Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zirkus

Schimpanse

VG Lüneburg

27.04.2017

6 A 461/15

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen Zirkus und ist Eigentümer des ca. 40-jährigen Schimpansenmanns \"Robby\". Dieser wurde in einem Zoo geboren, früh von seinen Artgenossen getrennt und an einen Zirkus veräußert. Dort hatte er nur noch kurzfristig Kontakt zu anderen Artgenossen und wurde mit kurzen Ausnahmen allein gehalten.
Der Kläger hält Robby in einem Zirkuswagen mit 25 m Grundfläche sowie angrenzendem Außengehege mit ebenfalls 25 m Fläche.
Im Januar 2012 beauftragte der Beklagte eine Primatologin, die zu Robby und dessen Haltung ein Gutachten erstellen sollte. Nach darauf beruhenden Anordnungen des Beklagten an den Kläger, das Gehege von Robby komplexer hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten zu gestalten und erneuter Begutachtung durch die Primatologin kam diese zu dem Ergebnis, dass Robby eine Entwicklungsstörung und wahrscheinlich massive Verhaltensdefizite habe. An der vollkommen art-ungerechten Existenz Robbies bestünden keine Zweifel, die Situation habe sich im Lauf der Jahrzehnte chronifiziert. Sie empfehle daher die Abgabe Robbies an eine Auffangstation speziell für Schimpansen.
Nach weiterer Einsichtnahme in aktuelle Filmaufnahmen stellte die Primatologin im Jahr 2015 fest, dass zwar keine Verschlechterung der Haltungsbedingungen Robbies erfolgt sei, aber weiterhin eine chronifizierte Leidenssituation vorliege, die es Robby unmöglich mache, drei lebenswichtige artspezifische Verhaltensweisen auszuleben, nämlich das freie Umherstreifen in einer Fission-Fusion-Gesellschaft, das Ausleben von Bündnissen und Konkurrenz mit anderen Männern sowie Sexualverhalten und sozio-sexuelles Verhalten. Dies sei eine Verhaltensstörung und stelle erhebliches Leiden und erhebliche Schäden dar.
Der Beklagte, der sich diese Aussagen zu eigen machte, ordnete am 30. September 2015 an, Robby sei bis zum 31. Dezember 2015 an eine auf Schimpansen spezialisierte Auffangstation abzugeben. Diese Anordnung greift der Kläger mit einer Klage an.

Beurteilung

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung des Beklagten vom 30. September 2015 bzgl. der Abgabe von Robby an eine Auffangstation ist rechtmäßig.
Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG. Danach kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen werden.
Zwar wurde hier die Pflicht zu einer Abgabe Robbies verfügt und nicht dessen Fortnahme. Trotz allem ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG richtige Ermächtigungsgrundlage, denn auch die Pflicht zur Abgabe stellt eine zwangsweise Aufhebung des Gewahrsams des Halters an dem Tier dar.
Die Anordnung ist formell und materiell rechtmäßig.
Die Voraussetzungen von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG liegen vor.
Robby leidet an einer Verhaltensstörung. Diese liegt nicht nur dann vor, wenn von dem Tier ein nach außen erkennbares, abnormes Verhalten gezeigt wird, sondern auch bei erzwungenem Nichtverhalten. Denn Robby kann nichts an der bestehenden Hierarchie z.B. durch Interaktionen ändern, denn die Spitze der Hierarchie bildet ständig und unangefochten ausschließlich der Kläger. Auch kann er nicht von sich aus in Kontakt mit dem Kläger und seiner Familie treten, sondern ist darauf angewiesen, dass diese sich ihm zuwenden, was nur wenn überhaupt wenige Stunden am Tag der Fall ist, was nicht ausreicht.
Die Verhaltensstörung ist auch schwerwiegend, weil ihr vor dem Hintergrund des gesamten durchschnittlichen Verhaltensspektrums eines Tieres der betroffenen Rasse erhebliches Gewicht zukommt. Das erhebliche Gewicht wird durch eine Gesamtschau von Intensität der Verhaltensstörung und deren zeitlicher Dauer bewertet.

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.