Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid durch den Beklagten war rechtmäßig.
Der Kläger hat kein Recht auf Akteneinsicht und auch keines, am Verwaltungsverfahren bzgl. G beteiligt zu werden.
Zur begehrten Akteneinsicht: Der Kläger hat kein Recht auf Akteneinsicht aus dem TierSchVMG NRW, weder in direkter noch in entsprechender bzw. analoger Anwendung. Der Wortlaut des TierSchVMG NRW sieht ein Akteneinsichtsrecht in Verfahren nach § 16a TierSchG nicht vor § 2 TierSchVMG, in dem Mitwirkungs- und Informationsrechte von anerkannten Tierschutzvereinen geregelt sind, nennt das Verfahren des § 16a TierSchG nicht.
Auch die systematische Auslegung bestätigt dies. Denn das Informationsrecht eines anerkannten Tierschutzvereins nach § 2 V TierSchVMG NRW ist eine eng auszulegende Ausnahme, da das Klagerecht anerkannter Tierschutzvereine von dem verwaltungsprozessualen Grundsatz der Betroffenheit in eigenen Rechten bereits eine Ausnahme darstellt. Auf verwaltungsverfahrensrechtlicher Ebene entsprechend ist der Tierschutzverein kein Verfahrensbeteiligter nach § 13 II VwVfG NRW, sondern nichtbeteiligter Dritter. Denn wäre der Tierschutzverein Beteiligter am Verwaltungsverfahren, so wären die Regelungen des § 2 I, II TierSchVMG NRW, die dem Verein bestimmte Mitwirkungsrechte einräumen, überflüssig.
Dieses Ergebnis wird auch durch eine teleologische Auslegung gestützt: Da die Verfahren nach § 16a TierSchG regelmäßig auch Einzeltierhaltungen von Privatpersonen betreffen, daher keine Bedeutung für den landesweiten Tierschutz haben und zahlenmäßig häufig auftreten, wollte der Gesetzgeber zwar ein Klagerecht statuieren, wegen des erheblichen Verwaltungsaufwands jedoch keine weiteren Beteiligungsrechte.
Letztlich belegt auch die historische Auslegung, dass lediglich ein Klagerecht, nicht aber andere Beteiligungsrechte in Verfahren nach § 16a TierSchG vom TierSchVMG NRW gewollt ist: Denn im Gesetzgebungsverfahren machten verschiedene Seiten in Stellungnahmen auf das Fehlen von Beteiligungsrechten in § 16a TierSchG-Verfahren aufmerksam: Diese Hinweise haben jedoch nicht dazu geführt, dass andere Beteiligungsrechte für das Verfahren nach § 16a TierSchG in das TierSchVMG NRW aufgenommen wurden. Es ist also davon auszugehen, dass dies der Gesetzgeber bewusst unterlassen hat, so dass nicht von einer unbeabsichtigten Regelungslücke gesprochen werden kann. Die gegenteilige Auffassung des MKULNV in dessen Erlass ist für das Gericht nicht bindend, da es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Anweisung an nachgeordnete Behörden handelt.
Auch besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 29 VwVfG NRW. Inhaber dieses Anspruchs sind nur die am Verfahren Beteiligten gem. § 13 VwVfG NRW, was der Kläger nicht ist. Insbesondere ist er nicht Antragsteller i.S.v. § 13 I Nr. 1 VwVfG NRW. Denn Antragsteller i.S.d. Norm kann nur sein, der bei einer Behörde in eigener Sache den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Dagegen kann derjenige, der im Interesse der Allgemeinheit einen (Popular)Antrag stellt, nicht Antragsteller i.S.v. § 13 I Nr. 1 VwVfG NRW sein.
Auch ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW, denn in dessen persönlichen Anwendungsbereich fallen nur natürliche Personen der Kläger ist als Verein jedoch eine juristische Person.
Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf Akteneinsicht auch nicht aus Art. 19 IV GG, der Rechtsweggarantie. Diese Vorschrift gewährt den Rechtsweg gerade dann, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Welche Rechte dies sein können, bestimmt aber abgesehen von Grundrechten und verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten der Gesetzgeber. Dieser hat den anerkannten Tierschutzvereinen im TierSchVMG gerade keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Verfahren nach § 16a TierSchG festgeschrieben.
Das Gericht erkennt aber, dass Akteneinsicht für die Vorbereitung einer Verbandsklage für einen Tierschutzverein förderlich ist. Die gewünschten Informationen vermag aber auch ein Mitglied des Klägers als natürliche Person nach § 4 IFG NRW zu erlangen.
Zur begehrten Beteiligung am Verwaltungsverfahren: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren gegen G.
Die mögliche Anspruchsgrundlage des § 13 II VwVfG NRW kann hier nicht herangezogen werden, da die Beteiligungsrechte von anerkannten Tierschutzverbänden im TierSchVMG speziell und abschließend geregelt sind, weswegen der Rückgriff auf den allgemeinen § 13 II VwVfG NRW nicht zulässig ist.
Selbst wenn § 13 II VwVfG NRW anwendbar wäre, läge kein Anspruch des Klägers vor: Denn die Voraussetzungen von § 13 II VwVfG NRW liegen nicht vor. Danach müsste der Ausgang des Verfahrens gegen G rechtsgestaltende Wirkung für den Kläger haben oder dessen rechtliche Interessen berührt werden. Beides ist nicht der Fall. Insbesondere ist nicht das Interesse des Klägers, sondern das des Tierschutzes, also der Allgemeinheit, berührt.