Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rinder

Bayerischer VGH

16.05.2017

9 ZB 14.733

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen eine amtstierärztliche Anordnung bzw. ein diese bestätigendes Urteil, mit der ihm u.a. aufgegeben wurde, einen ausreichenden Witterungsschutz auf den Weideflächen zu errichten, alternativ eine derartige Gestaltung der Triebwege, dass seine Rinder (Deutsches Fleckvieh) bei nachteiliger Witterung in den Stall getrieben werden können (Nr. 1). Weiter wurde ihm aufgegeben, zwei überdachte Futterraufen oder eine andere den Ansprüchen der Rinder genügende Lösung zu finden, um sicherzustellen, dass seinen Rindern auf der Weide sauberes und trockenes Futter zur Verfügung steht (Nr. 2). Letztlich wurde ihm aufgegeben, die Anbindehaltung vorzugsweise aufzugeben oder alternativ regelmäßig auszumisten (Nr. 3) sowie die Bucht des Bullen regelmäßig auszumisten (Nr. 4).
Der Kläger trägt u.a. zu Nr. 1 des Bescheides vor, seine Rinder seien gesund, daher bedürfe es keines Witterungsschutzes auf den Weideflächen. Weiter seien seine Rinder nur im Sommer und im Herbst auf der Weide. Zu Nr. 2 trägt er vor, ein Verfüttern trockenen Futters direkt auf dem Boden der Weide entspreche der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft, weswegen die Errichtung von Futterraufen nicht erforderlich sei. Im Übrigen stehe nicht in dem Bescheid, wo er die Futterraufen platzieren solle. Zuletzt sei hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 nicht ersichtlich, was der Beklagte mit \"regelmäßig\" meine. Der Bescheid sei insoweit zu unbestimmt.

Beurteilung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist unbegründet.
Der Bescheid (Nrn. 1-4) ist rechtmäßig.
Der beamtete Tierarzt ist ein gem. § 15 Abs. 2 TierSchG gesetzlich vorgesehener Sachverständiger, dem eine vorrangige Beurteilungskompetenz für die Frage zukommt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind.
Nr. 1 des Bescheides, wonach der Kläger einen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen hat, ist rechtmäßig. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers, seine Tiere seien gesund und ein Witterungsschutz daher nicht erforderlich, unerheblich. Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV muss eine Haltungseinrichtung so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird. Die Formulierung \"soweit dies für den Erhalt der Gesundheit erforderlich ist\" geht schon begrifflich davon aus, dass die Tiere gesund sind. Mit dem Witterungsschutz soll gesichert werden, dass die Tiere auch gesund bleiben.
Der Vortrag, die Rinder würden nur im Sommer und im Herbst auf der Weide stehen, steht im Widerspruch zu dem vom Beklagten gefertigten Fotodokumentationen. Weiter gehört das Deutsche Fleckvieh nicht zu einer extensiven Rinderrasse.
Auch Nr. 2 der Anordnung ist rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die Fütterung direkt auf dem Boden der guten landwirtschaftlichen Praxis entspricht. Das Futter, das der Kläger in Ballen reicht, wird nicht nur bei trockener Witterung gefüttert und ist auf dem Boden ohne Schutz vor Nässe der Fäulnis ausgesetzt. Eine bestimmte Position der Futterraufen brauchte der Bescheid für die Futterraufen nicht anordnen. Es kann von einem nutztierhaltenden Landwirt erwartet werden, dass dieser selbst den optimalen Standort für Futterraufen auf seinen Weiden bestimmen kann, zumal nicht die Errichtung ortsfester Futterraufen auferlegt wurde.
Letztlich sind auch Nrn. 3 und 4 rechtmäßig. Die Verwendung des Begriffs \"regelmäßig\" wirft keine Probleme auf. Die TierSchNutztV regelt in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, dass der Tierhalter \"so oft wie nötig\" die Ausscheidungen der Tiere entfernen muss. Nichts anderes ist hier gemeint. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, für die gebotene Hygiene und Sauberkeit zu sorgen und die Verletzungsgefahr für die Tiere zu vermindern. Von einem nutztierhaltenden Landwirt kann erwartet werden, dass dieser weiß, wann es an der Zeit ist, den Stall zu misten.

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist unbegründet.
Das Gericht hat ihn abgelehnt.