Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Es begründet seine Entscheidung damit:
Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis gem. § 11 I Nr. 8 a), b) TierSchG n.F., die sie braucht, um gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder halten und mit ihnen zu handeln.
§ 11 TierSchG n.F. sagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen diese Erlaubnis erteilt werden kann/muss.
Zwar ermächtigt § 11 II 1 Nr. 2 TierSchG n.F. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum Erlass einer Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlaubniserteilung regelt. Eine solche ist bislang jedoch nicht erlassen worden.
Jedoch bestimmt § 21 V 1 TierSchG n.F., dass bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung § 11 I S. 2, 3, II, IIa, V und VI TierSchG a.F. weiter anzuwenden sind.
§ 11 I S. 2 und 3 TierSchG a.F. stellen formale Antragsvoraussetzungen auf, § 11 II TierSchG a.F. materielle Voraussetzungen. Nach § 11 II Nr. 3 TierSchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Hier musste auf die verhaltensgerechte Unterbringung, § 2 Nr. 1 TierSchG, näher eingegangen werden.
Für die Frage, ob die Haltung von Königspythons in sogenannten Rack-Systemen verhaltensgerecht ist, kommt es darauf an, ob dem Tier die Ausübung seiner elementaren artgemäßen Bedürfnisse ermöglicht wird. Die Anforderungen müssen sich dabei entsprechend der Zielrichtung des Tierschutzgesetzes daran orientieren, wie ein Tier sich unter seinen natürlichen Lebensbedingungen verhält und nicht daran, ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen unter Aufgabe der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster anpassen kann.
Weisen gutachtliche wissenschaftliche Erkenntnisse wie hier in verschiedene Richtungen, sind die jeweils tragenden Gesichtspunkte vom Gericht zu gewichten und sachlich gegeneinander abzuwägen.
Tragendes Argument dafür, dass Königspythons mehr Platzbedarf insbesondere in die Höhe haben als ihnen in einem Rack gewährt wird, ist, dass diese Schlangenart sich in der Natur nicht ausschließlich in engen Verstecken aufhält, sondern auch ihre Bauten verlässt und jedenfalls auch in Büschen zu finden ist.
Keines der wissenschaftlichen Gutachten auch nicht die, die von der Klägerin vorgelegt wurden zieht den Schluss, dass Königspythons nicht gerne klettern. Fast alle wissenschaftlichen Berichte/Studien/Stellungnahmen gehen davon aus, dass die Königspython saisonal bedingt ihren Bau verlässt und sich dreidimensional fortbewegt.
Es steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Königspythons sich in ihrem natürlichen Lebensraum nicht ausschließlich in Höhlen aufhalten, sondern diese sei es zum Nahrungserwerb, sei es zur Paarung verlassen und sich zudem auch in Büschen aufhalten.
Der Schutzumfang des § 2 Nr. 1 TierSchG lässt sich nicht dadurch mindern, dass einzelne Verhaltensbedürfnisse obwohl zum verhaltensgerechten Unterbringen gehörend herausgenommen werden dürfen mit der Begründung, das Tier benötige das jeweilige Verhaltensmuster nicht, um zu überleben und gesund zu bleiben. Alleiniger Maßstab ist das Normalverhalten, das von den Tieren der betreffenden Art unter naturnahen Haltungsbedingungen bei freier Beweglichkeit und vollständigem Organgebrauch gezeigt wird. Das Gesetz fordert eine verhaltensgerechte und nicht etwa nur die gesunde, das Überleben sichernde oder die leistungsgerechte Unterbringung.
Für § 2 Nr. 1 TierSchG kommt es auch nicht darauf an, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltensbedürfnisses zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt.
Es spielt auch keine Rolle, ob sich Königspythons in Racks besser vermehren, gesünder sind oder besser fressen. Entscheidend ist, dass die ausschließliche Haltung von adulten Königspythons in Racks nicht den üblichen Lebensverhältnissen dieser Tierart in Freiheit entspricht, da diese in der Natur ihren Bau verlassen und sich dreidimensional fortbewegen.
Die Haltung von adulten Königspythons in sogenannten Rack-Systemen ist daher nicht verhaltensgerecht und entspricht daher nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG.
Die Klägerin kann also keine Erlaubnis i.S.v. § 11 TierSchG ohne die Einschränkungen der Ziffer 5, die eine Inhaltsbestimmung darstellt, erhalten.