Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt.
Denn die Verfügungen vom 14. Februar 2017 sind offensichtlich rechtmäßig. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auch das weitere besondere öffentliche Interesse, welches zusätzlich vorliegen muss, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen, liegt vor. Zwar ist damit grundsätzlich ein qualitativ anderes Interesse als das an dem Erlass eines Verwaltungsaktes gemeint. In Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Dringlichkeitsinteresse aber mit dem Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfallen. Das ist hier der Fall. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen liegt darin, den Tieren weitere in einem Rechtsbehelfsverfahren eintretende Schmerzen, Leiden und Schäden zu ersparen. Die Verhinderung vermeidbarer Leiden der Tiere ist ein besonderes öffentliches Interesse, welches über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Vorschriften hinausgeht.
Die Verfügung beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
Der Antragsteller hat § 2 TierSchG zuwidergehandelt und dadurch den Schafen länger anhaltende Leiden zugefügt. Wegen der mehrfachen, aber größtenteils erfolglosen Aufforderungen an den Antragsteller, die Mängel zu beseitigen, liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er auch weiterhin gegen § 2 TierSchG verstoßen wird.
Dies ergibt sich aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin, der nach dem Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, die nicht dadurch erschüttert werden kann, dass der Verfügungsadressat seine eigene Fachkunde der des beamteten Tierarztes entgegensetzt. Amtstierärztliche Bewertungen bedürfen eines substantiierten Angriffs, um erschüttert werden zu können.
Werden Schafe ganzjährig im Freien gehalten, ist dies nur artgerecht im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG, wenn ein ausreichender Witterungsschutz besteht bzw. ein trockener, gegen Regen und Wind geschützter Liegeplatz.
Dies verlangen die Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Stand 3/2009), an dem sich die Amtstierärztin in nicht zu beanstandender Weise orientiert hat. Diese Empfehlungen sieht das Gericht als antizipierte Sachverständigengutachten an.
Weiter findet man die Vorgaben eines ausreichenden Witterungsschutzes in der Handreichung des Runden Tisches \"Tierschutz in der Nutztierhaltung\" Tiergerechte Schafhaltung in Schleswig-Holstein (2014) vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein sowie in Art. 20 Abs. 3 der Empfehlungen für das Halten von Schafen des Ständigen Ausschusses des Europarats aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 6. November 1992.
Die fehlende ausreichende Fütterung wie auch der fehlende ausreichende Witterungsschutz sind jeweils für sich ein grober Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.
Im Übrigen ist ein Halteverbot nicht erst dann gerechtfertigt, wenn bei den Tieren bereits Schmerzen, Leiden und Schäden eingetreten sind. Die Behörde muss nicht sehenden Auges darauf warten, dass es bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Sie kann bereits dann ein Haltungsverbot anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.