Der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist unbegründet.
Der Bescheid (Nrn. 1-4) ist rechtmäßig.
Der beamtete Tierarzt ist ein gem. § 15 Abs. 2 TierSchG gesetzlich vorgesehener Sachverständiger, dem eine vorrangige Beurteilungskompetenz für die Frage zukommt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind.
Nr. 1 des Bescheides, wonach der Kläger einen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen hat, ist rechtmäßig. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers, seine Tiere seien gesund und ein Witterungsschutz daher nicht erforderlich, unerheblich. Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV muss eine Haltungseinrichtung so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird. Die Formulierung \"soweit dies für den Erhalt der Gesundheit erforderlich ist\" geht schon begrifflich davon aus, dass die Tiere gesund sind. Mit dem Witterungsschutz soll gesichert werden, dass die Tiere auch gesund bleiben.
Der Vortrag, die Rinder würden nur im Sommer und im Herbst auf der Weide stehen, steht im Widerspruch zu dem vom Beklagten gefertigten Fotodokumentationen. Weiter gehört das Deutsche Fleckvieh nicht zu einer extensiven Rinderrasse.
Auch Nr. 2 der Anordnung ist rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die Fütterung direkt auf dem Boden der guten landwirtschaftlichen Praxis entspricht. Das Futter, das der Kläger in Ballen reicht, wird nicht nur bei trockener Witterung gefüttert und ist auf dem Boden ohne Schutz vor Nässe der Fäulnis ausgesetzt. Eine bestimmte Position der Futterraufen brauchte der Bescheid für die Futterraufen nicht anordnen. Es kann von einem nutztierhaltenden Landwirt erwartet werden, dass dieser selbst den optimalen Standort für Futterraufen auf seinen Weiden bestimmen kann, zumal nicht die Errichtung ortsfester Futterraufen auferlegt wurde.
Letztlich sind auch Nrn. 3 und 4 rechtmäßig. Die Verwendung des Begriffs \"regelmäßig\" wirft keine Probleme auf. Die TierSchNutztV regelt in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, dass der Tierhalter \"so oft wie nötig\" die Ausscheidungen der Tiere entfernen muss. Nichts anderes ist hier gemeint. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, für die gebotene Hygiene und Sauberkeit zu sorgen und die Verletzungsgefahr für die Tiere zu vermindern. Von einem nutztierhaltenden Landwirt kann erwartet werden, dass dieser weiß, wann es an der Zeit ist, den Stall zu misten.