713/14) ist noch nicht entschieden.
Die erste Instanz des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Münster, Beschluss vom 30.01.2015, Az.: 1 L 615/14) hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung abgelehnt und dem Antrag hinsichtlich des Begehrens der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung stattgegeben.
Die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien offensichtlich rechtmäßig, Ziffer 3 dagegen offensichtlich rechtswidrig.
Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung ist § 16 a I 1 TierSchG, denn die Anordnungen dienten der Verhinderung zukünftiger Verstöße gegen § 1 S. 2 TierSchG, nach dem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.
Dass es in der Vergangenheit zu Verstößen gekommen sei, zeigten Videos aus dem Internet von Angelvorgängen auf der Anlage des Antragstellers. Auf diesen Videos könne man sehen, wie kapitale Fische auf der Anlage des Antragstellers mit lang andauerndem Drill (Heranziehen des angehakten Fisches) geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und danach ohne Betäubung abgehakt und wieder in den Teich gesetzt werden (sog. \"catch and release\" fangen und wiederfreilassen). Auch der Antragsteller sei auf diesen Videos zu sehen, und zwar wie er beim Anlanden ohne Unterfangkescher, beim Auf-den-Arm-nehmen der Fische sowie beim Fotografieren behilflich ist. Teilweise blieben die Fische mehrere Minuten an Land liegen, bevor sie wieder in den Teich eingesetzt werden. Auch sehe man auf den Videos den Kiemenschlag der Fische an Land sowie ein deutlich gestörtes Allgemeinbefinden der Fische nach dem zurücksetzen in den Teich z.T. schwämmen diese nur sehr langsam und in Schieflage vom Uferbereich weg.
Ob das oben beschriebene Vorgehen den Fischen Schmerzen verursache, sei in der Wissenschaft umstritten, könne hier jedoch unentschieden bleiben, da den Fischen jedenfalls Leiden zugefügt würden, da diese erheblichen Stresssituationen ausgesetzt würden. Die länger anhaltenden Leiden hat der Antragsgegner in der Begründung der Ordnungsverfügung mit wissenschaftlichen Berichten nachvollziehbar dargelegt.
Einen vernünftigen Grund für diese Vorgehensweise beim Angeln der Fische habe der Antragsteller nicht geltend machen können. Insbesondere würden die Fische nicht zu Nahrungszwecken geangelt, sondern nur, um die Erfahrung eines langen Drills (Heranziehen des angehakten Fisches) zu machen und um mit ihnen vor der Kamera zu posieren (\"Trophäenfischen\"). Dieses Trophäenfischen sei somit ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Die Ziffern 1 und 2 seien auch notwendig gewesen, obwohl der Antragsteller eine Teichordnung ausgehängt hat. Denn die Anordnungen gingen über die Teichordnung hinaus und knüpften gerade an die durch den Antragsteller vorgenommene Hilfehandlung bei nicht waid- und tierschutzgerechtem Vorgehen an.
Als Betreiber der Anlage und somit Halter der Fische sei der Antragsteller auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
Bzgl. der Ziffern 1 und 2 liege auch ein besonderes öffentliches Interesse in der sofortigen Vollziehbarkeit wegen der Bedeutung des Tierschutzes. Dieser überwiege das rein wirtschaftliche Interesse des Antragsstellers insbesondere werde diesem nicht der gesamte Betrieb seiner Anlage verboten, sondern nur die oben beschriebene Praxis des \"catch and release\" tierschutzgerechtes Angeln bleibe weiterhin erlaubt.
Die Ziffer 3 der Ordnungsverfügung sei jedoch offensichtlich rechtswidrig. Denn nach einem Vergleich mit den Ziffern 1 und 2 sehe die Ziffer 3 nur vor, dass der Antragsteller eine Teichordnung erstelle. Diese hat der Antragsteller jedoch bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erstellt und ausgehängt. Die aufschiebende Wirkung bzgl. der Ziffer 3 war daher wiederherzustellen.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde beim OVG Münster erhoben. Er geht weiter mit dem Ziel vor, auch noch die aufschiebende Wirkung der Ziffern 1 und 2 wiederherstellen zu lassen.
Dazu trägt er vor, der Antragsgegner habe seit Erlass der Ordnungsverfügung keine weiteren Verstöße mehr angezeigt. Weiter wäre Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ungeeignet, nicht sachgerecht und sinnlos. Auch würde es durch die Befolgung der Ordnungsverfügung zu einem sinnlosen Töten sämtlicher herausgeangelter Fische kommen, denn es müssten befolge man die Anordnung strikt auch zufällig geangelte, geschützte Fischarten getötet werden, sie dürften also nicht wieder zurückgesetzt werden.
Er lasse sich von den Anglern schriftlich das Verbot des Zurücksetzens der Fische und der Einhaltung der Teichordnung bestätigen und mache diesbezüglich auch Kontrollgänge um den Teich. Er habe jedoch nur begrenzte Möglichkeiten, das Verhalten von den Anglern zu steuern.

Beurteilung

Das OVG Münster hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Ziffern 1 und 2 nicht wiederhergestellt.
Fischen werden ohne vernünftigen Grund i.S.v. § 1 S. 2 TierSchG Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden (\"catch and release\").
Ob die Ziffern wirklich offensichtlich rechtmäßig sind, muss hier nicht entschieden werden. Es spricht aber viel dafür, dass die Ziffern 1 und 2 sich in dem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.
Im Übrigen überwiegt bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse.
Insbesondere der Inhalt der neuen Teichordnung und der vom Antragsteller vorgetragenen Maßnahmen (schriftliche Bestätigung und Kontrollgänge) steht nicht der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße gegen § 1 S. 2 TierSchG und damit nicht der Notwendigkeit der Ziffern 1 und 2 entgegen.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die tierschutzrechtliche Bewertung des \"catch and release\" uneingeschränkt für sich übernommen hat. Denn seine Teiche sind nach wie vor mit sehr großen Fischen besetzt, die einen starken Anreiz für Angler bilden, das \"catch and release\" durchzuführen. Auch darf man diese Fische nach der neuen Teichordnung noch weiterhin angeln. Aber weder dem Angler noch dem Antragsteller kann daran gelegen sein, die Anlage hinsichtlich der sehr großen Fische \"leerzufischen\". Der Anschaffungspreis für die sehr großen Fische ist nämlich höher als der Preis, den ein Angler für eine Angelkarte bei dem Antragsteller bezahlen muss. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass ein Angler einen höheren Preis bezahlen muss, wenn er solch einen sehr großen Fisch mitnehmen möchte. Doch am Mitnehmen eines sehr großen Fisches hat ein Angler kein Interesse, ein Verzehr dieser Fische ist von vornherein nicht beabsichtigt. Wie die früheren Vorkommnisse zeigen, besteht weiterhin ein Interesse am \"catch and release\". Letztlich lädt der Antragsteller mit seiner Werbung mit einem attraktiven Fischbestand geradezu zu dieser Vorgehensweise ein.
Letztlich enthält die neue Teichordnung keine Durchsetzungsmaßnahmen für Verstöße gegen das Verbot des Wiedereinsetzens von Fischen bzw. gegen das Gebot des Tötens geangelter Fische, so dass fraglich ist, ob diese wirklich eingehalten wird. Das erkennt auch der Antragsteller, der selbst vorträgt, dass seine Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Verhalten der Angler begrenzt seien.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner seit dem Erlass der Ordnungsverfügung keine Verstöße angezeigt hat. Der Antragsgegner hat seit dem Aushang der neuen Teichordnung die Situation auf dem Gelände des Antragstellers nicht mehr kontrolliert. Über die praktische Relevanz der neuen Teichordnung gibt der Vortrag des Antragstellers daher keinen Aufschluss.
Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist auch nicht ungeeignet oder sinnlos. Denn dem Antragsteller ist es möglich, durch eine Teichordnung und deren Vollziehung sicherzustellen, dass die Angler sich an die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung halten. Hier genügt der Terminus \"sicherstellen\" aller Voraussicht nach dem Bestimmheitsgebot des § 37 I VwVfG NRW. Zwar enthält Ziffer 1 nur zielförmige Vorgaben und kein Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Es ist jedoch anerkannt, dass das Bestimmtheitsgebot bei einer Ordnungsverfügung nicht stets die Benennung der Mittel zur Erreichung des Erfolgs verlangt, sondern dass auch die Bezeichnung bestimmt gefasster Ziele ausreichen kann. Das Ziel muss aber so eindeutig und unmissverständlich beschrieben sein, dass sich aus ihm die einzusetzenden Mittel entwickeln lassen.
Dass sich aus der Zielsetzung der Ordnungsverfügung die Mittel dazu entwickeln lassen, hat der Antragsteller selbst gezeigt, denn er hat sich jeweils die Einhaltung der Teichordnung nochmals schriftlich bestätigen lassen und unternimmt Kontrollgänge um den Teich der Antragsgegner hat diese Mittel als ausreichend gebilligt.
Es ist dem Antragsteller auch zuzumuten, für das Verhalten Dritter, also der Angler auf seiner Anlage, einzustehen, denn durch das Betreiben der Anlage und das Vorhalten von sehr großen Fischen setzt der Antragsteller die zentrale Ursache für das Vorgehen im Wege des \"catch and release\" und damit für die Zuwiderhandlung gegen § 1 S. 2 TierSchG. Daher ist er jedenfalls mitverantwortlich dafür, dass sich die Gefahr des Rechtsverstoßes nicht realisiert.
Weiter setzt Ziffer 1 der Ordnungsverfügung eine verbindliche Reihenfolge bzgl. des Umgangs mit Fischen fest. Diese dürfen insbesondere erst nach dem Töten abgehakt werden die in Ziffer 1 festgelegte Reihenfolge ist also einzuhalten.
Mit dem Vortrag, es müssten auch kleinere, z.T. geschützte Fische immer getötet werden, sobald sie geangelt wurden, hat der Antragsteller die Verfügung falsch interpretiert. Zwar ist es richtig, dass man nach dem Wortlaut der Ziffer 1 denken könnte, es muss jeder geangelte Fisch getötet werden und somit auch jeder Fisch einer geschützten Art, der nach § 4 I 1 LFischV wieder zurückgesetzt werden muss.
Jedoch darf man nicht an dem Wortlaut der Ziffer 1 haften: Die Anordnung bezieht sich ersichtlich nur auf den Umgang mit sehr großen Fischen, die potentiell Gegenstand des \"catch and release\" sein können. Um kleine Fische der geschützten Arten geht es in der Anordnung von vornherein nicht. Der in der Anordnung zum Ausdruck kommende behördliche Wille bezieht sich klar nur auf die sehr großen, nicht geschützten Fische. Damit fordert die Verfügung gerade nicht das sinnlose Töten aller geangelten Fische, sondern das Töten der geangelten sehr großen Fische, weil das mit dem Angeln verbundene Leiden der Fische nur mit der Verwendung zu Nahrungszwecken legitimiert werden kann und im Fall des Zurücksetzens ein erneutes Angeln desselben Fisches vorprogrammiert ist.

Entscheidung

Das OVG Münster hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Ziffern 1 und 2 nicht wieder hergestellt.