Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Zirkus Tier Känguru, Seelöwe, Zebra, Lama, Kamel Gericht VG Hannover Datum 12.01.2017 Aktenzeichen 1 B 7215/16 Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt einen Zirkus mit Wildtieren. Unter dem 14. September 2015 beantragte sie bei der gegnerischen Stadt eine Gastspielerlaubnis für das erste Halbjahr 2017. In einem Telefonat im März 2016 wies sie die Antragsgegnerin darauf hin, dass im Stadtrat ein Verbot für Wildtiere mit sich führende Zirkusse diskutiert werde. Am 15. Juni 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin einstimmig, dass kommunale Flächen nur noch an Zirkusse vergeben werden dürfen, die keine Wildtiere mit sich führen. Dieses Verbot sollte dem Schutz der (verbotenen) Tierarten im Rahmen von Auftritten, Haltung und Transport dienen. Am 18. August 2016 und nochmals im Oktober 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie werde aufgrund der in ihren vorgelegten Tierbestandsbüchern geführten Kängurus, Seelöwen, Zebras, Lamas und Kamelen keine Erlaubnis für ein Gastspiel bekommen. Am 9. Dezember 2016 ging die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes mit dem Ziel vor, die begehrte Gastspielerlaubnis für die Tage zwischen dem 2. April 2017 und dem 5. April 2017 zu erhalten. Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihren Antrag nach den Kriterien zu bewerten gehabt, die vor dem Ratsbeschluss vom 15. Juni 2016 galten, denn sie habe den Antrag auch vor dem Ratsbeschluss eingereicht. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin durch das Wildtierverbot ihre rechtlichen Kompetenzen überschritten. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Überlassung des Festplatzes für ein Zirkusgastspiel zu. Die Antragstellerin habe auch keinen Ausweichplatz mehr für ein Zirkusgastspiel gefunden. Für jeden Tag des Stillstandes fielen 12.000 € Fixkosten an. Beurteilung Das Gericht hat dem Eilantrag stattgegeben und die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin über die Überlassung des Festplatzes für ein Zirkusgastspiel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nach summarischer Prüfung besteht ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Überlassung des Festplatzes für ein Zirkusgastspiel wie beantragt. Nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind auch Gewerbetreibende, die außerhalb der Gemeinde ihren Sitz haben, berechtigt, öffentliche Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Festplatz der Antragsgegnerin ist eine öffentliche Einrichtung. Da auf diesem Festplatz regelmäßig auch Zirkusgastspiele aufgeführt werden, ist der Festplatz jedenfalls konkludent dafür gewidmet. Die von der Antragstellerin beantragte Nutzung des Festplatzes befindet sich im Rahmen der Widmung, denn das Wildtierverbot des Rates vom 15. Juni 2016 ist rechtsfehlerhaft. Es greift unzulässigerweise in Grundrechte der Antragstellerin ein, insbesondere in das Grundrecht auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Das Grundrecht darf zwar beschränkt werden, jedoch nur durch oder aufgrund eines Gesetzes und wenn die Beschränkung durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls angezeigt ist. Die Befugnis von Gemeinden, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung zu regeln, stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Dies gilt auch für einen Beschluss eines Zirkusverbots durch den Rat. Letztlich ist auch das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Grundrechtseingriff. Auch liegt ein Eingriff in den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da Zirkussen mit Wildtieren der Festplatz versagt werden soll, Zirkusse ohne Wildtiere diesen jedoch nutzen dürfen. Entscheidung Das Gericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin über die Überlassung des Festplatzes für ein Zirkusgastspiel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zurück zur Übersicht