Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Anordnung des Beklagten vom 24.11.2014 ist rechtmäßig.
Die Anordnung beruht auf § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG, wonach die zuständige Behörde zur Beendigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße demjenigen, der den allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung wiederholt und grob zuwiderhandelt und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Das ist hier der Fall.
Insbesondere ist der Kläger Halter der in den kontrollierten Betrieben gehaltenen Schweine. Tierhalter ist grundsätzlich derjenige, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggfs. Existenz der Tiere zu entscheiden. Es ist also maßgeblich, in wessen Betrieb das Tier gehalten wird und wem unabhängig von der Eigentümerstellung die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Dies trifft auf den Kläger zu.
Es ist ordnungsrechtlich anerkannt, dass der Verhaltensverantwortliche auch der für eine juristische Person maßgeblich Handelnde (z.B. der Geschäftsführer) sein kann, etwa weil er in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, indem er persönlich die zur Entstehung der Gefahr führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass vom 01.09.2009 bis 30.06.2012 ein weiterer Geschäftsführer neben dem Kläger insbesondere für den Tierschutz im Betrieb zuständig war. Denn uneingeschränkter Geschäftsführer der Gesellschaften, in deren Betriebe die Schweine gehalten wurden, war der Kläger. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Zeit die Einflussmöglichkeiten des Klägers auf die Haltung der Schweine eingeschränkt waren.
Auch ändert es nichts an der Tierhaltereigenschaft des Klägers, dass dieser noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 07.01.2015 die Geschäftsführung in den beiden Gesellschaften, in deren Betrieben die Schweine gehalten werden, aufgegeben hat. Denn der Kläger ist immer noch alleiniger Gesellschafter der Muttergesellschaft, die jeweils alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften ist, in deren Betriebe die Schweine gehalten werden. Dadurch konnte der Kläger auch zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung immer noch maßgeblichen Einfluss auf Tochtergesellschaften und deren Betriebe ausüben.
Auch die weiteren Voraussetzungen von § 16a 1, 2 Nr. 3 TierSchG sind erfüllt. Dies belegen die Wertungen der Amtstierärzte, die die Betriebe in den letzten Jahren mehrfach kontrolliert haben und die zu den Ergebnissen kamen, dass immer wieder schwerwiegende Mängel bei Versorgung, Unterbringung und Pflege der Schweine vorlagen, wodurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Diesen amtstierärztlichen Wertungen kommt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Diese Wertungen, die u.a. durch Fotos belegt sind, können nicht einfach durch schlichtes Bestreiten und Einholen eines Privatgutachtens entkräftet werden.
Die amtstierärztlichen Erkenntnisse konnten auch verwertet werden, da es für die Kontrollen, die keine Durchsuchung, sondern eine behördliche Nachschau i.S.v. § 16 III TierSchG darstellten, keiner vorherigen richterlichen Anordnung bedurfte.
Wegen des Ausmaßes und der Dauer der Beeinträchtigungen ist auch die Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe sich zur Haltung und Betreuung von Schweinen als charakterlich nicht hinreichend geeignet und somit als unzuverlässig erwiesen, nicht zu beanstanden.
Auch stellt das Schlagen eines Ferkels auf die Buchtenkante keine tierschutzgerechte Tötung dar, u.a., da hierbei nicht gewährleistet werden kann, wo das Ferkel getroffen wird und ob es vielleicht nur verletzt wird. Im Übrigen ist ein Wirbeltier vor dem Töten außer in Ausnahmefällen nach § 4a II Nr. 1 TierSchG zu betäuben. Mit dem stumpfen Schlag auf den Kopf dürfen Ferkel bis fünf Kilogramm nicht gleichzeitig betäubt und getötet werden. Jedenfalls müsste wenn der Kopfschlag als ausnahmsweise erlaubtes Betäubungsverfahren eingesetzt würde ein beweglicher Gegenstand zum Tier und nicht das Tier zum Gegenstand (Boden, Wand o.ä.) geführt werden.
Einem Tierhalter ist es weiter auch zuzumuten, Kümmerer, also lebensschwache Tiere, zu versorgen, auch wenn die Futterkosten den Schlachterlös voraussichtlich übersteigen denn der Halter muss das Wohlbefinden jedes einzelnen Tieres sicherstellen ein vernünftiger Grund zur Tötung eines Kümmerers liegt nicht vor, nur weil die Futterkosten den Schlachtpreis voraussichtlich übersteigen. Dies ist eine rein wirtschaftliche Erwägung, die allein nicht als vernünftiger Grund für die Tötung sogenannter Kümmerer herangezogen werden kann.
Auch überzählige Ferkel, die von der Sau nicht gesäugt werden können, da die Ferkelanzahl die Zitzenanzahl übersteigt, müssen versorgt werden. In einem von beiden klägerischen Betrieben war es aufgrund der hohen Anzahl der überzähligen Ferkel nicht mehr möglich, dies durch natürliche Ammen zu gewährleisten, so dass zwingend ein künstliches Ammensystem hätte vorgehalten werden müssen. Jedoch war in diesem Betrieb keines vorhanden.
Erkrankte Tiere sind vom Tierhalter ausreichend tierärztlich behandeln zu lassen. Vor einer Tötung hat der Halter eine Reihenfolge einzuhalten: Zunächst muss er das kranke Tier in einer Krankenbucht absondern reicht dies nicht aus, muss ein Tierarzt hinzugezogen werden. Getötet werden darf das kranke Tier (als dritter Schritt nach Absonderung und tierärztlicher Behandlung) erst dann, wenn nach den Regeln der tiermedizinischen Kunst ein Weiterleben ohne andauernde, erhebliche Schmerzen oder Leiden nicht ermöglicht werden kann. Ein Tier darf aber nicht deswegen getötet werden, weil eine (weitere) Behandlung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint.
Das zu kurze Kupieren der Schwänze ist tierschutzrelevant. Im Übrigen dürfen die Schwänze von Schweinen erst dann kupiert werden, wenn der Halter durch Haltungsänderungen versucht hat, die Verhaltensstörung des Schwanzbeißens anderweitig abzustellen.
Bei den Kontrollen der Betriebe des Klägers wurden auch zahlreiche haltungsbedingte Erkrankungen und Verletzungen bei den Schweinen festgestellt.
Zwar ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger die Sachkunde für das Halten von Schweinen fehlt. Ihm fehlt jedoch angesichts der schweren und zahlreichen Verstöße gegen das Tierschutzrecht offensichtlich die erforderliche ethische Haltung zum Tier als Mitgeschöpf. Deshalb hat sich das (Auswahl)Ermessen des Beklagten bei seiner Entscheidung über das Haltungs- und Betreuungsverbot auf Null reduziert.
Auch kommt es für ein Haltungs- und Betreuungsverbot an den Kläger, das für diesen bundesweite Auswirkungen hat, nicht darauf an, ob ähnliche Verstöße auch in anderen Betrieben seiner Gesellschaften in anderen Bundesländern vorliegen, da bereits die Schwere der Verstöße im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ausreichte und dem Kläger als Gesellschafter der Muttergesellschaft aller im Bundesgebiet tätigen Gesellschaften die erforderliche charakterliche Eignung fehlt, Tiere zu halten.
Letztlich ist eine Verletzung des Grundrechts des Art. 12 I GG, der Berufsfreiheit, nicht gegeben. Auf diese kann sich der Kläger auch als niederländischer Staatsangehöriger berufen. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Das gleiche gilt für das Grundrecht der Eigentumsfreiheit. In einer Abwägung mit dem Staatsziel Tierschutz fällt diese zu Gunsten des Tierschutzes aus.