Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VG Oldenburg Datum 21.10.2015 Aktenzeichen 11 B 3569/15 Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt seit 2007 eine Hundepension und eine Hundeschule. Sie hat eine zehnmonatige Ausbildung bei einem Schulungszentrum für Hundetrainer erfolgreich absolviert, welche bislang in Niedersachsen noch nicht als z.B. der Hundetrainerausbildung bei der Tierärztekammer Niedersachsen gleichwertig anerkannt ist. Sie ist Inhaberin einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Hunden. Des Weiteren erhielt sie eine bis zum 30.09.2015 befristete Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Ausbilden und zur gewerbsmäßigen Anleitung des Halters zum Ausbilden von Hunden. Der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Ausbilden und zur gewerbsmäßigen Anleitung des Halters zum Ausbilden von Hunden wurde vom Antragsgegner am 26.08.2015 abgelehnt, da die Antragstellerin noch nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen habe. Dazu fehle noch ein Fachgespräch, welches der Antragsgegner im Falle der Antragstellerin auf eine praktische Prüfung beschränken wollte. Die Antragstellerin macht geltend, die von ihr absolvierte Ausbildung bei dem Schulungszentrum für Hundetrainer werde auch von anderen Veterinärämtern als geeigneter Sachkundenachweis anerkannt, was einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bedeute. Weiter würden ihr durch die Versagung der Erlaubnis erhebliche finanzielle Einbußen drohen. Mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Duldung des gewerbsmäßigen Betriebs ihrer Hundeschule durch den Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Beurteilung Das VG Oldenburg hat den Antrag abgelehnt. Der Antragstellerin fehlt das Recht dazu, die Hundeschule ohne Erlaubnis vorläufig weiter zu betreiben. Gem. § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG besteht seit dem 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht für Hundeschulen. Laut Gesetzesbegründung sollen hierdurch Fehler bei Ausbildung und Erziehung von Hunden vermieden werden, da diese sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können. Daher sollen nur solche Personen Hundeschulen betreiben, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Für eine beantragte Erlaubnis nach § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG ist mangels bislang erlassener Rechtsverordnung gem. § 11 II TierSchG immer noch § 11 I 2, 3, II, IIa TierSchG a.F. bis 13.07.2013 anzuwenden. Danach darf die o.g. Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat hierzu sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen. Dieser Nachweis ist auf Verlangen in einem Fachgespräch mit der zuständigen Behörde zu erbringen. Bislang hat die Antragstellerin ihre Sachkunde noch nicht ausreichend nachgewiesen. Mit der bisherigen, ohne tierschutzrechtliche Beanstandungen geführten Hundeschule und dem Betrieb der Hundepension ist der Nachweis der Sachkunde noch nicht geführt. Insbesondere stellt der Betrieb einer Hundeschule höhere Anforderungen als der einer Hundepension. Auch die zehnmonatige Ausbildung im Schulungszentrum für Hundetrainer vermag den Nachweis der Sachkunde nicht zu führen: Zwar ist nach dem Internetauftritt des Schulungszentrums die Ausbildung inhaltlich und zeitlich umfangreich (insges. 22 Tage) und entspricht wohl auch den in einem Fachgespräch abgefragten Inhalten. Zudem wird eine anspruchsvolle interne Prüfung durchgeführt. Jedoch ist dem Internetauftritt zu entnehmen, dass sich das Schulungszentrum selbst nur als \"Vorbereitung\" auf die Prüfung zum zertifizierten Hundetrainer nach den Richtlinien der Landestierärztekammer sieht. Es wird dort mehrfach erwähnt, dass die Ausbildung nur auf die Prüfung der behördlichen Zertifizierung vorbereite. Die Anerkennung dieser Ausbildung durch andere Veterinärämter vermag auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu begründen. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur hinsichtlich Handlungen der betroffenen Behörde, nicht aber hinsichtlich Handlungen eines anderen Hoheitsträgers. Letztlich sind auch die drohenden finanziellen Einbußen der Antragstellerin kein Grund, auf den Nachweis der Sachkunde zu verzichten. Entscheidung Das VG Oldenburg hat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin darf ihre Hundeschule also nicht vorläufig (bis zur rechtskräftigen Hauptsache-Entscheidung) weiterbetreiben. Zurück zur Übersicht