Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferd

OVG Sachsen-Anhalt

10.05.2017

5 M 511/17

Sachverhalt

Im Lauf des Jahres 2016 wurden bei dem Antragsteller zwei tote Jungpferde gefunden, die in äußerst schlechtem Gesundheits- und Pflegezustand gewesen waren. Der Befund lautete, diese hätten Kachexie, eine hochgradige Parasitose sowie eine Darmentzündung gehabt, insgesamt waren sie dringend behandlungsbedürftig gewesen. Ein Großteil der anderen Pferde war in äußerst schlechtem Ernährungs- und Pflegezustand, an einem Tag stand den Pferden kein Wasser zur Verfügung die Tiere wurden auf einer Weide gehalten, die keine durchgehende Grasnarbe enthielt, hauptsächlich mit Sand und Moosen bedeckt war und auf der viel Plastikmüll und aus dem Boden ragende Drähte zu finden waren. Dies wurde alles von dem Amtsveterinär des Beklagten dokumentiert und in verschiedenen Aktenvermerken festgehalten.
Gegen den Antragsteller erging am 7. Dezember 2016 eine Anordnung, die ihn zur Duldung der Wegnahme aller (über 70) Pferde verpflichtet, am 16. Dezember 2016 ein Haltungs- und Betreuungsverbot und am 29. Dezember 2016 eine Veräußerungsanordnung hinsichtlich aller Pferde.
Gegen diese drei Anordnungen hat sich der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes gewendet.
Das VG Magdeburg hatte den Antrag auf Eilrechtsschutz in erster Instanz abgelehnt (VG Magdeburg, 20. Februar 2017, 1 B 12/17).
In seiner Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller vor, seine Haustierärztin habe die Pferde anders eingeschätzt als der Amtstierarzt. Die Feststellungen des Amtstierarztes seien geprägt von persönlichem Interesse und fehlender Unvoreingenommenheit weiterhin seien die Feststellungen widersprüchlich und entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein amtstierärztliches Gutachten zu stellen sind. Seine Pferde würden alle artgerecht gehalten und wiesen keinen schlechten Ernährungszustand auf.

Beurteilung

Das Gericht hat die Entscheidung des VG Magdeburg bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Alle drei Anordnungen sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Daher hat das VG die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht wiederhergestellt.
Die Duldungsanordnung der Wegnahme der Pferde beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG.
Die Pferde waren zum Zeitpunkt der Wegnahme weder ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht, vgl. § 2 Nr. 1 TierSchG und erheblich vernachlässigt.
Dies geht aus der Anordnung vom 7. Dezember 2016 sowie den Feststellungen des beamteten Tierarztes hervor.
Dem beamteten Tierarzt kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich er Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt.
Zwar können diese Feststellungen insbesondere durch fachliche Stellungnahmen anderer Amtstierärzte oder von Fachtierärzten, die bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigt sind, erfolgreich in Frage gestellt werden. Im Übrigen muss aber der Antragsteller aufzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es als nicht geeignet oder als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen.
Der bloße Vortrag, seine Haustierärztin schätzt den Gesundheitszustand anders ein als der Amtstierarzt und die bloße Behauptung, seine Pferde würden artgerecht gehalten und wiesen keinen schlechten Ernährungszustand auf, vermag das Gutachten des beamteten Tierarztes nicht zu entkräften.
An dieses Gutachten sind im Übrigen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ausführliche Vermerke über den Zustand der Tiere entsprechen ohne weiteres den Anforderungen, die an ein Gutachten im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellen sind. Es ist keine bestimmte Form nötig, sondern lediglich eine vom Amtstierarzt sachverständig erstellte, fachliche Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung oder als schwerwiegende Verhaltensstörung. Der Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf eine schwerwiegende Verhaltensstörung tragen. Funktion des Gutachtens ist, dass die Maßnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade auf der fachlichen Kompetenz zur tierschutzrechtlichen Beurteilung beruht, die dem Amtstierarzt gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG zukommt. Es geht um die verlässliche Absicherung der Beurteilung eines tierschutzrelevanten Sachverhaltes. Diese kann auch in Form eines Aktenvermerks gemacht werden. Nicht erforderlich ist, dass für jedes einzelne Tier ein eigenes Gutachten erstellt wird.
Das Gutachten eines Amtstierarztes ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen.
Aufgrund dieser Ausführungen waren auch die Anordnungen vom 16. Dezember und vom 29. Dezember 2017 rechtmäßig.
Alle Anordnungen waren auch verhältnismäßig.
Insbesondere liegen keine Ermessensfehler vor.
Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen des Tierschutzrechts wie hier gegen § 2 Nr. 1 TierSchG handelt es sich hinsichtlich des OB des Einschreitens nach Ansicht des Gerichts um einen Fall von intendiertem Ermessen, wonach der Fall des Einschreitens die nicht näher zu begründende Regel sein dürfte.

Entscheidung

Das Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.