Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

BVerwG

07.07.2016

3 C 23.15

Sachverhalt

Der Kläger ist ein deutscher, eingetragener, gemeinnütziger Tierschutzverein, der Vermittlungen von herrenlosen Hunden aus dem europäischen Ausland organisiert. Dazu transportiert er Hunde nach Abschluss eines sogenannten Schutzvertrags hauptsächlich aus Ungarn nach Deutschland, um sie hier gegen eine sogenannte Schutzgebühr von i.d.R. 270 € in ein neues Zuhause zu übergeben. Der Kläger hat in den Jahren 2007 bis 2012 bereits über 2000 Hunde vermittelt.
Bei einem Transport von 39 Hunden aus Ungarn nach Deutschland wurden die betroffenen Veterinärämter angewiesen, den Gesundheits- und Impfstatus dieser Hunde zu kontrollieren. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger mit dem Transport eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der EU-VO 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport (EU-TiertransportVO) ausübe und damit diese Verordnung auf ihn anwendbar sei. Auch sei eine Anzeige gem. § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) seitens des Klägers bei der zuständigen Behörde zu tätigen.
Der Kläger hat Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass er die Bestimmungen der EU-TiertransportVO nicht beachten muss, da er keine wirtschaftliche Tätigkeit mit dem Transport der Hunde ausübe. Auch beantragt er, festzustellen, dass § 4 BmTierSSchV auf ihn nicht anwendbar ist.
Der Kläger ist in allen Instanzen unterlegen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht trägt er vor, er handele nicht gewerbsmäßig mit Tieren, denn er erstrebe keinen Gewinn und verwende einen etwaigen Überschuss aus der Schutzgebühr für die Hunde für die Versorgung anderer Tiere, so dass kein Ertrag erwirtschaftet werde.
Im Revisionsverfahren legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH Fragen zur Auslegung der einschlägigen europarechtlichen Normen vor.
Der EuGH hat mit Urteil vom 03.12.2015 (C3301-14) entschieden, dass der Begriff \"wirtschaftliche Tätigkeit\" im Sinne der EU-TiertransportVO dahingehend auszulegen ist, dass er eine Tätigkeit erfasst, die darin besteht, dass ein gemeinnütziger Verein herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in den anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die die Hunde gegen ein Entgelt übernehmen, welches grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.
Weiter ist der Begriff des Unternehmers i.S.d. RL 90/425/EWG, die u.a. durch die BmTierSSchV umgesetzt wurde, so auszulegen, dass der Kläger unter diesen Begriff fällt.

Beurteilung

Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. Der vom Kläger durchgeführte Transport von Hunden von Ungarn nach Deutschland zu Vermittlungszwecken unterliegt den Vorschriften der EU-TiertransportVO und der Anzeigepflicht gem. § 4 BmTierSSchV.
Denn die vom Kläger praktizierte Verbringung von Hunden ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, und für solche gelten die Bestimmungen der EU-TiertransportVO, vgl. Art. 1 V EU-TiertransportVO. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit darf laut EuGH nicht eng ausgelegt werden und ist nicht auf Tätigkeiten beschränkt, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Daher kann auch ein gemeinnütziger Tierschutzverein wirtschaftlich tätig werden, wenn er für die Hunde ein Vermittlungsentgelt erhält, welches grundsätzlich die Kosten deckt.
Der Schutz der Tiere, der mit dieser Verordnung erreicht werden soll, würde nicht erreicht werden, würde man wirtschaftliche Tätigkeiten auf nur solche, die unter Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, reduzieren.
Auch die Anzeigepflicht des § 4 BmTierSSchV ist auf den Kläger anzuwenden. Insbesondere ist auf den Kläger nicht die EU-Verordnung 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken anwendbar, denn die Verbringung von Hunden durch den Kläger ist gerade keine Verbringung von Heimtieren i.S.d. EU-VO 576/2013. Vielmehr gilt die EU-VO 576/2013 für solche Heimtiere, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden. Halter im Sinne dieser EU-VO 576/2013 ist die natürliche Person, die im Tierausweis als Halter eingetragen ist. Eine juristische Person wie der Kläger kann kein Halter in diesem Sinne sein. Im Übrigen gilt die EU-VO 576/2013 auch dann nicht, wenn die Verbringung der Tiere den Verkauf bzw. die Übertragung des Eigentums bezweckt. Dies bezweckt der Kläger aber und selbst wenn er sich das Eigentum an den Hunden vorbehält und es damit formal nach deutschem Recht bei ihm verbleibt, ändert dies nichts daran, dass ein Eigentumsübergang im europarechtlichen Sinne durch die getätigten Vermittlungen vorliegt. Letztlich ist auch die Anzahl der Heimtiere zur Verbringung, die die EU-VO 576/2013 erfasst, auf fünf begrenzt.
Vielmehr stellt die Verbringung des Klägers eine gem. § 4 BmTierSSchV gewerbsmäßige Verbringung dar, für die es jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht braucht es reicht vielmehr auch hier, dass der Kläger ein Entgelt für die Vermittlung von Hunden erhält, das grundsätzlich seine Kosten deckt. Zwar findet sich in der deutschen Rechtsordnung auch im Begriff der Gewerbsmäßigkeit, den das Tierschutzgesetz verwendet das Verständnis, dass gewerbsmäßig eine Tätigkeit ist, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie auf gewisse Dauer, selbständig und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Zunächst enthält auch die BmTierSSchV keinen Hinweis, dass davon abgewichen werden soll. Jedoch wird mit der BmTierSSchV u.a. die Richtlinie 90/425/EWG umgesetzt, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung der Inhalte der BmTierSSchV zu erfolgen hat.
Laut EuGH ist der Begriff des Unternehmers i.S. dieser RL so auszulegen, dass er u.a. solche Vereine wie den Kläger erfasst, die herrenlose Hunde von einem in einen anderen Mitgliedstaat verbringen und diese gegen ein grds. kostendeckendes Entgelt vermitteln.
Im Ergebnis handelt der Kläger also gewerbsmäßig i.S.v. § 4 BmTierSSchV, so dass dieser auf ihn Anwendung findet.

Entscheidung

Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen.