Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zirkus

Tiger

Hessischer VGH

20.10.2016

2 B 2611/16

Sachverhalt

Aufgrund einer Anfrage erhielt der Zirkustreiber am 8. August 2016 die Erlaubnis, eine kommunale Grundfläche der Stadt Reinheim für ein Zirkusgastspiel zu benutzen. Nachdem die Stadt davon Kenntnis erlangte, dass neben der normalen Zikusvorstellung auch ein Gastspiel eines Subunternehmers mit vier sibirischen Tigern stattfinden sollte, widerrief sie die Erlaubnis der Nutzung der Grundfläche.

Ein vom Zirkusbetreiber gestellter Antrag, die Stadt Reinheim im Wege der einsteiligen Anordnung dazu zu verpflichten, die Nutzung der kommunalen Grundfläche \"ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere\" zu gestatten, wurde vom VG Darmstadt mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 abgelehnt.

Hiergegen legte der Betreiber des Zirkus Beschwerde beim Hessischen VGH ein.

Beurteilung

In seiner ablehnenden Entscheidung führt das Gericht im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der vom Betreiber eingereichten Unterlagen für die Stadt davon auszugehen gewesen, dass der Betreiber die Nutzung der kommunalen Grundfläche nur mit seinem eigenen Zirkus und dessen Programm habe nutzen wollen. Dementsprechend beziehe sich die von der Stadt Reinheim erteilte Erlaubnis auch für den Zirkusbetreiber erkennbar ersichtlich nur auf ein Gastspiel ohne gefährliche Wildtiere. Aufgrund der erteilten Erlaubnis könne eine unbeschränkte Erlaubnis nicht beansprucht werden.

Ob angesichts der Vergabepraxis der Stadt Reinheim auch ein Zirkus mit Wildtieren einen Anspruch auf Nutzung der kommunalen Grundfläche hat, musste das Gericht nicht entscheiden, da bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ein solcher Antrag nicht gestellt wurde.

Entscheidung

Der Antrag wird abgelehnt.