Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VG Frankfurt Datum 18.03.2015 Aktenzeichen 2 L 4807/14.F Sachverhalt Die Gesellschafter der Antragstellerin wenden sich gegen eine tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung der Stadt Frankfurt. Die Gesellschafter hatten bisher nur im Freizeitbereich Umgang mit Hunden und betreiben gemeinschaftlich eine Hundetagesstätte, die sie im Internet bewerben und für die sie Preislisten veröffentlichen. Das Firmenkonzept sieht die zeitweise Betreuung von Hunden auf einem ca. 1.500 m großen Gartengrundstück vor. Die Tiere werden mit Wasser versorgt, es wird mit ihnen gespielt und es werden Spaziergänge unternommen. Eine Ausbildung oder ein Training findet nicht statt. Die Hundetagesstätte stellt die einzige richtige EInnahmequelle der Betreiber dar. Um die maßgeblichen Voraussetzung für die EInrichtung zu erfragen, wandten sich die Gesellschafter an die Stadt Frankfurt. Mit Antwortschreiben wurde ihnen mitgeteilt, dass die ausgeübte Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG bedarf. Der entsprechende Antrag wurde der Antragstellerin übersandt. Bei einer Betriebsbesichtigung am 17.11.2014 wurden die Gesellschafter erneut auf das Erfordernis einer Erlaubnis hingewiesen und es wurde eine Frist zur Antragstellung bis 21.11.2014 gesetzt, die erfolglos verstrich. Mit Schreiben vom 26.11.2014 wurde der Antragstellerin unter Darstellung der Sach- und Rechtslage sowie unter Mitteilung der Absicht, den Betrieb zu untersagen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.11.2014 wurde Akteneinsicht gewährt. Ohne dass eine weitere Stellungnahme durch die Antragstellerin erfolgte, wurde mit Bescheid vom 12.12.2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betrieb der Hundetagesstätte untersagt. Dies wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Antragstellerin eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die entsprechende Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin legte am 22.12.2014 Widerspruch ein und macht mit ihrem Eilantrag geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, da die Anhörungsfrist zu kurz gewesen sei. Auch sei der Bescheid nicht ausreichend begründet. Die Tätigkeit der Antragstellerin sei erlaubnisfrei. Auch könne die Sachkundeprüfung nicht abgelegt werden, da es in Hessen und der BRD keine geeigneten Seminarangebote gebe. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und führt u.a. aus, dass die unverzügliche Unterbindung rechtswidriger Zustände im Bereich des Sicherheitsrechts im Vordergrund stehe. Eine Untersagung sei jedenfalls wegen § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG zulässig. Beurteilung Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Die Begründung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung durch den angegriffenen Bescheid vom 12.12.2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, denn eine ordnungsgemäße Begründung wurde zumindest nachgeholt, was ausreichend ist. Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Die Untersagung und die Bekanntgabe der Schließung der Anlage als Annex stützen sich auf § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG i.d.F. vom 18. Mai 2006, wonach die zuständige Behörde die Ausübung einer Tätigkeit untersagen soll, wenn eine entsprechende Erlaubnis nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die durchgeführte Anhörung gem. § 28 Abs. 1 HVwVfG ordnungsgemäß und die Frist bis 08.12.2014 angemessen. Hieran ändert es nicht, dass die beantragten Akten erst am 08.12.2014 übersant wurden, da Akteneinsicht im Voraus nicht Voraussetzung des § 28 Abs. 1 HVwVfG ist. Die Untersagungsverfügung erging auch mit der erforderlichen Begründung gem. § 39 Abs. 1 S. 2 HVwVfG. Danach sind die Gründe mitzuteilen, die die Behörder zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Welche Anfroderungen an an Inhalt und Umfang zu stellen sind, lässt sich dabei nicht generell beantworten. Die Weiteren Voraussetzungen eienr Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG liegen vor. Die Antragstellerin betreibt sowohl eine erlaubnispflichtige tierheimähliche Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG als auch eine erwerbsmäßige Tierhaltung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a TierSchG. Eine Einrichtung ist einem Tierheim ähnlich, wenn Sinn und Zweck der durch die Vorschrift begründeten Erlaubnispflicht auch für die Erlaubnisbedürftigkeit der Einrichtung sprechen. Es ist Sinn und Zweck der Vorschrift, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen, auch insbesondere nach § 2 TierSchG unter den besonderen Bedingungen der konkreten EInrichtung sicherzustellen. Wer Tiere für andere auf einem großen Grundstück unterbringt, betreibt eine tierheimähnliche Einrichtung. Maßgeblich ist, dass die EInrichtung von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet ist und auf einem speziell hierfür eingerichteten Gartengrundstück Hudne untergebracht werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist Tierhalter i.S.d. TierSchG auch derjenige, der ständig oder vorübergehend ein Tier versorgt und dafür verantwortlich ist, als auch derjenige der Obhutspflichten für ein Tier übernimmt. Nur durch den Nachweis entsprechender Sachkunde kann eine artgerechte Betreuung sichergestellt werden. Da die Antragstellerin die Einrichtung gewerblich betreibt fällt sie unter § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TierSchG. Ein atypischer Fall liegt nicht vor. Die Anordnung, die Schließung der Einrichtugn kenntlich zu machen, ist von § 11 Abs. 5 S. 6 i.V.m. § 16a Abs. 1 TierSchG gedeckt. Die Untersagungsverfügung dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens der betreuten Tiere, an dem ein wichtiges, allgemeines und europarechtlich verankertes Interesse besteht. Die Interessen der Antragstellerin an einer ungehinderten Fortsetzung ihres Betriebs sind demgegenüber nachrangig, sodass das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug bei summarischer Prüfung das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Entscheidung Der Antrag wird abgelehnt. Zurück zur Übersicht