Urteil: Details

Strafrecht

Rinder

Rind

AG Gelnhausen

30.09.2016

46 Ds 2217 Js 14350/15

Sachverhalt

Der mehrfach und auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte überließ vom 11. bis zum 16. Oktober 2014 eines seiner Rinder auf der Weide sich selbst, obwohl es eine Beckenfraktur erlitten hatte und daher bewegungsunfähig war. Er holte weder tierärztliche Hilfe noch erlöste er das Tier von seinen Qualen. Dabei wusste er, dass das Tier durch die Fraktur erhebliche Schmerzen und Leiden erlitt und sich in einer Stresssituation befand.

Beurteilung

Durch Unterlassen hat der Angeklagte den Straftatbestand des § 17 Nr. 2 b) TierSchG verwirklicht. Durch das Nichtergreifen einer der o.g. Maßnahmen hat der Angeklagte dem Rind länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt.

Entscheidung

Das AG Gelnhausen hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf Bewährung (Bewährungszeit: drei Jahre) ausgesetzt wurde. Da das Veterinäramt inzwischen den Rinderbestand des Angeklagten aufgelöst hatte, war nicht zu erwarten, dass dieser weitere Verstöße gegen das TierSchG begehen wird.
Außerdem wurde dem Angeklagten aufgegeben, insgesamt 2000 € an einen Tierschutzverein zu zahlen.