Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte muss neu über den Antrag entscheiden. Denn die Ablehnung des Antrags ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Für eine beantragte Erlaubnis nach § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG ist mangels bislang erlassener Rechtsverordnung gem. § 11 II TierSchG immer noch § 11 I 2, 3, II, IIa TierSchG a.F. bis 13.07.2013 anzuwenden. Danach darf die o.g. Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat hierzu sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.
Der Beklagte geht mit Recht davon aus, dass die Klägerin ihre Sachkunde noch nicht ausreichend nachgewiesen hat.
Die Begriffe \"erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten\" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Auch voll gerichtlich überprüfbar ist, ob die erforderliche Sachkunde durch einen Antragsteller nachgewiesen ist.
Die Verwaltungspraxis des Beklagten, nur Ausbildungen bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Tierärztekammer oder IHK) oder eine solche bei privaten Anbietern, die als gleichwertig anerkannt wurde, anzuerkennen, ist nicht zu beanstanden, so lange die Möglichkeit für private Anbieter besteht, ihre Ausbildung als gleichwertig anerkennen zu lassen.
Denn private Ausbildungen sind mangels Regulierung des Marktes der privaten Anbieter oft nicht gleich geeignet, den gesetzgeberisch gewollten Mindeststandard von Sachkunde zu vermitteln. Abschlüsse und Zertifikate öffentlicher oder als gleichwertig anerkannter (privater) Stellen haben daher einen höheren Aussage- und Stellenwert als solche privater Verbände, u.a., weil diese annähernd vergleichbar sind.
Die Klägerin hat ihre Ausbildung nicht bei einem öffentlichen oder einem als gleichwertig anerkannten privaten Anbieter absolviert. Zwar wird zur Zeit in einigen Bundesländern die Gleichwertigkeit dieses Anbieters, an dessen Lehrgängen die Klägerin teilnahm, geprüft. Eine Anerkennung als gleichwertig lag zum Entscheidungszeitpunkt jedoch noch nicht vor. In Nordrhein-Westfalen wurde die Anerkennung dieses Anbieters abgelehnt.
Auch eine Zertifizierung dieses Anbieters durch DEKRA und AZAV reichen nicht aus, um eine Gleichwertigkeit der Ausbildung zu begründen, denn diese Zertifizierungen beziehen sich lediglich auf pädagogische Gesichtspunkte der Ausbildung, nicht aber auf den Ausbildungsstandard in tierschutzrechtlicher Sicht.
Auch reicht die Hundetrainertätigkeit seit 2005 nicht aus, um die Sachkunde der Klägerin ausreichend zu belegen, da diese nur im Nebenerwerb ausgeübt wurde und die Klägerin nach eigenem Vortrag zeitweise nur einen Hund pro Monat betreut hat.
Nach all dem durfte der Beklagte ein Fachgespräch von der Klägerin fordern.
Dieses hätte jedoch der Beklagte selbst organisieren müssen und dies nicht auf die Klägerin abwälzen dürfen. Denn die Organisation und Durchführung des Fachgesprächs liegt im Pflichtenkreis der zuständigen Behörde. Soweit bei der Behörde die personellen Kapazitäten nicht verfügbar sind, steht es der Behörde frei, sich eines externen Sachverständigen zu bedienen.
Da der Beklagte die Klägerin zu Unrecht darauf verwiesen hat, das Fachgespräch selbst zu organisieren, ist die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis rechtswidrig.