Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Pferd Gericht Bayerischer VGH Datum 05.04.2017 Aktenzeichen 9 ZB 15.357 Sachverhalt Nachdem nach amtstierärztlichen Kontrollen in den Jahren 2011 bis Anfang 2013 Mängel bei der Pferdehaltung der Klägerin aufgefunden wurden, erließ der Beklagte gegen diese am 31. Januar 2013 eine Anordnung mit verschiedenen Auflagen zur Morastbildung auf der Weide, zur Darreichung des Futters (die auf dem Boden erfolgte, das Futter war verschmutzt durch Kot und Erde), zu Tränken sowie zur Gewährung eines nicht vorhandenen Witterungsschutzes für die robust gehaltenen Pferde. Die Auflagen wurden auf Feststellungen des Amtstierarztes der Beklagten gestützt, der sich an den Leitlinien zur Beurteilungen von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009, veröffentlicht vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, orientierte, gestützt. Diese Leitlinien enthalten auch Anforderungen an die sogenannte Robusthaltung von Pferden. Gegen diese Auflagen wehrte sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth (5. Dezember 2014, B 1 K 13.161) erfolglos. Gegen die Entscheidung des VG Bayreuth beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Diese begründet sie u.a. damit, weder Behörde noch Gericht hätten sich ordentlich mit der Robusthaltung von Pferden auseinandergesetzt. Beurteilung Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und die Berufung nicht zugelassen. Die Auflagen des Bescheids vom 31. Januar 2013 entsprechen den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des BMEL und sind daher zulässig. Das Gericht ist der Ansicht, die Leitlinien sind sachverständige Zusammenfassungen dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann. Das VG Bayreuth hat seiner Entscheidung die Feststellungen des Amtstierarztes zugrunde gelegt. Diesem kommt eine vorrangige Beurteilungskompetenz für die Frage zu, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind. Diese Beurteilungen können nicht mit dem pauschalen Vorwurf entkräftet werden, weder die Beklagte noch das VG hätten sich mit der Robusthaltung von Pferden bei der Klägerin auseinandergesetzt. Auch hat die Beklagte das Ermessen korrekt ausgeübt sofern man davon ausgeht, dass im Rahmen des Entschließungsermessens für eine Maßnahme nach § 16a TierSchG überhaupt ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Letztlich erfordert eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind. Entscheidung Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zurück zur Übersicht