Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Pferd

VG Kassel

14.05.2012

5 L 541/12.KS

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Halter von 28 Pferden. Bereits im Jahr 2010 wurde er durch den Antragsgegner über die von ihm sicherzustellenden Maßnahmen für eine tierschutzgerechte Pferdehaltung unterrichtet. Trotz einer diesbezüglichen Anordnung vom 02.08.2011 kam er dem nicht nach.
Am 26.03.2012 fertigte der Antragsgegner eine umfassende Fotodokumentation über die Haltungssituation bei dem Antragsteller. Nach der tierschutzrechtlichen Beurteilung des Antragsgegners ist der Antragsteller nicht in der Lage, seine Pferde artgerecht entsprechend den Vorgaben des § 2 TierSchG zu halten. Daraufhin nahm der Antragsgegner dem Antragsteller die Pferde fort und brachte sie anderweitig unter.
Am 29.03.2012 erhielt der Antragssteller eine Bestätigung der Wegnahme der Pferde sowie eine Anordnung der Veräußerung durch den Antragsgegner, die für sofort vollziehbar erklärt worden waren.
Mit einem Widerspruch und einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wehrt sich der Antragsteller gegen die Verfügung vom 29.03.2012 sowie gegen deren Sofortvollzug.

Beurteilung

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung vom 29.03.2012 hat keinen Erfolg.
Denn die Verfügung vom 29.03.2012 sowie die Anordnung deren sofortiger Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Als Ermächtigungsgrundlage dient dem Antragsgegner § 16 a I 2 Nr. 2 TierSchG. Danach darf die Behörde dem Halter ein Tier, welches erheblich vernachlässigt ist, fortnehmen und anderweitig unterbringen. Ist eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter nicht möglich, so kann die Behörde das Tier veräußern.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß dem Fotobericht vom 29.03.2012 sind die Pferde des Antragstellers erheblich vernachlässigt. Der Antragsteller kann die Tiere nicht artgerecht halten. Daher war eine Fortnahme der 28 Pferde rechtmäßig.
Auch die Veräußerungsanordnung ist rechtmäßig. Denn seit dem Jahr 2010 weiß der Antragsteller, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Pferdehaltung zu gewährleisten. Dies hat er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz einer weiteren Anordnung vom 02.08.2011 nicht getan. Aufgrund der gravierenden Verstöße gegen das Tierschutzrecht war das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert, so dass die Pferde fortgenommen und veräußert werden mussten.
Für das Gericht ist es angesichts der Verstöße in der Vergangenheit völlig unwahrscheinlich, dass der Antragsteller wieder in der Lage ist, Pferde bei sich aufzunehmen und diese entsprechend den Vorgaben des § 2 TierSchG zu halten.

Entscheidung

Der Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt.